Arbeitsstättenregel

ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“: Was Arbeitgeber in Büro und Verwaltung umsetzen müssen

Die ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ legt fest, mit wie vielen Feuerlöschern eine Arbeitsstätte ausgestattet sein muss, wo diese hängen, wer sie bedienen können muss und in welchen Abständen sie geprüft werden. Sie ist damit die eine Technische Regel für Arbeitsstätten, die praktisch jeden Betrieb betrifft – auch das reine Büro ohne jede besondere Brandgefährdung. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A2.2 zusammen, zeigt die beiden Tabellen, aus denen sich die notwendige Anzahl Feuerlöscher ergibt, und erklärt, worauf bei der Planung von Trennwänden und Bürogrundrissen zu achten ist, damit die Ausstattung nach einem Umbau weiterhin passt.

Aktualisiert 20. September 202612 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Was die ASR A2.2 regelt – und was nicht

Die ASR A2.2 konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung von Arbeitsstätten mit Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen für das Betreiben. Rechtlicher Bezugspunkt sind § 3a Absatz 1, § 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3 der Arbeitsstättenverordnung einschließlich der Punkte 2.2 und 5.2 Absatz 1 g ihres Anhangs. Die aktuelle Fassung ist die Ausgabe Mai 2018, zuletzt geändert im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 18 vom 23. Mai 2025. Hält ein Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind; wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit erreichen. Wichtig für die Abgrenzung: Die ASR A2.2 befasst sich mit dem Erkennen, Melden und Bekämpfen von Entstehungsbränden – also mit dem betrieblichen Brandschutz. Sie sagt nichts über die Feuerwiderstandsdauer von Bauteilen. Ob eine Trennwand F30 oder F90 erfüllen muss, ergibt sich aus dem Bauordnungsrecht und nicht aus dieser Regel; die Fluchtwege selbst regelt die ASR A2.3.

Normale oder erhöhte Brandgefährdung: die Weiche, die alles Weitere bestimmt

Die ASR A2.2 unterscheidet zwei Stufen. Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn Entstehungswahrscheinlichkeit, Ausbreitungsgeschwindigkeit, freiwerdende Stoffe und die Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte mit den Bedingungen bei einer Büronutzung vergleichbar sind. Die Büronutzung ist in der Regel also der Maßstab für „normal“. Erhöhte Brandgefährdung liegt unter anderem vor, wenn entzündbare oder oxidierende Stoffe vorhanden sind, wenn in der Anfangsphase mit schneller Brandausbreitung oder großer Rauchfreisetzung zu rechnen ist oder wenn Arbeiten mit Brandgefährdung durchgeführt werden – die Regel nennt ausdrücklich Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen und Löten sowie Verfahren wie Farbspritzen und Flammarbeiten. Für Arbeitsstätten mit normaler Brandgefährdung ist die Grundausstattung nach Punkt 5 ausreichend. Bei erhöhter Brandgefährdung kommen die zusätzlichen Maßnahmen nach Punkt 6 hinzu. Die Einstufung selbst ist Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und kann für Teilbereiche einer Arbeitsstätte unterschiedlich ausfallen – das Büro eines Handwerksbetriebs kann normal, die angeschlossene Lackiererei erhöht eingestuft sein.

  • Normale Brandgefährdung: Grundausstattung nach Punkt 5.2 und 5.3 genügt.
  • Erhöhte Brandgefährdung: zusätzliche Maßnahmen nach Punkt 6.2, unter anderem kürzere Wege zum Löscher.
  • Teilbereiche dürfen getrennt eingestuft werden, wenn bauliche Gegebenheiten oder Nutzungsbedingungen das sinnvoll machen.

Brandklassen A bis F: welcher Löscher zu welchem Brand passt

Feuerlöscher werden vom Hersteller einer oder mehreren Brandklassen zugeordnet; die Zuordnung steht als Piktogramm auf dem Gerät. Grundlage ist DIN EN 2:2005-01. Für Brände elektrischer Anlagen gibt es keine eigene Brandklasse – geeignete Geräte nach DIN EN 3-7:2007-10 tragen stattdessen eine Angabe zur maximalen Spannung und zum Mindestabstand, zum Beispiel „bis 1000 V, Mindestabstand 1 m“.

Brandklassen nach DIN EN 2 und typische Stoffe
BrandklasseBrennstoffBeispiele
Afeste Stoffe, überwiegend organisch, verbrennen unter GlutbildungHolz, Papier, Stroh, Textilien, Kohle, Autoreifen
Bflüssige oder flüssig werdende StoffeBenzin, Öle, Schmierfette, Lacke, Harze, Wachse, Teer
CGaseMethan, Propan, Wasserstoff, Acetylen, Erdgas
DMetalleAluminium, Magnesium, Lithium, Natrium, Kalium und deren Legierungen
FSpeiseöle und -fette in Frittier- und Fettbackgerätenpflanzliche und tierische Öle und Fette in Küchen

Löschmitteleinheiten: die Rechengröße der ASR A2.2

Das Löschvermögen eines Feuerlöschers steht als Zahlen-Buchstaben-Kombination auf dem Gerät, etwa 21A 113B. Die Zahl bezeichnet die Größe des abgelöschten Norm-Prüfobjektes, der Buchstabe die Brandklasse. Löschvermögen lässt sich nicht addieren – deshalb führt die ASR A2.2 die Hilfsgröße Löschmitteleinheit (LE) ein. Jedem Löschvermögen ist eine feste LE-Zahl zugeordnet, und diese LE dürfen je Brandklasse addiert werden. Für die Brandklassen C und D wird nur die Eignung festgestellt, nicht das Löschvermögen; für Brandklasse F erfolgt keine Umrechnung in LE.

Zuordnung von Löschvermögen zu Löschmitteleinheiten (Auszug Tabelle 2 der ASR A2.2)
Löschmitteleinheiten (LE)Brandklasse ABrandklasse B
15A21B
28A34B
355B
413A70B
589B
621A113B
927A144B
1034A
1243A183B
1555A233B

Wie viele Feuerlöscher die Grundfläche verlangt

Ausgangspunkt der Grundausstattung ist die Grundfläche der Arbeitsstätte, also die Summe der Grundflächen aller Ebenen. Daraus ergibt sich nach Tabelle 3 der ASR A2.2 die erforderliche Zahl an Löschmitteleinheiten, die dann über Tabelle 2 in eine konkrete Zahl Feuerlöscher übersetzt wird. Flächen im Freien, etwa Grünanlagen oder äußere Verkehrswege, dürfen unberücksichtigt bleiben. Angerechnet werden im Regelfall nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE. In mehrgeschossigen Gebäuden sind je Geschoss mindestens 6 LE bereitzustellen – eine Vorgabe, die bei der Aufteilung von Etagen regelmäßig übersehen wird. Sind in einem Gebäude Arbeitsstätten verschiedener Arbeitgeber vorhanden, dürfen vorhandene Feuerlöscher gemeinsam genutzt werden; jeder Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass seine Beschäftigten jederzeit Zugriff haben.

Löschmitteleinheiten in Abhängigkeit von der Grundfläche (Tabelle 3 der ASR A2.2)
Grundfläche bis m²Löschmitteleinheiten (LE)entspricht Löschern mit je 6 LE
5061
10092
200122
300153
400183
500214
600244
700275
800305
900336
1.000366
je weitere 250 m²+ 6+ 1

Rechenbeispiel Bürobetrieb, 500 m²

Die ASR A2.2 führt in Anhang 2 selbst ein Beispiel für einen Bürobetrieb: Brandklassen A und B, Grundfläche 500 m², Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung normale Brandgefährdung. Tabelle 3 ergibt für bis zu 500 m² genau 21 LE. Gewählt werden Pulverlöscher mit dem Löschvermögen 21A 113B, was nach Tabelle 2 sechs Löschmitteleinheiten je Gerät entspricht. 21 geteilt durch 6 ergibt aufgerundet vier Feuerlöscher dieses Typs. Für normale Brandgefährdung erlaubt die Regel ausdrücklich eine Abweichung nach unten beim Einzelgerät: Auch Löscher mit nur 2 LE dürfen angerechnet werden, wenn sich dadurch die Bedienung vereinfacht – genannt wird eine Gewichtsersparnis von mindestens 25 Prozent je Gerät –, wenn die Zugriffszeit verkürzt wird, etwa durch Halbierung der maximalen Entfernung, und wenn zugleich die Anzahl der Brandschutzhelfer verdoppelt wird. Diese drei Bedingungen gelten zusammen, nicht wahlweise.

Die 20-Meter-Regel und die Anforderungen an den Standort

Für die Bereitstellung nennt Punkt 5.3 der ASR A2.2 konkrete Vorgaben, und diese sind der Punkt, an dem Bürogrundriss und Brandschutzausstattung zusammentreffen. Feuerlöscher müssen gut sichtbar und leicht erreichbar angebracht sein, vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen und Fluren. Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher darf nicht mehr als 20 Meter tatsächliche Laufweglänge betragen. Maßgeblich ist der Laufweg, nicht die Luftlinie – wer eine offene Fläche mit Systemtrennwänden unterteilt, verlängert Laufwege, ohne dass sich der Abstand auf dem Plan ändert. Bei erhöhter Brandgefährdung verschärft sich die Vorgabe auf in der Regel nicht mehr als 5 Meter, maximal 10 Meter.

  • Maximal 20 m tatsächliche Laufweglänge bis zum nächsten Löscher; bei erhöhter Brandgefährdung in der Regel höchstens 5 m, maximal 10 m.
  • Griffhöhe: 0,80 m bis 1,20 m haben sich als zweckmäßig erwiesen.
  • Standorte sind mit dem Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ nach ASR A1.3 zu kennzeichnen.
  • In unübersichtlichen Arbeitsstätten zusätzlich Zusatzzeichen „Richtungspfeil“; in lang gestreckten Räumen und Fluren Fahnen- oder Winkelschilder, damit das Zeichen in Laufrichtung erkennbar bleibt.
  • Auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung müssen die Brandschutzzeichen langnachleuchtend ausgeführt sein.
  • Die Standorte sind in den Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 aufzunehmen.

Was das für die Trennwandplanung bedeutet

Drei Anforderungen der ASR A2.2 werden bei Umbauten regelmäßig verletzt, ohne dass jemand einen Feuerlöscher anfasst. Erstens die 20-Meter-Regel: Wird eine zusammenhängende Bürofläche mit Systemtrennwänden in Einzel- und Besprechungsräume geteilt, entstehen Laufwege um die Wände herum. Ein Standort, der vorher jede Stelle der Fläche abgedeckt hat, kann danach für die hinteren Räume außerhalb der zulässigen Entfernung liegen. Zweitens die Sichtbarkeit des Brandschutzzeichens: Ein Wandschild, das vor dem Umbau vom ganzen Raum aus zu sehen war, verschwindet hinter der neuen Wand – hier helfen Fahnen- oder Winkelschilder, die quer zur Wand stehen. Bei Ganzglaswänden bleibt die Sicht zwar erhalten, das Zeichen muss aber trotzdem in Laufrichtung erkennbar sein und darf nicht mit der Kennzeichnung der Glasfläche selbst verwechselt werden. Drittens der Löscherstandort selbst: Wandhängende Geräte liegen häufig genau dort, wo eine neue Trennwand anschließen soll. Beides lässt sich in der Planung lösen, aber nur, wenn die Standorte vor dem Umbau aufgenommen und der Flucht- und Rettungsplan danach fortgeschrieben wird. Wir berücksichtigen diese Punkte bei der Grundrissplanung von Trennwandprojekten; die brandschutztechnische Bewertung selbst bleibt Aufgabe der Fachplanung beziehungsweise der zuständigen Behörde.

Brandschutzhelfer: 5 Prozent der Beschäftigten als Regelwert

Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen. Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung; ein Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten ist nach der ASR A2.2 in der Regel ausreichend. Mehr können erforderlich sein bei erhöhter Brandgefährdung, bei Anwesenheit vieler Personen, bei Personen mit eingeschränkter Mobilität oder bei großer räumlicher Ausdehnung der Arbeitsstätte. Zu berücksichtigen sind außerdem Schichtbetrieb sowie Abwesenheiten durch Fortbildung, Urlaub und Krankheit – die 5 Prozent müssen also anwesend sein, nicht nur auf der Liste stehen. Zur fachkundigen Unterweisung gehören praktische Löschübungen. Für die Wiederholung nennt die Regel keinen verbindlichen Turnus, hält aber bei normaler Brandgefährdung einen Abstand von zwei bis fünf Jahren für bewährt; festzulegen ist er vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung. Davon zu trennen ist die allgemeine Unterweisung aller Beschäftigten nach Punkt 7.2, die vor Aufnahme der Beschäftigung, bei Veränderung des Tätigkeitsbereichs und danach mindestens einmal jährlich zu erfolgen hat.

Alarmierung, Brandschutzordnung und Aushangpflicht

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass Beschäftigte im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen des Gebäudes aufgefordert werden können und dass Hilfs- und Rettungskräfte alarmiert werden können. Technische Maßnahmen sind vorrangig umzusetzen, automatische Brandmelde- und Alarmierungseinrichtungen zu bevorzugen. Ob eine technische Alarmierungsanlage nötig ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung – ausdrücklich genannt wird der Fall, dass Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung nicht erlauben. Genau dieser Fall tritt ein, wenn eine offene Fläche in geschlossene Räume unterteilt wird. Die festgelegten Maßnahmen und die Verhaltensregeln im Brandfall sind zu dokumentieren. Ausgehängt werden müssen sie an gut zugänglicher Stelle, wenn erhöhte Brandgefährdung vorliegt, wenn ein Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 erforderlich ist oder wenn sich häufig Besucher oder Fremdfirmen in der Arbeitsstätte aufhalten. Als Form nennt die Regel die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05; Teil B richtet sich an alle Beschäftigten, Teil C an Beschäftigte mit besonderen Aufgaben im Brandschutz.

Prüffristen: alle zwei Jahre, und was sonst noch fällig ist

Brandmelde- und Feuerlöscheinrichtungen sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen sachgerecht instand zu halten und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen; die Ergebnisse sind zu dokumentieren. Werden keine Mängel festgestellt, ist dies auf der Einrichtung kenntlich zu machen, etwa durch einen Instandhaltungsnachweis. Für Feuerlöscher gilt eine eigene Frist: Sie sind alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten. Lässt der Hersteller längere Fristen zu, dürfen diese herangezogen werden; kürzere Herstellerfristen sind zu beachten. Bei starker Beanspruchung, etwa durch Umwelteinflüsse oder mobilen Einsatz, können kürzere Abstände erforderlich sein. Unberührt davon bleibt die wiederkehrende Druckprüfung durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung – Wartung und Druckprüfung sind zwei verschiedene Vorgänge mit verschiedenen Grundlagen.

Wiederkehrende Pflichten nach ASR A2.2 im Überblick
PflichtTurnusFundstelle
Unterweisung aller Beschäftigtenvor Aufnahme der Tätigkeit, bei Tätigkeitswechsel, danach mindestens jährlichPunkt 7.2
Unterweisung mit Löschübung für Brandschutzhelferbei normaler Brandgefährdung bewährt: alle 2 bis 5 JahrePunkt 7.3 Absatz 5
Wartung tragbarer Feuerlöscher durch Fachkundigealle 2 Jahre, Herstellerfristen beachtenPunkt 7.4.2 Absatz 1
Instandhaltung und Funktionsprüfung Brandmeldeeinrichtungenregelmäßig nach Herstellerangaben, dokumentiertPunkt 7.4.1

Zusätzliche Maßnahmen bei erhöhter Brandgefährdung

Liegt nach der Gefährdungsbeurteilung erhöhte Brandgefährdung vor, kommen betriebs- und tätigkeitsspezifische Maßnahmen hinzu. Die ASR A2.2 nennt unter anderem die Ausrüstung mit Brandmeldeanlagen zur frühzeitigen Erkennung von Entstehungsbränden, eine höhere Zahl gleichmäßig verteilter Feuerlöscher, mehrere baugleiche Geräte an einem Standort für den gleichzeitigen Einsatz sowie brandklassenspezifische Geräte dort, wo sie gebraucht werden – Kohlendioxidlöscher in Laboren, Fettbrandlöscher an Fritteusen, fahrbare Löscher an Tanklagern, Wandhydranten in Gebäuden mit hohem Löschmittelbedarf. Ortsfeste Brandbekämpfungsanlagen wie Sprinkler-, Sprühwasser- oder Gaslöschanlagen sind ausdrücklich zusätzliche Maßnahmen und ersetzen die Grundausstattung nicht. Sie sind vorrangig erforderlich, wenn eine Brandbekämpfung mit Handgeräten wegen Eigengefährdung nicht möglich oder der Bereich nicht zugänglich ist. Zur Orientierung, wann von erhöhter Brandgefährdung auszugehen ist, enthält Tabelle 4 der Regel eine beispielhafte Aufzählung – darunter Speditions- und Altpapierlager, Möbelausstellungen, Küchen, Druckereien, Tischlereien, Polstereien und Kfz-Werkstätten.

Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a2_2/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/, https://www.bghm.de/arbeitsschuetzer/themen/brand-und-explosionsschutz/asr-a22-textauszug.

Feuerlöscher an einer Bürowand neben einer Systemtrennwand, gekennzeichnet mit dem Brandschutzzeichen F001
Illustration. Feuerlöscher an einer Bürowand neben einer Systemtrennwand, gekennzeichnet mit dem Brandschutzzeichen F001.
Flur in einem Bürogebäude mit Glastrennwänden und einem Brandschutzzeichen mit Richtungspfeil an der Decke
Illustration. Flur in einem Bürogebäude mit Glastrennwänden und einem Brandschutzzeichen mit Richtungspfeil an der Decke.
Grundriss eines Großraumbüros mit eingezeichneten Laufwegen zu den Feuerlöscherstandorten
Illustration. Grundriss eines Großraumbüros mit eingezeichneten Laufwegen zu den Feuerlöscherstandorten.
Zwei tragbare Feuerlöscher in einer Wandhalterung in einem Bürokorridor
Illustration. Zwei tragbare Feuerlöscher in einer Wandhalterung in einem Bürokorridor.

Häufige Fragen

Wie viele Feuerlöscher schreibt die ASR A2.2 für ein Büro mit 500 m² vor?

Nach Tabelle 3 der ASR A2.2 sind für eine Grundfläche bis 500 m² insgesamt 21 Löschmitteleinheiten erforderlich. Mit Geräten zu je 6 LE – etwa Pulverlöschern mit dem Löschvermögen 21A 113B – ergeben das vier Feuerlöscher. Die Regel rechnet dieses Beispiel in Anhang 2 selbst vor.

Wie weit darf ein Feuerlöscher maximal entfernt sein?

Die Entfernung von jeder Stelle der Arbeitsstätte zum nächstgelegenen Feuerlöscher darf 20 Meter tatsächliche Laufweglänge nicht überschreiten. In Bereichen mit erhöhter Brandgefährdung soll der Weg in der Regel nicht größer als 5 Meter und höchstens 10 Meter sein. Gemessen wird der Laufweg, nicht die Luftlinie – Trennwände verlängern ihn.

Wie viele Brandschutzhelfer braucht ein Betrieb?

Die Anzahl ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Als Regelwert nennt die ASR A2.2 einen Anteil von 5 Prozent der Beschäftigten. Mehr können nötig sein bei erhöhter Brandgefährdung, vielen anwesenden Personen, Personen mit eingeschränkter Mobilität oder großer räumlicher Ausdehnung; Schichtbetrieb, Urlaub und Krankheit sind einzurechnen.

In welchen Abständen müssen Feuerlöscher geprüft werden?

Tragbare Feuerlöscher sind nach Punkt 7.4.2 der ASR A2.2 alle zwei Jahre durch einen Fachkundigen zu warten. Längere Herstellerfristen dürfen herangezogen, kürzere müssen beachtet werden. Die wiederkehrende Druckprüfung durch eine befähigte Person nach Betriebssicherheitsverordnung bleibt davon unberührt.

Muss ich nach einem Büroumbau die Feuerlöscherstandorte neu bewerten?

Ja, wenn sich Laufwege oder Sichtbeziehungen ändern. Die 20-Meter-Regel bezieht sich auf die tatsächliche Laufweglänge; neue Trennwände verlängern sie, ohne dass sich der Abstand im Grundriss ändert. Außerdem müssen die Brandschutzzeichen in Laufrichtung erkennbar bleiben und die Standorte im Flucht- und Rettungsplan nach ASR A2.3 aktuell sein.

Gilt die ASR A2.2 auch für kleine Büros?

Ja. Für alle Arbeitsstätten nach § 2 der Arbeitsstättenverordnung gelten die Anforderungen der Grundausstattung nach Punkt 5. Bei normaler Brandgefährdung – und die Büronutzung ist in der Regel der Maßstab dafür – ist diese Grundausstattung ausreichend. Bereits ab einer Grundfläche bis 50 m² verlangt Tabelle 3 sechs Löschmitteleinheiten.

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