ASR A1.7 Türen und Tore: was für Türen in Büro und Trennwand gilt
Die ASR A1.7 „Türen und Tore“ ist die Arbeitsstättenregel, an der sich jede Tür in einem Bürogebäude messen lassen muss – vom Drehflügel in der Systemtrennwand über die Ganzglastür am Besprechungsraum bis zur automatischen Schiebetür im Empfang. Viele Übersichten im Netz behandeln die Regel nur als Prüfpflicht für Industrietore. Für die Büroplanung sind aber andere Abschnitte entscheidend: Anordnung und Durchgangsbreite, bruchsichere und gekennzeichnete Glasflächen, Quetschschutz an kraftbetätigten Türen und die Instandhaltung. Diese Seite ordnet die Anforderungen aus Sicht der Innenausbau- und Trennwandplanung. Sie ersetzt keine Gefährdungsbeurteilung und keine Fachplanung.
Was die ASR A1.7 regelt und für wen sie gilt
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.7 „Türen und Tore“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren, insbesondere Nummer 1.7 ihres Anhangs. Dort steht unter anderem, dass sich Lage, Anzahl, Abmessungen und Werkstoffe von Türen nach Art und Nutzung der Räume richten müssen, dass durchsichtige Türen in Augenhöhe gekennzeichnet sein müssen und dass kraftbetätigte Türen sicher benutzbar sein müssen. Die ASR A1.7 gilt für Türen und Tore in Gebäuden und auf dem Betriebsgelände, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben – nicht für Türen maschineller Anlagen wie Aufzüge und nicht für provisorische Türen auf Baustellen. Die Regel stammt aus dem Jahr 2009 und wurde zuletzt im März 2022 geändert. Rechtlich wirkt sie wie alle Technischen Regeln für Arbeitsstätten: Hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen; wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens die gleiche Sicherheit bieten. Zwei Themen sind ausgelagert: Die Anforderungen an Türen im Verlauf von Fluchtwegen stehen in der ASR A2.3, die barrierefreie Gestaltung in der ASR V3a.2.
Quellen: Arbeitsstättenverordnung, Anhang Nr. 1.7 Türen, Tore und ASR A1.7 Türen und Tore (Vorschriftensammlung Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg).
Planung: Anordnung, Durchgangsbreite und Schwellen
Abschnitt 4 der ASR A1.7 betrifft genau die Entscheidungen, die bei der Planung einer Trennwand mit Tür fallen. Türen sind so anzuordnen, dass sie sicher bedient werden können und keine zusätzlichen Gefährdungen entstehen – etwa durch einen Flügel, der in einen Treppenlauf aufschlägt. Geöffnete Türen dürfen die Mindestbreite vorbeiführender Verkehrswege nicht einengen; die Breiten selbst regelt die ASR A1.8. Griffe dürfen mit festen oder beweglichen Teilen keine Quetsch- oder Scherstellen bilden, und Türrahmen dürfen keine Stolperstellen bilden. Die Durchgangsbreite und -höhe richtet sich nach den Mindestmaßen von Fluchtwegen in der ASR A2.3. Für Zugänge, die nur der Bedienung, Überwachung und Instandhaltung dienen, nennt die ASR A1.7 eigene Werte: 0,60 m lichte Durchgangsbreite und 1,80 m lichte Durchgangshöhe sollen nicht unterschritten werden.
- Flügel nicht in Treppenläufe oder vorbeiführende Verkehrswege aufschlagen lassen.
- Geöffnete Tür darf die Mindestbreite des Verkehrswegs nach ASR A1.8 nicht einengen.
- Griffe ohne Quetsch- und Scherstellen zu Zarge und Wand.
- Türrahmen und Bodenprofile ohne Stolperstelle; Höhenunterschiede angleichen oder kennzeichnen.
- Durchgangsbreite und -höhe nach den Mindestmaßen der ASR A2.3 bemessen.
Lichte Türbreiten nach Personenzahl (ASR A2.3, Tabelle 1)
Weil die ASR A1.7 für die Durchgangsbreite auf die Fluchtwegregel verweist, gehört deren Tabelle zu jeder Türplanung. Maßgeblich ist die Zahl der Personen im Einzugsgebiet, also aller Personen, die denselben Hauptfluchtweg nutzen müssen. Die lichte Mindesthöhe von Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen soll 2,10 m betragen und darf 1,95 m nicht unterschreiten. Für Gebäude, die bis zum 30. September 2022 errichtet oder beantragt wurden, dürfen Durchgänge und Türen für bis zu 20 Personen mit 0,85 m betrieben werden, bis der Bereich wesentlich umgebaut wird.
| Personen im Einzugsgebiet | Lichte Mindestbreite von Türen | Hinweis |
|---|---|---|
| bis 5 | 0,80 m | bei Neubau und wesentlichem Umbau werden 0,90 m empfohlen (Barrierefreiheit) |
| bis 20 | 0,90 m | Bestand bis 30.09.2022: 0,85 m zulässig |
| bis 50 | 0,90 m | – |
| bis 100 | 1,00 m | – |
| bis 200 | 1,05 m | – |
| bis 300 | 1,65 m | Zwischenwerte über 200 Personen linear interpolierbar |
| bis 400 | 2,25 m | – |
Quelle: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge (Vorschriftensammlung Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg).
Glastüren: bruchsicher und in Augenhöhe gekennzeichnet
Für Ganzglastüren in Glastrennwänden sind zwei Absätze der ASR A1.7 entscheidend. Erstens müssen Türflächen bruchsicher sein oder durch feste Abschirmungen geschützt werden, damit Beschäftigte nicht durch zersplitternde Flächen verletzt werden. Durchsichtige Flächen gelten als bruchsicher, wenn sie die baurechtlichen Bestimmungen für Sicherheitsglas erfüllen, zum Beispiel Einscheiben- oder Verbundsicherheitsglas; Drahtglas ist ausdrücklich kein Sicherheitsglas. Zweitens müssen Flügel, die zu mehr als drei Vierteln ihrer Fläche aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, in Augenhöhe so gekennzeichnet sein, dass sie deutlich wahrgenommen werden – etwa durch ausreichend große Bildzeichen, Symbole oder farbige Tönungen, die sich vom Hintergrund abheben. Auffallende Griffe oder eine Handleiste verbessern die Wahrnehmbarkeit zusätzlich. Für die angrenzende Glaswand gilt die Kennzeichnungspflicht nach ASR A1.6. Rahmenlose Glastüren und Glasschiebeelemente sind außerdem regelmäßig auf Beschädigungen des Glases, insbesondere Kantenverletzungen, und auf den festen Sitz der Beschläge zu prüfen.
| Anforderung | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Bruchsicherheit | Sicherheitsglas nach Baurecht, z. B. ESG oder VSG; Drahtglas ist kein Sicherheitsglas | ASR A1.7, Abschnitt 5 Abs. 6 |
| Kennzeichnung | Flügel mit mehr als drei Vierteln durchsichtiger Fläche in Augenhöhe kennzeichnen | ASR A1.7, Abschnitt 5 Abs. 7; ArbStättV Anhang 1.7 Abs. 2 |
| Instandhaltung | rahmenlose Glastüren regelmäßig auf Kantenverletzungen und Beschlagsitz prüfen | ASR A1.7, Abschnitt 10.1 Abs. 4 |
Kraftbetätigte Türen: Quetschschutz und Sicherheitsabstände
Automatische Schiebetüren im Empfang oder motorisch betriebene Drehflügeltüren sind kraftbetätigt. Für sie verlangt die ASR A1.7 eine wirksame Sicherung gegen mechanische Gefährdungen bis zu einer Höhe von 2,50 m über dem Fußboden – durch Sicherheitsabstände, trennende oder schaltende Schutzeinrichtungen, Kraftbegrenzung oder eine Steuerung ohne Selbsthaltung. Bei Ausfall der Antriebsenergie müssen sich kraftbetätigte Türen ohne besonderen Kraftaufwand von Hand öffnen lassen, damit niemand eingeschlossen wird. Für die Trennwandplanung heißt das: Eine automatische Schiebetür, die an einer neuen Wand oder einem Möbel entlangläuft, braucht die Abstände der Regel – sonst entsteht durch die Einrichtung eine zusätzliche Quetschstelle, die zu sichern ist.
| Situation | Abstand | Zweck |
|---|---|---|
| Flügel einer automatischen Schiebetür läuft an festen Teilen vorbei | höchstens 8 mm (Spalt) oder mindestens 25 mm | Einziehen, Abscheren oder Quetschen von Fingern verhindern |
| Nebenschließkante läuft höchstens 100 mm vor geschlossenem Bauteil | mindestens 200 mm Sicherheitsabstand | Schutz des Kopfbereichs |
| Nebenschließkante läuft mehr als 100 mm vor festem Bauteil | mindestens 500 mm Sicherheitsabstand | Schutz des Körpers |
| Bereich hinter geöffnetem Dreh- oder Faltflügel | mindestens 500 mm lichte Weite; 200 mm, wenn der Bereich höchstens 250 mm tief ist | Quetschschutz hinter dem Flügel |
Prüfung und Instandhaltung nach ASR A1.7
Die Prüfpflicht ist der Teil der Regel, den die meisten Anbieterseiten behandeln – und sie betrifft vor allem kraftbetätigte Türen. Sie müssen nach den Vorgaben des Herstellers vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend auf ihren sicheren Zustand geprüft werden; die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich erfolgen, und die Ergebnisse sind aufzuzeichnen. Prüfen dürfen nur Sachkundige. Brandschutztüren sind nach ihrer Zulassung beziehungsweise ihrem Prüfzeugnis regelmäßig zu prüfen, etwa Feststellanlagen einmal monatlich durch den Betreiber und einmal jährlich durch den Sachkundigen. Für handbetätigte Türen nennt die Regel einen Richtwert: Der Kraftaufwand zum Öffnen oder Schließen von Hand sollte bei Türen 220 N nicht überschreiten.
| Tür | Vorgabe | Fundstelle |
|---|---|---|
| kraftbetätigte Türen und Tore | Prüfung vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend, mindestens einmal jährlich; Ergebnisse aufzeichnen; nur durch Sachkundige | Abschnitt 10.2 Abs. 1 und 2 |
| Brandschutztüren mit Feststellanlage | z. B. monatlich durch den Betreiber, jährlich durch den Sachkundigen | Abschnitt 10.2 Abs. 3 |
| handbetätigte Türen | Kraftaufwand zum Öffnen oder Schließen möglichst höchstens 220 N (Tore 260 N) | Abschnitt 10.1 Abs. 3 |
| rahmenlose Glastüren | regelmäßig auf Glasschäden und Beschlagsitz prüfen | Abschnitt 10.1 Abs. 4 |
Checkliste: Tür in der Trennwand nach ASR A1.7 planen
Die folgenden Punkte gehören in das Leistungsverzeichnis, bevor eine Trennwand mit Tür bestellt wird. Sie verbinden die ASR A1.7 mit den Fluchtwegvorgaben, weil beide an derselben Tür zusammentreffen.
- Liegt die Tür im Verlauf eines Fluchtwegs? Dann gelten zusätzlich die Türanforderungen der ASR A2.3 – handbetätigte Schiebetüren sind in Hauptfluchtwegen in der Regel unzulässig.
- Lichte Durchgangsbreite nach Personenzahl im Einzugsgebiet ausgeschrieben, nicht das Rohbaumaß.
- Aufschlagrichtung so gewählt, dass der Flügel keinen Verkehrsweg einengt und nicht in einen Treppenlauf schlägt.
- Glasflügel aus Sicherheitsglas und mit Kennzeichnung in Augenhöhe, wenn mehr als drei Viertel der Fläche durchsichtig sind.
- Bodenanschluss ohne Stolperstelle.
- Bei automatischen Türen: Sicherheitsabstände zu Wänden und Möbeln eingehalten, Handöffnung bei Energieausfall möglich, Prüfung vor Inbetriebnahme eingeplant.
- Brandschutzanforderungen der Tür aus dem Brandschutzkonzept übernommen.




Häufige Fragen
Was regelt die ASR A1.7?
Die ASR A1.7 „Türen und Tore“ konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung für das Einrichten und Betreiben von Türen und Toren: Anordnung, Durchgangsmaße, Bruchsicherheit und Kennzeichnung von Glasflächen, Schutz vor Quetschen an kraftbetätigten Türen sowie Instandhaltung und sicherheitstechnische Prüfung.
Wie oft müssen Türen nach ASR A1.7 geprüft werden?
Kraftbetätigte Türen und Tore müssen vor der ersten Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und wiederkehrend geprüft werden. Die wiederkehrende Prüfung sollte mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen erfolgen; die Ergebnisse sind aufzuzeichnen.
Wie breit muss eine Bürotür nach ASR sein?
Die ASR A1.7 verweist für die Durchgangsbreite auf die ASR A2.3. Danach sind für Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen bei bis zu 5 Personen 0,80 m, bei bis zu 50 Personen 0,90 m und bei bis zu 100 Personen 1,00 m lichte Breite erforderlich; für bis zu 5 Personen werden bei Neubau 0,90 m empfohlen.
Müssen Glastüren im Büro gekennzeichnet werden?
Ja. Türflügel, die zu mehr als drei Vierteln aus durchsichtigem Werkstoff bestehen, müssen nach ASR A1.7 in Augenhöhe deutlich erkennbar gekennzeichnet sein, etwa mit Bildzeichen, Symbolen oder farbigen Tönungen. Die Flächen müssen außerdem bruchsicher sein, zum Beispiel aus ESG oder VSG.
Gilt die ASR A1.7 auch für handbetätigte Türen?
Ja. Die Anforderungen an Anordnung, Durchgangsmaße, Glasflächen, Griffe und Stolperstellen gelten für alle Türen in Arbeitsstätten. Die sicherheitstechnische Prüfung mit Sachkundigen betrifft dagegen kraftbetätigte Türen und Brandschutztüren.
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