Ratgeber · Planung & Vorschriften

ASR A2.3: Fluchtwege und Notausgänge in der Trennwandplanung

Jede neue Trennwand verändert die Wege, auf denen Menschen ein Gebäude im Ernstfall verlassen. Die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 legt fest, wie lang und wie breit diese Wege sein müssen, welche Türen in ihnen zulässig sind und wie Rettungszeichen, Sicherheitsbeleuchtung und optische Leitsysteme geplant werden müssen. Diese Seite ordnet die Anforderungen aus der Sicht der Trennwandplanung. Sie ersetzt keine Fachplanung, keine Gefährdungsbeurteilung und keine brandschutzfachliche Beratung.

Aktualisiert 14. September 202612 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Welche Fassung für Ihr Gebäude gilt — der Stichtag 30. September 2022

Der häufigste Fehler in diesem Thema ist nicht eine falsche Zahl, sondern eine veraltete Tabelle. Die ASR A2.3 wurde überarbeitet, und die Anforderungen an die Mindestbreiten sind dabei gestiegen. Für Arbeitsstätten, die bis zum 30. September 2022 errichtet wurden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen die bisherigen, geringeren Breiten weiter; für später errichtete Arbeitsstätten gelten die erhöhten Anforderungen.

Das ist für die Trennwandplanung deshalb wichtig, weil sehr viele frei verfügbare Übersichten im Netz weiterhin die alte Staffelung zeigen. Wer einen Bestandsbau umplant, muss zuerst klären, welche Fassung für dieses Gebäude einschlägig ist — und wer neu baut oder wesentlich ändert, darf sich nicht auf eine ältere Tabelle stützen. Maßgeblich ist in beiden Fällen die jeweils gültige Fassung der ASR A2.3 und die Beurteilung im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Was die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 regelt

Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ gehört zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese Regeln konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung: Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt zu haben; wer davon abweicht, muss auf anderem Weg eine mindestens gleichwertige Sicherheit nachweisen. Für die Trennwandplanung ist das der entscheidende Punkt, denn die Regel richtet sich an den Arbeitgeber und nicht an den Lieferanten der Wand. Die Technische Regel ist in Abschnitte gegliedert, und in der Praxis braucht man selten die ganze Regel, sondern fast immer dieselben drei: den Abschnitt mit den Begriffsbestimmungen, den Abschnitt zur Bemessung von Fluchtweglängen und Breiten und den Abschnitt zur Kennzeichnung und Beleuchtung. Ein vierter Abschnitt betrifft den Flucht- und Rettungsplan. Wer eine Fläche neu aufteilt, berührt in aller Regel alle vier. Die geltende Ausgabe stammt vom März 2022 und wurde zuletzt am 4. November 2024 geändert, unter anderem mit einer neuen Begriffsbestimmung und einer Übergangsregelung zur Sicherheitsbeleuchtung. Die Vorgaben werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht; den Volltext stellt unter anderem die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bereit.

Quellen: ASR A2.3, Abschnitt 3: Begriffsbestimmungen (Volltext), DGUV, Arbeit & Gesundheit: die Neuerungen der ASR A2.3, ASR A2.3 Volltext (Vorschriftensammlung Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg).

Fluchtwege und Notausgänge: die Begriffe, die im Bauantrag zählen

Fluchtwege sind nach der Regel Verkehrswege, an die besondere Anforderungen zu stellen sind. Sie dienen der selbstständigen Flucht aus Gefahrenbereichen und der Rettung von Personen, und sie beginnen an allen Orten, zu denen Beschäftigte Zugang haben – einschließlich Nebenräumen, Sanitär- und Kantinenbereichen. Genau dieser letzte Halbsatz wird bei Umbauten regelmäßig übersehen: Auch die neu abgetrennte Teeküche liegt am Anfang eines Fluchtwegs. Die Regel unterscheidet Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege. Hauptfluchtwege – früher als erste Fluchtwege bezeichnet – sind insbesondere die für die Flucht erforderlichen Verkehrswege, die nach Bauordnungsrecht notwendigen Flure und Treppenräume sowie die Notausgänge. Nebenfluchtwege, früher zweite Fluchtwege, sind zusätzliche Wege, die ebenfalls ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führen. Ein Notausgang ist dabei ein Ausgang im Verlauf eines Hauptfluchtwegs, der direkt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich führt; ein Notausstieg ist der entsprechende Ausstieg im Verlauf eines Nebenwegs. Warum das für eine Trennwand zählt: Ob eine geplante Wand einen Hauptfluchtweg oder einen Nebenfluchtweg berührt, entscheidet über die einzuhaltende Breite und darüber, welche Tür dort zulässig ist. Diese Zuordnung sollte vor dem Aufmaß feststehen und nicht danach.

Lichte Mindestbreiten von Fluchtwegen nach Personenzahl (ASR A2.3, Tabelle 1)
Personen im EinzugsgebietDurchgänge und TürenHauptfluchtwege
bis 50,80 m *0,90 m
bis 200,90 m1,00 m
bis 500,90 m1,20 m
bis 1001,00 m1,20 m
bis 2001,05 m1,20 m
bis 3001,65 m1,80 m
bis 4002,25 m2,40 m

* Für Barrierefreiheit wird 0,90 m empfohlen.

Kennzeichnung, Sicherheitsbeleuchtung und optische Sicherheitsleitsysteme

Ein Teil der Anforderungen, die früher in einer eigenen Arbeitsstättenregel zur Sicherheitsbeleuchtung standen, ist inzwischen in die ASR A2.3 überführt worden – die aufgelöste ASR A3.4/7 ist dort aufgegangen. Für die Planung heißt das, dass Kennzeichnung und Beleuchtung eines Fluchtwegs nicht mehr in einem getrennten Dokument nachzuschlagen sind, sondern im selben Abschnitt wie die Bemessung. Ergänzend zu Sicherheitszeichen und Sicherheitsbeleuchtung können optische Sicherheitsleitsysteme eingesetzt werden; sie ergänzen beides, sie ersetzen es nicht. Seit November 2024 kennt die Regel zusätzlich dynamische optische Sicherheitsleitsysteme – elektrisch betriebene Systeme, die bei definierten Gefährdungssituationen die Fluchtrichtung anzeigen können und damit im Ereignisfall eine andere Richtung weisen als im Normalbetrieb. Für die Trennwandplanung ergeben sich daraus zwei sehr praktische Konsequenzen. Erstens: Jede neue Wand kann ein vorhandenes Rettungszeichen verdecken oder aus der Sichtachse nehmen – die Sichtbarkeit der Kennzeichnung ist am Modell zu prüfen, nicht erst nach der Montage. Zweitens: Wird ein bodennahes oder dynamisches Leitsystem eingesetzt, braucht die Wand an dieser Stelle einen definierten Bodenanschluss, damit die Leitlinie nicht unterbrochen wird. Beides kostet in der Planung Minuten und nach der Montage einen Rückbau.

Für die Kennzeichnung nennt die Regel konkrete Maße, die bei jeder neuen Wandstellung nachzuprüfen sind. Hochmontierte Rettungszeichen sollen über den Türen im Verlauf des Fluchtwegs und über Notausgängen hängen, mit der Unterkante mindestens 2,0 m und höchstens 2,5 m über dem Fußboden. Rettungszeichen dürfen nicht auf Türflügeln angebracht werden, weil sie bei geöffneter Tür in die falsche Richtung zeigen können. In Räumen, in denen der Fluchtweg eindeutig erkennbar ist – etwa in einem Einzelbüro mit nur einer Tür –, ist keine Kennzeichnung erforderlich. Wo eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, muss sie auf dem Fluchtweg mindestens 1 lx erreichen und mindestens 30 Minuten halten.

Kennzeichnung und Beleuchtung von Fluchtwegen nach ASR A2.3, Abschnitte 8 und 9
ElementVorgabeFundstelle
Hochmontiertes Rettungszeichen über TürenUnterkante 2,0 m bis 2,5 m über FußbodenAbschnitt 8.2 Abs. 3
Rettungszeichen an Wänden parallel zur FluchtrichtungUnterkante 1,7 m bis 2,0 mAbschnitt 8.2 Abs. 3
Erkennungsweite Zeichen 30 × 15 cm15 m außenbeleuchtet oder langnachleuchtend, 30 m innenbeleuchtetAbschnitt 8.2, Hinweis
Leitmarkierung eines optischen SicherheitsleitsystemsOberkante höchstens 40 cm über FußbodenAbschnitt 8.4.1 Abs. 7
Sicherheitsbeleuchtungmindestens 1 lx, mindestens 30 MinutenAbschnitt 9 Abs. 2 und 5
Rettungszeichen auf Türflügelnnicht zulässigAbschnitt 8.1 Abs. 3

Welche Fluchtweglänge in welchem Fall gilt

Die Regel bemisst die Länge des Fluchtwegs nach der Brandgefährdung des Bereichs. In Bereichen mit normaler Brandgefährdung darf der Fluchtweg bis zu 35 m lang sein; dasselbe gilt bei erhöhter Brandgefährdung, wenn selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sind. Ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen sinkt der Wert bei erhöhter Brandgefährdung auf 25 m, und in Bereichen mit explosionsgefährlichen Stoffen auf 10 m. Gemessen wird die kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtwegs bis zu einem Notausgang – ohne Berücksichtigung der Raumausstattung, aber nicht durch Wände. Zusätzlich darf die tatsächliche Laufweglänge nicht mehr als das 1,5-Fache der zulässigen Fluchtweglänge betragen, bei 35 m also höchstens 52,5 m. Genau hier setzt jede Zonierung an: Eine Wand, die einen Durchgang schließt, verlängert die maßgebliche Wegstrecke um den Umweg, weil nicht durch Wände gemessen wird – ohne dass sich am Grundriss sonst etwas ändert. In einer offenen Bürofläche, die vorher diagonal querbar war, kann eine einzige neue Achse den maßgeblichen Weg um mehrere Meter verlängern.

Maximale Fluchtweglängen nach Brandgefährdung (ASR A2.3)
BereichMaximale Fluchtweglänge
normale Brandgefährdungbis zu 35 m
erhöhte Brandgefährdung mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungenbis zu 35 m
erhöhte Brandgefährdung ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungenbis zu 25 m
Bereiche mit explosionsgefährlichen Stoffenbis zu 10 m
  1. Brandgefährdung des Bereichs feststellen — sie bestimmt die zulässige Länge.
  2. Personenzahl im Einzugsgebiet ermitteln — sie bestimmt die lichte Breite.
  3. Haupt- oder Nebenfluchtweg zuordnen, bevor die Wandachse festgelegt wird.
  4. Sichtachsen auf Rettungszeichen im Modell prüfen, nicht nach der Montage.
  5. Flucht- und Rettungsplan nach dem Umbau fortschreiben.

Gefangene Räume: wenn eine neue Wand ein Büro nur durch ein anderes erreichbar macht

Die ASR A2.3 definiert einen gefangenen Raum als Raum, der keinen direkten Zugang zu einem Flur hat und ausschließlich durch einen anderen Raum zugänglich ist. Genau diese Situation entsteht bei Umbauten ständig: Eine Glastrennwand teilt aus einer offenen Fläche ein Teamleiterbüro oder einen Besprechungsraum ab, der nur über die Bürofläche davor erreichbar ist. Gefangene Räume dürfen als Arbeits-, Bereitschafts-, Pausen- oder Erste-Hilfe-Räume nur genutzt werden, wenn die Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt ist oder eine Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum besteht – letzteres nur, wenn der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum nicht mehr als eine normale Brandgefährdung vorhanden ist. Die Regelung gilt unabhängig von der Größe der Nutzungseinheiten nach Landesbauordnung. Für die Trennwandplanung heißt das: Eine verglaste Wand zum vorgelagerten Raum kann die Sichtverbindung herstellen; eine geschlossene Wand braucht eine andere Lösung für die Alarmierung.

Gefangene Räume nach ASR A2.3 – wann die Nutzung zulässig ist
VoraussetzungWas sie konkret bedeutetFundstelle
Alarmierung im Gefahrenfall sichergestelltz. B. Maßnahmen nach ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ASR A2.3, Abschnitt 4 Abs. 12
oder: Sichtverbindung zum vorgelagerten Raumnur zulässig, wenn der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und im vorgelagerten Raum höchstens normale Brandgefährdung bestehtASR A2.3, Abschnitt 4 Abs. 12
BegriffRaum ohne direkten Zugang zu einem Flur, nur durch einen anderen Raum zugänglichASR A2.3, Abschnitt 3.6

Lichte Breite und Höhe: was Türflügel, Zargen und Einbauten wegnehmen dürfen

Die lichte Mindestbreite ist nach der Regel die freie, unverstellte, unverbaute und nicht durch Hindernisse eingeschränkte Breite – gefordert ist also nie das Rohbaumaß. Die vollständige Staffelung nach Personenzahl steht in der Tabelle im Abschnitt zu den Begriffen. Eine Ausnahme ist für die Trennwandplanung besonders wichtig: Kurze Einbauten oder Einrichtungen wie Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge dürfen die Breite des Hauptfluchtwegs einengen, aber nicht unter die Mindestbreite für Durchgänge und Türen. Für einen Flur mit bis zu 20 Personen heißt das: 1,00 m Fluchtwegbreite, an einer Zarge oder einem Türdrücker mindestens 0,90 m. Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen dürfen 0,60 m breit sein. Dieselben Wege bemisst die ASR A1.8 „Verkehrswege“ zusätzlich für den Normalbetrieb, während die ASR A2.3 den Räumungsfall regelt. Die Anforderungen an die Tür selbst – Anordnung, Glasflächen, Quetschschutz – regelt die ASR A1.7.

Lichte Höhen und Sonderbreiten nach ASR A2.3, Abschnitt 5
ElementMindestmaßHinweis
Hauptfluchtweg, lichte Höhesoll 2,10 m, darf 2,00 m nicht unterschreitenAbschnitt 5 Abs. 12
Durchgänge und Türen im Hauptfluchtweg, lichte Höhesoll 2,10 m, darf 1,95 m nicht unterschreitengilt auch mit Obentürschließer
Kurze Einbauten (Türflügel, Zarge, Drücker, Feuerlöscher)dürfen Fluchtwegbreite bis auf die Türbreite der Tabelle 1 einengenAbschnitt 5 Abs. 10
Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen0,60 m lichte BreiteTabelle 1, Nr. 8
Bestand bis 30.09.2022, Hauptfluchtweg bis 5 Personen0,875 mbis zum wesentlichen Umbau

Nebenfluchtweg: ab 400 m² Großraumbüro in der Regel Pflicht

Ob eine Fläche einen zweiten Weg braucht, entscheidet sich häufig genau dann, wenn Trennwände fallen oder neu gestellt werden. Die ASR A2.3 verlangt einen Nebenfluchtweg unter anderem bei Produktions- und Lagerräumen oder Werkstätten mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei sonstigen Arbeitsräumen mit mehr als 400 m², ausdrücklich genannt sind Großraumbüros und Kombibüros wie Open-Space-Büros und Coworking Spaces. Weitere Auslöser sind unter anderem ein Hauptfluchtweg durch Bereiche mit erhöhter Brandgefährdung oder so viele Personen, dass eine geordnete Flucht nicht mehr möglich ist. Auf den Nebenfluchtweg kann verzichtet werden, wenn zusätzliche Maßnahmen die sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtwegs gewährleisten. Wer zwei kleinere Büros zu einer offenen Fläche über 400 m² zusammenlegt, muss diese Frage deshalb vor dem Rückbau der Wände klären – nicht danach.

  • Nebenfluchtweg erforderlich bei sonstigen Arbeitsräumen über 400 m², z. B. Großraum- und Open-Space-Büros.
  • Bei Werkstätten, Produktions- und Lagerräumen schon ab mehr als 200 m².
  • Haupt- und Nebenfluchtweg dürfen über denselben Flur zu verschiedenen Ausgängen führen, wenn der Flur die Anforderungen an einen Hauptfluchtweg erfüllt.
  • Notausstiege in Wandöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,90 m breit und 1,20 m hoch sein.

Türen im Fluchtweg: warum die Glasschiebetür dort meist ausscheidet

Das ist der Punkt, an dem Trennwandplanung und Fluchtwegrecht am härtesten aufeinandertreffen — und der Grund, warum eine gestalterisch naheliegende Lösung baurechtlich ausfällt.

  • Handbetätigte Schiebetüren im Verlauf von Hauptfluchtwegen sind unzulässig. Die Regel lässt Ausnahmen nur zu, wenn aus betrieblichen Gründen keine Drehflügeltür verwendet werden kann, nur unterwiesene Personen betroffen sind und sich nur wenige Personen in diesen Räumen aufhalten. Für ein normales Büro trifft das praktisch nie zu.
  • Automatische Schiebetüren dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie bei Stromausfall selbsttätig öffnen oder über eine manuelle Öffnungsmöglichkeit (Break-out) verfügen, und wenn sie den einschlägigen technischen Bestimmungen für automatische Schiebetüren in Rettungswegen entsprechen.
  • Rein handbetätigte Karusselltüren sind unzulässig. Automatische Karusselltüren sollen im Verlauf von Fluchtwegen vermieden werden; wo sie unvermeidbar sind, müssen sich Teile der Innenflügel in jeder Stellung ohne größeren Kraftaufwand und ohne Werkzeug auf die erforderliche Fluchtwegbreite aufdrücken lassen.
  • Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen, solange Personen auf den Fluchtweg angewiesen sind – also ohne Schlüssel, Transponderkarte oder Codeeingabe, mit gut erkennbaren und leicht verständlichen Öffnungselementen. Elektrische Verriegelungen müssen sich über einen Notöffnungstaster sicher freigeben lassen und bei Stromausfall selbsttätig freigeben. Zutrittskontrollen und Knaufzylinder auf der Fluchtseite sind deshalb kein Detail der Gebäudetechnik, sondern eine Fluchtwegfrage.

Was das konkret bedeutet: Die Glasschiebetür ist in Systemtrennwänden ein Standardelement — sie spart Schwenkraum und wirkt offen. Genau deshalb landet sie in Entwürfen häufig dort, wo sie nicht hingehört. Die Prüfung ist einfach und sollte früh erfolgen: Liegt diese Tür im Verlauf eines Fluchtwegs? Wenn ja, ist die Drehflügeltür der Normalfall — und die Frage der Aufschlagrichtung schließt sich unmittelbar an. Welche Türarten in Trennwandsystemen sonst zur Verfügung stehen und was sie akustisch bedeuten, steht unter Trennwand mit Tür.

Glaswände und Glastüren: die Kennzeichnungspflicht wird regelmäßig vergessen

Sobald eine Trennwand aus durchsichtigem Glas besteht, greift zusätzlich die ASR A1.6. Lichtdurchlässige Flächen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen in Augenhöhe erkennbar gekennzeichnet sein — etwa durch ausreichend große Piktogramme, Symbole, farbige Tönungen oder Folien. Die Kennzeichnung muss sich je nach Beleuchtung und Hintergrund deutlich abheben; eine dezente Milchglasfolie, die bei Gegenlicht verschwindet, erfüllt den Zweck nicht. Welche Anforderungen speziell für Glastüren gelten – Sicherheitsglas und Kennzeichnung ab drei Vierteln durchsichtiger Fläche –, regelt die ASR A1.7 Türen und Tore.

Zur Glasart trifft die Regel keine pauschale Festlegung: Ob Einscheiben-Sicherheitsglas, Verbund-Sicherheitsglas oder ein anderer Werkstoff geeignet ist, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu entscheiden — maßgeblich sind die unterschiedlichen Bruchverhalten und die Einbausituation. Wer Ganzglasanlagen plant, sollte Kennzeichnung und Glasaufbau deshalb gemeinsam entscheiden und nicht die Kennzeichnung nachträglich aufkleben. Die Ausführungsvarianten für Glas im Bürobau haben wir unter Glaswände zusammengestellt.

Sechs Planungsentscheidungen, die ASR A2.3 berühren

PlanungsentscheidungWas sie auslöstTypischer Fehler
Wandachse festlegenverändert die Lauflinie zum gesicherten BereichWandstellung nach Arbeitsplatzbedarf statt nach Wegeführung
Türtyp wählenSchiebe- und Karusselltüren sind im Fluchtweg stark eingeschränktGlasschiebetür aus gestalterischen Gründen im Fluchtweg
Türbreite ausschreibengefordert ist die lichte, nicht die RohbaubreiteÖffnungsmaß statt Durchgangsmaß ausgeschrieben
Aufschlagrichtung festlegenmanuelle Türen von Notausgängen schlagen in Fluchtrichtung auf, sonstige Türen bei erhöhter GefährdungAufschlagrichtung nach Möblierung entschieden
Zutrittskontrolle vorsehenTüren müssen ohne fremde Hilfsmittel zu öffnen seinVerriegelung ohne Fluchttürsteuerung geplant
Verglasung wählenKennzeichnungspflicht nach ASR A1.6, Glasaufbau über GefährdungsbeurteilungKennzeichnung erst nach der Abnahme ergänzt

Checkliste vor der Ausschreibung

  1. Welche Fassung der ASR A2.3 ist für dieses Gebäude einschlägig — Errichtung vor oder nach dem 30.09.2022?
  2. Wie viele Personen nutzen den betroffenen Fluchtweg, und welche lichte Breite folgt daraus?
  3. Lauflinie nach dem Umbau gemessen, nicht vorher — bleibt der gesicherte Bereich innerhalb der zulässigen Fluchtweglänge?
  4. Liegt eine geplante Tür im Verlauf eines Fluchtwegs? Wenn ja: Drehflügel statt Schiebetür.
  5. Aufschlagrichtung und Öffnung ohne fremde Hilfsmittel geklärt, auch bei Zutrittskontrolle?
  6. Lichte Durchgangsbreite als Ergebnis ausgeschrieben, nicht das Rohbau-Öffnungsmaß?
  7. Kennzeichnung lichtdurchlässiger Flächen nach ASR A1.6 im Leistungsverzeichnis enthalten?
  8. Sind Rettungszeichen, Sicherheitsbeleuchtung und der Flucht- und Rettungsplan an die neue Raumaufteilung angepasst?

Die Planungsschritte im Gesamtzusammenhang stehen in unserer Büroplanung-Checkliste. Wie sich Brandschutzklassen und Bauteilbezeichnungen dazu verhalten, ordnet Brandschutz-Trennwände ein. Die konstruktive Grundlage bilden unsere Systemtrennwände; wenn statt einer festen Wand eine freistehende Zelle infrage kommt, siehe Raum-in-Raum-Systeme. Neben den Fluchtwegvorgaben verlangt dieselbe Ausschreibung meist auch einen Nachweis zur Hörsamkeit — die Anforderungen dazu erläutert DIN 18041. Für eine Einschätzung zu einem konkreten Grundriss erreichen Sie uns über die Kontaktseite.

Diese Seite gibt den Stand der genannten Regelwerke im September 2026 wieder und ersetzt keine Fachplanung, keine Gefährdungsbeurteilung und keine brandschutzfachliche Beratung. Maßgeblich ist jeweils die gültige Fassung der Arbeitsstättenregeln sowie die Beurteilung durch die zuständige Behörde und den Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.

Büroflur mit Glastrennwänden und Drehflügeltüren, darüber Rettungszeichen in rund zwei Metern Höhe
Illustration. Büroflur mit Glastrennwänden und Drehflügeltüren, darüber Rettungszeichen in rund zwei Metern Höhe.
Architekturmodell eines Großraumbüros mit zwei Ausgängen an gegenüberliegenden Enden
Illustration. Architekturmodell eines Großraumbüros mit zwei Ausgängen an gegenüberliegenden Enden.
Abgetrenntes Besprechungszimmer hinter einer Glaswand mit Sichtverbindung zur Bürofläche
Illustration. Abgetrenntes Besprechungszimmer hinter einer Glaswand mit Sichtverbindung zur Bürofläche.

Häufige Fragen

Wie lang darf ein Fluchtweg im Büro sein?

Bei normaler Brandgefährdung darf der Hauptfluchtweg bis zu 35 m lang sein, gemessen als kürzeste Wegstrecke vom Beginn des Fluchtwegs bis zu einem Notausgang – ohne Raumausstattung, aber nicht durch Wände. Die tatsächliche Laufweglänge darf höchstens das 1,5-Fache betragen. Deshalb kann eine neue Trennwand einen vorher zulässigen Weg unzulässig machen.

Wie breit muss ein Fluchtweg sein?

Das richtet sich nach der Personenzahl im Einzugsgebiet und nach der einschlägigen Fassung der Regel. Für bis zu 50 Personen gilt eine lichte Mindestbreite von 1,20 m. Für Arbeitsstätten, die bis zum 30.09.2022 errichtet wurden, dürfen Hauptfluchtwege für bis zu 5 Personen unter Voraussetzungen 0,875 m breit sein, Durchgänge und Türen für bis zu 20 Personen 0,85 m.

Sind Schiebetüren im Fluchtweg erlaubt?

Handbetätigte Schiebetüren im Verlauf von Hauptfluchtwegen sind unzulässig; Ausnahmen gelten nur, wenn betrieblich keine Drehflügeltür möglich ist, nur unterwiesene Personen betroffen sind und sich wenige Personen im Raum aufhalten. Automatische Schiebetüren sind zulässig, wenn sie bei Stromausfall selbsttätig öffnen oder eine Break-out-Funktion haben und den einschlägigen technischen Bestimmungen entsprechen.

Zählt die Zarge zur Fluchtwegbreite?

Nein. Gefordert ist die lichte Breite, also das nutzbare Maß nach Abzug von Zarge, Türblatt, Drücker, Sockelleiste und Anschlussprofilen. Ein Rohbau-Öffnungsmaß ist deshalb kein Nachweis; ausgeschrieben werden sollte die geforderte lichte Durchgangsbreite als Ergebnis.

Müssen Glastrennwände gekennzeichnet werden?

Lichtdurchlässige Flächen im Bereich von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen müssen nach ASR A1.6 in Augenhöhe erkennbar gekennzeichnet sein, etwa durch Piktogramme, Symbole, Tönungen oder Folien. Die Kennzeichnung muss sich je nach Beleuchtung und Hintergrund deutlich abheben.

Verändert eine neue Trennwand den Flucht- und Rettungsplan?

In der Regel ja, sobald sich Wegeführung, Türen oder Raumaufteilung ändern. Rettungszeichen, Sicherheitsbeleuchtung und der Flucht- und Rettungsplan gehören deshalb in den Umbauumfang und nicht in eine spätere Nacharbeit.

Was ist ein gefangener Raum nach ASR A2.3?

Ein gefangener Raum hat keinen direkten Zugang zu einem Flur und ist nur durch einen anderen Raum erreichbar. Als Arbeitsraum darf er nur genutzt werden, wenn die Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt ist oder eine Sichtverbindung zum vorgelagerten Raum besteht, sofern dort höchstens normale Brandgefährdung herrscht und nicht geschlafen wird.

Ab wann braucht ein Großraumbüro einen zweiten Fluchtweg?

Nach ASR A2.3 ist ein Nebenfluchtweg unter anderem bei sonstigen Arbeitsräumen mit mehr als 400 m² Grundfläche erforderlich, ausdrücklich genannt sind Großraum-, Kombi- und Open-Space-Büros. Darauf kann verzichtet werden, wenn zusätzliche Maßnahmen die sichere Begehbarkeit des Hauptfluchtwegs gewährleisten.

Weiterlesen

Passende Themen

Konkretes Projekt?

Unverbindliches Konzept in 48 Stunden.

Schicken Sie uns Grundriss oder Fotos – Sie bekommen Ausführungsvorschlag, Budget-Range und Termin.

Beratung anfragen