ASR A1.8 Verkehrswege: lichte Mindestbreiten für Flure, Gänge und Türen im Büro
Wer eine Bürofläche mit Trennwänden unterteilt, entscheidet damit über die Breite jedes Flurs, der dabei entsteht. Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 „Verkehrswege“ legt fest, wie schmal diese Wege sein dürfen – und die maßgebliche Zahl ist nicht die Fläche, sondern die Anzahl der Personen, die den Weg nutzen müssen. Dieser Beitrag ordnet die Mindestbreiten aus Tabelle 2 der ASR A1.8, nennt die Werte für Durchgänge und Türen, die lichte Höhe und den Bestandsschutz-Stichtag 30. September 2022 – und zeigt, an welchen drei Stellen die Regel in der Trennwandplanung tatsächlich greift.
Was die ASR A1.8 regelt und wo sie im Regelwerk steht
Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ gehört zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten. Diese Regeln konkretisieren die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht. Hält ein Arbeitgeber die Technische Regel ein, kann er davon ausgehen, dass er die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt. Wählt er eine andere Lösung, muss diese mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit erreichen. Das ist der sogenannte Vermutungswirkungs-Mechanismus, und er ist der Grund, warum die ASR in Ausschreibungen wie eine Vorschrift behandelt wird, obwohl sie formal eine Regel ist. Was ein Verkehrsweg ist, definiert die Regel in Abschnitt 3.1 selbst: Verkehrswege sind für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Bereiche in Gebäuden oder im Freien. Dazu gehören insbesondere Flure, Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige, Bühnen und Galerien, Treppen, ortsfeste Steigleitern, Steigeisengänge und Laderampen. Ein Satz aus dieser Definition wird in der Büroplanung regelmäßig übersehen: Verkehrswege sind keine Arbeitsplätze. Auf Verkehrswegen können jedoch temporär Arbeitsplätze eingerichtet werden. Für die Praxis heißt das: Ein Flur zwischen zwei Trennwänden darf nicht dauerhaft als Stellfläche für Arbeitsmittel oder als Aufstellort für einen Arbeitsplatz herhalten. Für Bürogebäude sind aus der Regel vor allem die Abschnitte 4.1 (Allgemeines), 4.2 (Wege für den Fußgängerverkehr) und 4.4 (Kennzeichnung) einschlägig. Die Abschnitte zum Fahrzeugverkehr, zu Schmalgängen und zu Baustellen greifen erst dort, wo Flurförderzeuge oder Lagereinrichtungen ins Spiel kommen – im klassischen Bürogeschoss also selten, in Verwaltungsbereichen von Produktions- und Logistikgebäuden dagegen häufig.
- Flure und Gänge einschließlich Laufstege und Fahrsteige
- Bühnen und Galerien
- Treppen, ortsfeste Steigleitern und Steigeisengänge
- Laderampen
Quellen: ASR A1.8 Verkehrswege, Abschnitt 4 im Volltext (BGN) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Volltext.
Absturz und herabfallende Gegenstände: die Schutzpflicht aus Abschnitt 4.1
Neben Breite und Höhe stellt Abschnitt 4.1 der ASR A1.8 eine Schutzanforderung, die in Bürogebäuden vor allem an Galerien, Emporen und offenen Treppenläufen greift. Beschäftigte müssen auf Verkehrswegen vor Gefährdungen durch Absturz oder durch herabfallende Gegenstände, umstürzende Lasten oder Fahrzeuge und Transportmittel durch geeignete Maßnahmen geschützt sein; für die Einzelheiten verweist die Regel auf die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“. Für die Trennwandplanung ist das an zwei Stellen relevant. Erstens dort, wo eine Ganzglaswand oder ein Glasgeländer entlang eines Verkehrswegs auf einer Galerie den Absturz sichern soll: Dann ist das Bauteil nicht nur eine Trennwand, sondern eine absturzsichernde Verglasung mit eigenen Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht. Zweitens bei raumhohen Elementen mit Oberlichtern oder aufgesetzten Aufsatzelementen, deren Befestigung so auszuführen ist, dass nichts herabfallen kann. Weitere Festlegungen des Abschnitts betreffen die Wegführung selbst: Verkehrswege sind übersichtlich zu führen und sollen möglichst geradlinig verlaufen; sie müssen eine ebene und trittsichere Oberfläche aufweisen, und Verkehrswegkreuzungen und -einmündungen müssen übersichtlich gestaltet und einsehbar sein. Ist das nicht möglich, sind verkehrssichernde Maßnahmen zu ergreifen, etwa Spiegel oder Hinweisschilder. Gerade der Punkt Einsehbarkeit wird durch blickdichte Trennwände an Fluren verändert – eine Glaswand oder ein verglastes Oberlicht an der Ecke ist hier nicht nur eine Gestaltungsfrage.
Die zentrale Tabelle: lichte Mindestbreiten für den Fußgängerverkehr
Abschnitt 4.2 Absatz 1 der ASR A1.8 stellt die Bemessungsregel an den Anfang: Die Breite der Wege für den Fußgängerverkehr wird aus der Anzahl der gehenden Personen ermittelt, die diese nutzen müssen, und aus der Art der Nutzung – etwa Begegnung des Personenverkehrs, Krankentransport, Tragen von Kindern oder Transport von Arbeitsmitteln. Dabei sind die Mindestbreiten nach Tabelle 2 nicht zu unterschreiten. Entscheidend ist damit nicht die Raumgröße und nicht die Zahl der Arbeitsplätze insgesamt, sondern das Einzugsgebiet des einzelnen Weges. Die Regel unterscheidet zwei Werte, die häufig verwechselt werden: die lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Verkehrswegen (Spalte B) und die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs selbst (Spalte C). Der Türwert liegt in jeder Zeile unter dem Wegwert. Beide Angaben sind lichte Maße, also die Maße zwischen den fertigen Oberflächen – bei einer Systemtrennwand mithin zwischen den beiden Wandflächen, nicht zwischen den Achsen.
| Anzahl der Personen im Einzugsgebiet | Durchgänge und Türen (Spalte B) | Verkehrsweg (Spalte C) |
|---|---|---|
| bis 5 | 0,80 m | 0,90 m |
| bis 20 | 0,90 m | 1,00 m |
| bis 50 | 0,90 m | 1,20 m |
| bis 100 | 1,00 m | 1,20 m |
| bis 200 | 1,05 m | 1,20 m |
| bis 300 | 1,65 m | 1,80 m |
| bis 400 | 2,25 m | 2,40 m |
Zwei Fußnoten zu Tabelle 2, die in der Praxis den Unterschied machen
Die Tabelle trägt zwei Ergänzungen, die man leicht überliest. Erstens: Bei Einzugsgebieten von mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte der Mindestbreiten zulässig, ermittelt durch lineare Interpolation. Zwischen den Zeilen „bis 200“ und „bis 400“ muss also nicht auf den nächsthöheren Tabellenwert aufgerundet werden – bei 250 Personen darf zwischen 1,20 m und 1,80 m interpoliert werden. Das ist bei großen Etagen ein spürbarer Flächengewinn. Zweitens der Hinweis zur Zeile „bis 5 Personen“: Bei Neubauten und wesentlichen baulichen Erweiterungen oder Umbauten wird empfohlen, für Einzugsgebiete von bis zu 5 Personen statt der 0,80 m eine lichte Mindestbreite von Durchgängen und Türen im Verlauf von Hauptfluchtwegen von 0,90 m einzuhalten. Begründet wird das mit der barrierefreien Zugänglichkeit im Sinne der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ – und ausdrücklich damit, dass sich auf diesem Weg spätere Umbaukosten vermeiden lassen. Für die Trennwandplanung ist das eine der wenigen Stellen, an denen das Regelwerk selbst wirtschaftlich argumentiert: Eine Tür, die heute mit 0,80 m gesetzt wird, ist bei einer späteren Nutzungsänderung ein Rückbaufall. Der Aufpreis von 0,80 m auf 0,90 m Türbreite ist bei einer Systemtrennwand in aller Regel gering; der Austausch eines fertig montierten Türelements ist es nicht.
Sonderfälle: Gänge zu Arbeitsplätzen, zur Instandhaltung und im Lager
Unterhalb der personenbezogenen Zeilen führt Tabelle 2 abweichende Mindestbreiten für besondere Bereiche. Diese Werte sind deutlich kleiner als die Wegbreiten aus Spalte C – sie gelten aber nur für den jeweils genannten Zweck und nicht für allgemeine Flure. Der praktisch wichtigste Fall im Büro ist Nummer 8: Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen dürfen 0,60 m schmal sein. Damit ist der Stichgang gemeint, über den eine einzelne Person ihren eigenen Schreibtisch erreicht – nicht der Flur, an dem mehrere Arbeitsplätze liegen.
| Nr. | Bereich | Lichte Mindestbreite |
|---|---|---|
| 8 | Gänge zu persönlich zugewiesenen Arbeitsplätzen, Hilfstreppen | 0,60 m |
| 9 | Gänge zur Instandhaltung, Gänge zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr | 0,60 m |
| 10 | Nebengänge von Lagereinrichtungen für ausschließliche Be- und Entladung von Hand | 0,75 m |
| 11 | Zwischen Lagereinrichtungen und -geräten | 1,25 m |
| 12 | Zwischen Schienenfahrzeugen ≤ 30 km/h ohne feste Einbauten im Verkehrsweg | 1,00 m |
| 13 | Rangiererwege | 1,30 m |
| 14 | Türen von Toilettenzellen und Toilettenräumen mit nur einer Toilette (ASR A4.1) | 0,55 m |
Lichte Höhe: 2,10 m als Sollwert, 2,00 m als harte Grenze
Abschnitt 4.2 Absatz 7 regelt die Höhe, und er tut das mit zwei unterschiedlich harten Formulierungen. Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Für Durchgänge und Türen im Verlauf von Verkehrswegen gilt derselbe Sollwert von 2,10 m, die Untergrenze liegt hier bei 1,95 m. Diese Grenze gilt ausdrücklich auch bei der Verwendung von Funktionselementen, zum Beispiel Obentürschließern – ein Punkt, der bei Brandschutz- und Rauchschutztüren in Trennwänden regelmäßig zum Problem wird, weil das Schließergehäuse die lichte Öffnungshöhe reduziert. Bei wesentlichen Erweiterungen oder wesentlichen Umbauten von Bereichen, durch die Verkehrswege führen, ist zu prüfen, ob die lichte Mindesthöhe von 2,10 m umgesetzt werden kann. Gänge zur Instandhaltung dürfen 1,90 m nicht unterschreiten; eine weitere Unterschreitung an Türen im Verlauf solcher Gänge von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden.
| Bereich | Sollwert | Darf nicht unterschritten werden |
|---|---|---|
| Verkehrsweg | 2,10 m | 2,00 m |
| Durchgang oder Tür im Verlauf eines Verkehrswegs | 2,10 m | 1,95 m |
| Gang zur Instandhaltung | — | 1,90 m |
| Tür im Verlauf eines Gangs zur Instandhaltung | — | 1,80 m (1,90 m minus max. 0,10 m) |
Was Einbauten dürfen und was nicht – die Regel für Türflügel und Wandvorsprünge
Abschnitt 4.2 Absatz 2 enthält die Ausnahme, die in der Trennwandplanung am häufigsten falsch angewendet wird. Sie lautet sinngemäß: Kurze Einbauten oder Einrichtungen – genannt werden Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge – dürfen die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs zwar verringern, aber die lichten Mindestbreiten der Durchgänge und Türen nach Tabelle 2 Spalte B nicht unterschreiten. Praktisch heißt das: An der Stelle, an der ein Türflügel in den Flur aufschlägt, darf die verbleibende Breite bis auf den Spalte-B-Wert sinken – bei einem Einzugsgebiet bis 20 Personen also von 1,00 m auf 0,90 m. Zwei Abgrenzungen sind dabei wichtig. Erstens ist die Ausnahme auf kurze Einbauten begrenzt. Eine Systemtrennwand ist kein Einbau im Verkehrsweg, sondern seine Begrenzung; sie definiert das lichte Maß, statt es punktuell zu verringern. Der Spalte-C-Wert ist an ihr also voll einzuhalten. Zweitens gilt die Erleichterung nur für die Breite, nicht für die Höhe – ein Obentürschließer fällt unter die Höhenregel aus Absatz 7, nicht unter diese Ausnahme.
Bestandsschutz: der Stichtag 30. September 2022
Die ASR A1.8 kennt für vier Fallgruppen eine Übergangsregelung. Sie gilt für Gebäude, die bis zum 30.9.2022 errichtet worden sind oder deren Bauantragstellung bis zu diesem Termin erfolgt ist. Die erleichterten Maße dürfen so lange eingerichtet oder betrieben werden, bis die jeweiligen Bereiche wesentlich erweitert oder umgebaut werden – oder bis nach § 3a Absatz 2 der Arbeitsstättenverordnung eine Vergrößerung erforderlich wird. Für Trennwandprojekte ist das die entscheidende Klausel: Der Einbau neuer Trennwände in einer Bestandsfläche ist in aller Regel ein wesentlicher Umbau des betroffenen Bereichs. Wer eine bestehende Fläche neu unterteilt, kann sich für die neu entstehenden Wege daher nicht auf die Bestandswerte berufen, sondern muss die vollen Maße aus Tabelle 2 einhalten.
| Fall | Regelwert | Übergangswert |
|---|---|---|
| Verkehrsweg, Einzugsgebiet bis 5 Personen (Tab. 2 Nr. 1 Spalte C) | 0,90 m | 0,875 m |
| Durchgänge und Türen, Einzugsgebiet bis 20 Personen (Tab. 2 Nr. 2 Spalte B) | 0,90 m | 0,85 m |
| Gänge zur Instandhaltung und zu Betriebseinrichtungen ohne Begegnungsverkehr | 0,60 m | 0,50 m |
| Türen von Toilettenzellen und Toilettenräumen mit nur einer Toilette | 0,55 m | 0,50 m |
Stufen, Rampen und der Abstand von Treppen zu Türen
Drei weitere Festlegungen aus Abschnitt 4 betreffen Grundrisse mit Höhenversprüngen – etwa bei zusammengelegten Gebäudeteilen. Erstens: Verkehrswege dürfen nicht durch einzelne Stufen unterbrochen werden. Lässt sich ein Höhenunterschied nicht durch eine Schrägrampe ausgleichen, ist eine Stufenfolge von mindestens zwei zusammenhängenden Stufen mit parallel verlaufenden Stufenkanten und gleichen Stufenabmessungen zulässig; die Stufenfolge ist nach ASR A1.3 zu kennzeichnen. Verkehrswege, die gleichzeitig als Hauptfluchtweg dienen, dürfen überhaupt keine Ausgleichsstufen enthalten. Zweitens: Unmittelbar vor und hinter Türen müssen Treppen und Stufen einen Abstand von mindestens 1,00 m einhalten, bei aufgeschlagener Tür mindestens 0,50 m. Drittens begrenzt die Regel die Längsneigung von Schrägrampen abhängig von der Nutzungsart.
| Nr. | Art der Rampe | Maximale Längsneigung |
|---|---|---|
| 1 | Schrägrampen im Verlauf von Fluchtwegen | 3,5° (6 %) |
| 2 | Beim Einsatz von Flurförderzeugen ohne Fahrantrieb bzw. manuell zu bewegender Transportmittel (Neuanlage) | 3,5° (6 %) |
| 3 | Schrägrampen im Regelfall | 5° (8 %) |
| 4 | Im Einzelfall entsprechend Gefährdungsbeurteilung | 7° (12,5 %) |
Fahrzeugverkehr: wenn Flurförderzeuge auf den Weg kommen
Sobald Fahrzeuge einen Weg mitnutzen, gilt nicht mehr Tabelle 2, sondern eine Berechnung. Nach Abschnitt 4.3 ergibt sich die Mindestbreite aus der Summe von größter Breite des Transportmittels oder Ladeguts, Randzuschlag und Begegnungszuschlag. Die Sicherheitszuschläge hängen von der Fahrgeschwindigkeit und davon ab, ob Fußgänger denselben Weg nutzen. Bei Geschwindigkeiten über 20 km/h sind größere Werte erforderlich. Zwei Randbedingungen betreffen auch Verwaltungsbereiche in Hallengebäuden: Wege für den Fahrzeugverkehr müssen in einem Mindestabstand von 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen – ein Punkt, der bei der Positionierung eines Hallenbüros direkt an einer Fahrgasse regelmäßig übersehen wird. Und werden Verkehrswege auch als Feuerwehrzufahrten genutzt, sind sie mindestens mit einem Lichtraumprofil von 3,50 m × 3,50 m einzurichten und ständig freizuhalten.
| Betriebsart | Randzuschlag | Begegnungszuschlag |
|---|---|---|
| Fahrzeugverkehr | 2 × Z1 = 2 × 0,50 m = 1,00 m | Z2 = 0,40 m |
| Gemeinsamer Fußgänger- und Fahrzeugverkehr | 2 × Z1 = 2 × 0,75 m = 1,50 m | Z2 = 0,40 m |
Was die ASR A1.8 für die Trennwandplanung konkret bedeutet
Aus der Regel ergeben sich für ein Trennwandprojekt drei Prüfpunkte, die vor der Bestellung der Elemente geklärt sein sollten. Erstens die Bemessungsgrundlage: Für jeden Weg, der durch die Unterteilung entsteht, ist das Einzugsgebiet zu bestimmen – also die Zahl der Personen, die diesen Weg nutzen müssen. Ein Flur, der eine Zone mit 18 Arbeitsplätzen erschließt, fällt in die Zeile „bis 20“ und braucht 1,00 m lichte Breite. Kommt eine Besprechungszone mit weiteren Plätzen hinzu, kippt derselbe Flur in die Zeile „bis 50“ und braucht 1,20 m. Der Unterschied von 20 Zentimetern entscheidet bei einer Systemtrennwand über die Achsraster-Aufteilung des gesamten Grundrisses. Zweitens die Türfrage: Türelemente in Trennwänden sind Durchgänge im Verlauf von Verkehrswegen und werden nach Spalte B bemessen. Ein Türflügel darf den Flur beim Aufschlagen bis auf den Spalte-B-Wert verengen; ein dauerhaft im Weg stehendes Bauteil darf das nicht. Drittens die Abgrenzung zur Bewegungsfläche: Nach ASR A1.2 dürfen sich Bewegungsflächen am Arbeitsplatz nicht mit Flächen für Verkehrswege überlagern. Ein Schreibtisch, der unmittelbar an einer Trennwand steht, braucht seine eigene Bewegungsfläche zusätzlich zum Flur – nicht aus ihm heraus. Wer diese drei Punkte vor der Wandstellung prüft, verhindert den häufigsten Nachtragsfall im Trennwandbau: eine bereits montierte Wand, die versetzt werden muss, weil der verbleibende Flur zu schmal ist. Welche Wandtypen sich für welche Zone eignen, ordnet der Beitrag Raumteiler fürs Büro; die Zonierung größerer Flächen behandelt Trennwände im Großraumbüro, den Gesamtablauf die Büroplanung-Checkliste.
- Einzugsgebiet je neu entstehendem Weg bestimmen und den Spalte-C-Wert aus Tabelle 2 ablesen.
- Türelemente nach Spalte B bemessen und prüfen, wohin der Türflügel aufschlägt.
- Bewegungsflächen der angrenzenden Arbeitsplätze nach ASR A1.2 gegen den Verkehrsweg abgrenzen.
- Lichte Höhe über Weg und Türöffnung inklusive Obentürschließer nachrechnen.
Abgrenzung: ASR A1.8, ASR A2.3 und ASR A1.2
Drei Technische Regeln greifen bei der Grundrissplanung ineinander, und sie regeln jeweils etwas anderes. Die ASR A1.8 „Verkehrswege“ bemisst Wege nach der Zahl der Nutzer im Normalbetrieb. Die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ bemisst dieselben Wege für den Fall der Räumung; ihre Werte gelten zusätzlich, nicht alternativ. Ein Weg, der beide Funktionen erfüllt, muss den jeweils größeren Anforderungen genügen – und darf, wie oben beschrieben, keine Ausgleichsstufen enthalten. Die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ wiederum bemisst nicht den Weg, sondern den Raum: Grundfläche je Arbeitsplatz, Bewegungsfläche und lichte Raumhöhe. Sie verweist für Höhen und Breiten von Verkehrswegen ausdrücklich auf die ASR A1.8 und für Fluchtwege auf die ASR A2.3. Die drei Regeln sind also arbeitsteilig aufgebaut, und keine ersetzt eine andere.
| Technische Regel | Regelt | Maßgebliche Größe |
|---|---|---|
| ASR A1.8 Verkehrswege | Breite und Höhe von Fluren, Gängen, Durchgängen, Türen | Anzahl Personen im Einzugsgebiet |
| ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge | Dieselben Wege im Räumungsfall, Notausgänge | Anzahl Personen, Länge des Fluchtwegs |
| ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen | Grundfläche, Bewegungsfläche, lichte Raumhöhe, Luftraum | Anzahl Arbeitsplätze, Tätigkeit, Raumgröße |
Quellen: ASR A1.8 Einrichten von Verkehrswegen (BG BAU) und ASR A1.2 Grundflächen von Arbeitsräumen im Volltext (BGN).



Häufige Fragen
Wie breit muss ein Flur im Büro nach ASR A1.8 mindestens sein?
Die lichte Mindestbreite richtet sich nach der Anzahl der Personen, die den Weg nutzen müssen. Nach Tabelle 2 der ASR A1.8 sind es 0,90 m bis 5 Personen, 1,00 m bis 20 Personen, 1,20 m bis 50, 100 und 200 Personen, 1,80 m bis 300 Personen und 2,40 m bis 400 Personen. Bei mehr als 200 Personen sind Zwischenwerte durch lineare Interpolation zulässig.
Wie breit muss eine Tür im Verlauf eines Verkehrswegs sein?
Für Durchgänge und Türen gilt Spalte B der Tabelle 2 und damit ein kleinerer Wert als für den Weg selbst: 0,80 m bis 5 Personen, 0,90 m bis 20 und bis 50 Personen, 1,00 m bis 100, 1,05 m bis 200, 1,65 m bis 300 und 2,25 m bis 400 Personen. Bei Neubauten und wesentlichen Umbauten empfiehlt die Regel, für Einzugsgebiete bis 5 Personen im Verlauf von Hauptfluchtwegen statt 0,80 m eine lichte Breite von 0,90 m einzuhalten.
Welche lichte Höhe schreibt die ASR A1.8 für Verkehrswege vor?
Die lichte Höhe über Verkehrswegen soll 2,10 m betragen und darf 2,00 m nicht unterschreiten. Für Durchgänge und Türen im Verlauf von Verkehrswegen gilt ebenfalls der Sollwert 2,10 m, die Untergrenze liegt bei 1,95 m – auch bei Verwendung von Funktionselementen wie Obentürschließern. Gänge zur Instandhaltung dürfen 1,90 m nicht unterschreiten.
Gilt die ASR A1.8 auch für Bestandsgebäude?
Für Gebäude, die bis zum 30.9.2022 errichtet wurden oder deren Bauantrag bis dahin gestellt war, gelten für vier Fallgruppen erleichterte Maße, unter anderem 0,875 m statt 0,90 m Verkehrswegbreite bis 5 Personen und 0,85 m statt 0,90 m Türbreite bis 20 Personen. Diese Erleichterung endet, sobald der betroffene Bereich wesentlich erweitert oder umgebaut wird.
Darf eine Trennwand einen Verkehrsweg verengen?
Eine Trennwand begrenzt den Verkehrsweg, statt ihn punktuell zu verengen; an ihr ist die lichte Mindestbreite nach Spalte C voll einzuhalten. Die Ausnahme für kurze Einbauten nach Abschnitt 4.2 Absatz 2 – genannt sind Feuerlöscher, Wandvorsprünge, Türflügel, Türzargen, Türdrücker und Notausgangsbeschläge – erlaubt lediglich, dass die Breite an solchen Stellen bis auf den Spalte-B-Wert sinkt.
Was ist der Unterschied zwischen ASR A1.8 und ASR A2.3?
Die ASR A1.8 bemisst Verkehrswege für den Normalbetrieb nach der Zahl der Nutzer. Die ASR A2.3 bemisst Fluchtwege und Notausgänge für den Räumungsfall. Dient ein Weg beiden Zwecken, gelten beide Regeln nebeneinander und der jeweils größere Wert ist maßgeblich; zusätzlich dürfen Hauptfluchtwege keine Ausgleichsstufen enthalten.
Wie bestimme ich das Einzugsgebiet eines Verkehrswegs?
Maßgeblich ist die Anzahl der gehenden Personen, die diesen Weg nutzen müssen, zusammen mit der Art der Nutzung – etwa Begegnungsverkehr, Krankentransport oder der Transport von Arbeitsmitteln. Bei einer Unterteilung mit Trennwänden ist das Einzugsgebiet für jeden neu entstehenden Weg getrennt zu ermitteln, nicht für die Etage insgesamt.
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