Arbeitsstättenregel

ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung: was in Büro und Verwaltung gilt

Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ ist die Arbeitsstättenregel für alle Sicherheitszeichen, Markierungen und Flucht- und Rettungspläne in einer Arbeitsstätte. Sie legt fest, welche Form und Farbe ein Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Brandschutzzeichen haben muss, wie groß ein Schild für eine bestimmte Erkennungsweite sein soll und was ein Flucht- und Rettungsplan enthalten muss. Für Büroflächen wird die Regel vor allem dann konkret, wenn der Grundriss sich ändert: Jede neue Trennwand kann ein Rettungszeichen verdecken, einen Flur verkürzen oder einen Aushangplan veralten lassen. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A1.3 mit ihren Zahlenwerten zusammen und ordnet sie für die Büro- und Trennwandplanung ein.

Aktualisiert 21. September 202611 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Was die ASR A1.3 regelt und wie verbindlich sie ist

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ liegt in der Ausgabe Februar 2013 vor (GMBl Nr. 16 vom 13. März 2013, S. 334) und wurde zuletzt im GMBl Nr. 9-11 vom 18. März 2022 geändert. Sie konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung, genauer § 3a in Verbindung mit Nummer 1.3 ihres Anhangs. Danach sind Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungen einzusetzen, wenn die Risiken für Sicherheit und Gesundheit anders nicht zu vermeiden oder ausreichend zu minimieren sind. Kennzeichnung ist also ausdrücklich nachrangig: Erst kommt die Beseitigung der Gefahr, dann das Schild. Die ASR A1.3 konkretisiert außerdem die Gestaltung der Flucht- und Rettungspläne nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung. Mit ihr wird zugleich die europäische Richtlinie 92/58/EWG über die Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz umgesetzt. Erarbeitet wurde die Fassung unter Federführung des ehemaligen Fachausschusses Sicherheitskennzeichnung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV); sie schreibt die ASR A1.3 aus dem Jahr 2007 fort.

Rechtlich wirkt die ASR A1.3 wie jede Arbeitsstättenregel über die Vermutungswirkung: Hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit erreichen – und das im Zweifel belegen können. Ob und welche Kennzeichnung nötig ist, entscheidet die Gefährdungsbeurteilung; die ASR A1.3 regelt dann, wie die Kennzeichnung auszusehen hat. Schon bei der Planung einer Arbeitsstätte ist die erforderliche Kennzeichnung so weit wie möglich zu berücksichtigen, zum Beispiel bei der Erstellung der Flucht- und Rettungspläne. Für die barrierefreie Gestaltung verweist die Regel auf die ASR V3a.2.

Die sechs Kennzeichnungsarten der ASR A1.3

Die ASR A1.3 versteht unter Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nicht nur Schilder. Eine Sicherheitsaussage kann über sechs Kennzeichnungsarten vermittelt werden, die nach der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen sind. Die Grundregel lautet: Ständige Verbote, Warnungen, Gebote und sonstige sicherheitsrelevante Hinweise – etwa zu Rettung und Brandschutz – werden mit Sicherheitszeichen gekennzeichnet, und zwar dauerhaft. Zeitlich begrenzte Gefahren und Notrufe, etwa ein Brandalarm, werden über Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation übermittelt. Handzeichen sind für zeitlich begrenzte, risikoreiche Tätigkeiten vorgesehen, etwa das Einweisen beim Rückwärtsfahren.

  • Sicherheitszeichen: Kombination aus geometrischer Form, Sicherheitsfarbe und graphischem Symbol, als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.
  • Sicherheitsfarbe und Sicherheitsmarkierung: zum Beispiel gelb-schwarze Streifen an Hindernissen.
  • Leuchtzeichen: von hinten beleuchtete oder selbst leuchtende Fläche.
  • Schallzeichen: kodiertes akustisches Signal wie Hupe, Sirene oder Klingel.
  • Verbale Kommunikation: festgelegte Worte über menschliche oder synthetische Stimme.
  • Handzeichen: kodierte Arm- und Handbewegungen nach Anhang 2 der ASR A1.3.

Mehrere Kennzeichnungsarten dürfen kombiniert werden, wenn eine allein die Sicherheitsaussage nicht zuverlässig vermittelt. Umgekehrt darf eine Kennzeichnung die Wirkung einer anderen nicht beeinträchtigen – ein Schallzeichen in einer lauten Halle ist wirkungslos. Kennzeichnungen, die eine Energiequelle brauchen, müssen bei deren Ausfall über eine selbsttätig einsetzende Notversorgung verfügen. Ist das Hör- oder Sehvermögen der Beschäftigten eingeschränkt, etwa durch persönliche Schutzausrüstung, ist eine geeignete Kennzeichnungsart ergänzend oder alternativ einzusetzen.

Sicherheitszeichen: Form, Farbe und Bedeutung

Die fünf Gruppen von Sicherheitszeichen unterscheiden sich eindeutig in Form und Sicherheitsfarbe. Diese Zuordnung ist nicht frei wählbar: Für die in Anhang 1 der ASR A1.3 festgelegten Sicherheitsaussagen dürfen nur die dort zugeordneten Zeichen verwendet werden. Anhang 1 stützt sich auf die DIN EN ISO 7010 (Ausgabe Juli 2020) und die DIN 4844-2 (Ausgabe November 2021). Die Farben müssen den Spezifikationen der ISO 3864-4 entsprechen, und zwischen Zeichen und Hintergrund ist ein Leuchtdichtekontrast herzustellen, zum Beispiel über eine Lichtkante.

Geometrische Form und Sicherheitsfarbe der Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 Tabelle 1
ZeichenartGeometrische FormSicherheitsfarbeFarbe des SymbolsBeispiele aus der Regel
VerbotszeichenKreis mit DiagonalbalkenRot (Kontrast Weiß)SchwarzRauchen verboten, Kein Trinkwasser, Berühren verboten
GebotszeichenKreisBlauWeißAugenschutz benutzen, Schutzkleidung benutzen, Hände waschen
Warnzeichengleichseitiges Dreieck mit gerundeten EckenGelb (Kontrast Schwarz)SchwarzWarnung vor heißer Oberfläche, vor elektrischer Spannung
RettungszeichenQuadratGrünWeißErste Hilfe, Notausgang, Sammelstelle
BrandschutzzeichenQuadratRotWeißFeuerlöscher, Brandmeldetelefon, Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung

Wichtig für die Praxis ist die Unterscheidung der beiden quadratischen Zeichengruppen: Rettungszeichen sind grün, Brandschutzzeichen rot. Ein grünes Schild mit Feuerlöscher-Symbol gibt es nach der Regel nicht. Zusatzzeichen sind rechteckig mit weißem Hintergrund und schwarzer Kontrastfarbe oder in der Farbe des zugehörigen Sicherheitszeichens; Brandschutz- und Rettungszeichen dürfen mit einem Richtungspfeil als Zusatzzeichen kombiniert werden. In Büro- und Verwaltungsgebäuden sind vor allem die folgenden registrierten Zeichen aus Anhang 1 relevant.

Häufig benötigte Sicherheitszeichen in Bürogebäuden (Auszug aus Anhang 1 der ASR A1.3)
CodeBedeutungZeichengruppe
E001 / E002Notausgang (links / rechts)Rettungszeichen
E003Erste HilfeRettungszeichen
E004NotruftelefonRettungszeichen
E007SammelstelleRettungszeichen
F001FeuerlöscherBrandschutzzeichen
F002LöschschlauchBrandschutzzeichen
F005BrandmelderBrandschutzzeichen
F006BrandmeldetelefonBrandschutzzeichen
P002Rauchen verbotenVerbotszeichen
W012Warnung vor elektrischer SpannungWarnzeichen

Schildgröße nach Erkennungsweite

Die Erkennungsweite ist nach der ASR A1.3 der größtmögliche Abstand, bei dem ein Sicherheitszeichen noch lesbar und in Form und Farbe erkennbar ist. Bei der Auswahl der Zeichen ist der Zusammenhang zwischen Erkennungsweite und Zeichengröße zu berücksichtigen. Tabelle 3 der Regel nennt Vorzugsgrößen für beleuchtete Zeichen. Der folgende Auszug zeigt die Werte für typische Abstände in Büroflächen; maßgeblich ist bei Rettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen die Höhe a, bei Verbots- und Gebotszeichen der Durchmesser d und bei Warnzeichen die Basis b.

Vorzugsgrößen für beleuchtete Sicherheitszeichen nach ASR A1.3 Tabelle 3 (Auszug)
ErkennungsweiteSchriftgröße hVerbots- und Gebotszeichen dWarnzeichen bRettungs-, Brandschutz- und Zusatzzeichen a
2 m8 mm50 mm100 mm25 mm
5 m17 mm200 mm200 mm50 mm
10 m34 mm300 mm400 mm100 mm
15 m50 mm400 mm600 mm150 mm
20 m67 mm600 mm900 mm200 mm
25 m84 mm900 mm900 mm300 mm
30 m100 mm900 mm900 mm300 mm

Für die Planung heißt das: Ein Rettungszeichen mit 100 mm Höhe ist bis 10 Meter Erkennungsweite ausgelegt, für einen 20 Meter langen Flur ist die Vorzugsgröße 200 mm. Wird ein langer Flur durch neue Trennwände in kürzere Abschnitte geteilt oder umgekehrt eine Fläche geöffnet, ändern sich die maßgeblichen Abstände – und damit womöglich die erforderliche Schildgröße.

Anbringung: deutlich erkennbar, dauerhaft, in Laufrichtung

Sicherheitszeichen sind deutlich erkennbar und dauerhaft anzubringen. Deutlich erkennbar heißt nach der ASR A1.3 unter anderem: in geeigneter Höhe, fest oder beweglich, und mit ausreichender natürlicher oder künstlicher Beleuchtung am Anbringungsort. Verbots-, Warn- und Gebotszeichen gehören sichtbar an den Zugang zum Gefahrbereich, unter Berücksichtigung etwaiger Hindernisse. In lang gestreckten Räumen wie Fluren sollen Rettungs- und Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein – die Regel nennt dafür ausdrücklich Winkelschilder, also quer zur Laufrichtung angebrachte Zeichen.

  • Anhäufung vermeiden: Zu viele Zeichen an einer Stelle schwächen die Sicherheitsaussage.
  • Nicht mehr notwendige Zeichen entfernen – ein Notausgangszeichen über einer inzwischen verschlossenen Tür ist gefährlich.
  • Werkstoffe passend zum Anbringungsort wählen: mechanische Einwirkung, Feuchte, Chemikalien, Lichtbeständigkeit, Versprödung, Feuerbeständigkeit.
  • Ohne Sicherheitsbeleuchtung müssen Rettungs- und Brandschutzzeichen auf Fluchtwegen langnachleuchtend ausgeführt sein, damit sie bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für die Dauer der Flucht erkennbar bleiben. Die ASR A1.3 verweist dafür auf die ASR A3.4/7; deren Anforderungen sind inzwischen in die ASR A2.3 überführt worden.

Langnachleuchtende Zeichen stellen im nachleuchtenden Zustand die Farben Rot und Grün nicht dar; Symbol und Form bleiben aber erkennbar, weshalb die Regel darin einen Sicherheitsgewinn sieht. Sie müssen ausreichend angeregt werden – ein nachleuchtendes Schild in einem dauerhaft dunklen Flurabschnitt erfüllt seinen Zweck nicht. Wie viel Licht am Anbringungsort ankommen muss, ergibt sich aus der ASR A3.4 zu Beleuchtung und Sichtverbindung.

Sicherheitsmarkierungen für Hindernisse und Fahrwege

Hindernisse und Gefahrstellen – etwa Stellen mit Anstoß-, Quetsch- oder Sturzgefahr – werden mit Streifen gekennzeichnet. Die ASR A1.3 legt dafür eine Neigung von etwa 45 Grad und ein Breitenverhältnis der Streifen von 1:1 fest; die Kennzeichnung soll den Ausmaßen des Hindernisses entsprechen. Gelb-schwarze Streifen sind vorzugsweise für ständige Hindernisse zu verwenden, rot-weiße für zeitlich begrenzte, etwa Baugruben. An Scher- und Quetschkanten mit Relativbewegung sind die Streifen gegensinnig geneigt anzubringen. Fahrwegsbegrenzungen werden durchgehend markiert, zum Beispiel mit mindestens 5 cm breiten Streifen oder einer Nagelreihe mit mindestens drei Nägeln je Meter, vorzugsweise in Weiß oder Gelb mit ausreichendem Kontrast zum Boden.

Sicherheitsmarkierungen nach ASR A1.3 Abschnitt 5.2 und 5.3
AnwendungsfallAusführungVorgabe
ständige Hindernisse und Gefahrstellengelb-schwarze StreifenNeigung ca. 45°, Breitenverhältnis 1:1
zeitlich begrenzte Hindernisserot-weiße StreifenNeigung ca. 45°, Breitenverhältnis 1:1
Scher- und QuetschkantenStreifen gegensinnig geneigtan beiden Kanten
Fahrwegsbegrenzung am BodenStreifen oder Nagelreihemind. 5 cm breit bzw. mind. 3 Nägel je Meter

Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbale Kommunikation

Leuchtzeichen müssen sich in ihrer Leuchtdichte deutlich von der Umgebung abheben, ohne zu blenden, und dürfen nur in Betrieb sein, solange die zu kennzeichnende Gefahr besteht. Warnende Leuchtzeichen dürfen nur bei unmittelbar drohender Gefahr blinken; hinweisende Leuchtzeichen werden ausschließlich kontinuierlich betrieben. Ein betrieblich festgelegtes Notsignal muss sich von anderen Schallzeichen und von öffentlichen Alarmsignalen unverwechselbar unterscheiden, sein Ton soll kontinuierlich sein. Verbale Kommunikation muss kurz, eindeutig und verständlich sein.

Flucht- und Rettungspläne nach ASR A1.3

Flucht- und Rettungspläne müssen eindeutige Anweisungen zum Verhalten im Gefahrenfall enthalten und den Weg an einen sicheren Ort darstellen. Sie müssen aktuell, übersichtlich, ausreichend groß und mit Sicherheitszeichen nach Anhang 1 gestaltet sein. Das Beispiel in Anhang 3 der ASR A1.3 folgt der DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“ (Ausgabe November 2021). Ob ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist, richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Arbeitsstättenverordnung – also nach Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte – und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen; wie er auszusehen hat, regelt die ASR A1.3.

Pflichtinhalte und Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen nach ASR A1.3 Abschnitt 6
AnforderungVorgabe
GrundrissGebäudegrundriss oder Teile davon; bei Teilgrundriss zusätzlich Übersichtsskizze
Maßstabvorzugsweise 1:100
Formatan die Grundrissgröße angepasst, sollte DIN A3 nicht unterschreiten (Sonderfälle wie Hotelzimmer: DIN A4)
Darstellungfarbig und lagerichtig bezogen auf den Anbringungsort
InhaltHauptfluchtwege, Erste-Hilfe-Einrichtungen, Brandschutzeinrichtungen, Standort des Betrachters; soweit vorhanden Ausgänge der Nebenfluchtwege und Sammelstellen
VerhaltensregelnRegeln für Brandfall und Unfälle auf dem Plan oder in dessen Nähe

Unterweisung und regelmäßige Kontrolle

Die Beschäftigten sind vor Arbeitsaufnahme und danach in regelmäßigen Zeitabständen über die Bedeutung der eingesetzten Kennzeichnung zu unterweisen, insbesondere über selten eingesetzte Zeichen. Die Unterweisung sollte jährlich erfolgen, sofern die Gefährdungsbeurteilung keine anderen Abstände ergibt, und sie ist auch bei Änderungen der Kennzeichnung erforderlich. Der Arbeitgeber hat zudem durch regelmäßige Kontrolle und Instandhaltung dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnung wirksam bleibt – das gilt besonders für Leucht- und Schallzeichen, langnachleuchtende Materialien und Lautsprecher. Die Kontrollintervalle legt die Gefährdungsbeurteilung fest.

Was ein Umbau mit Trennwänden an der Kennzeichnung ändert

Die ASR A1.3 enthält keinen eigenen Abschnitt über Umbauten. Aus ihren Anforderungen ergeben sich aber vier Punkte, die bei jeder Neuaufteilung einer Bürofläche mit Systemtrennwänden oder Glaswänden zu prüfen sind.

  • Pläne aktualisieren: Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell und lagerichtig sein. Ein geänderter Grundriss bedeutet neue Pläne – mit neu eingezeichneten Wänden, Türen und dem Standort des Betrachters.
  • Sichtbarkeit prüfen: Eine neue Wand kann ein Rettungs- oder Brandschutzzeichen verdecken, das bisher über die offene Fläche erkennbar war. Aus jedem neuen Raum und Flurabschnitt muss das nächste Zeichen in Laufrichtung erkennbar sein; gegebenenfalls sind zusätzliche Zeichen oder Winkelschilder nötig.
  • Größen nachrechnen: Ändert sich die Flurlänge, ändert sich die Erkennungsweite und damit die Vorzugsgröße nach Tabelle 3.
  • Überflüssige Zeichen entfernen: Eine Tür, die durch den Umbau kein Notausgang mehr ist, darf nicht mehr als solcher gekennzeichnet sein.

Nicht in der ASR A1.3, sondern in der Arbeitsstättenverordnung selbst ist die Kennzeichnung durchsichtiger Flächen geregelt: Durchsichtige Türen müssen in Augenhöhe gekennzeichnet sein (Anhang Nummer 1.7 Absatz 2), und durchsichtige oder lichtdurchlässige Wände, insbesondere Ganzglaswände in Arbeitsräumen oder im Bereich von Verkehrswegen, müssen deutlich gekennzeichnet sein (Anhang Nummer 1.5 Absatz 3). Für Glastrennwände ist das eine eigenständige Pflicht neben den Sicherheitszeichen; Details dazu stehen in unserem Beitrag zur ASR A1.7 Türen und Tore. Wie Fluchtwege und Notausgänge beim Umbau zu bemessen sind, beschreibt der Beitrag zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, die Standorte der Feuerlöscher regelt die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände.

Checkliste Kennzeichnung nach einem Büroumbau

  • Flucht- und Rettungspläne an allen Aushangorten gegen den neuen Grundriss prüfen und ersetzen.
  • Rettungszeichen entlang aller Fluchtwege aus jedem neuen Raum heraus auf Erkennbarkeit prüfen.
  • Brandschutzzeichen über Feuerlöschern und Brandmeldern nach dem Umbau noch sichtbar?
  • Schildgrößen an die neuen Erkennungsweiten anpassen.
  • Bei fehlender Sicherheitsbeleuchtung langnachleuchtende Ausführung und Anregung sicherstellen.
  • Glasflächen nach ArbStättV kennzeichnen.
  • Beschäftigte über geänderte Kennzeichnung und Fluchtwege unterweisen.

Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a1_3/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html.

Büroflur mit Glastrennwänden und quer zur Laufrichtung abgehängtem grünem Rettungszeichen
Illustration. Büroflur mit Glastrennwänden und quer zur Laufrichtung abgehängtem grünem Rettungszeichen.
Roter Feuerlöscher mit rotem quadratischem Brandschutzzeichen an einer Bürowand neben einer Glastrennwand
Illustration. Roter Feuerlöscher mit rotem quadratischem Brandschutzzeichen an einer Bürowand neben einer Glastrennwand.
Langnachleuchtende Markierungen an Treppenstufen und Rettungszeichen in einem abgedunkelten Treppenhaus
Illustration. Langnachleuchtende Markierungen an Treppenstufen und Rettungszeichen in einem abgedunkelten Treppenhaus.
Gelb-schwarze Sicherheitsmarkierung im Winkel von etwa 45 Grad an einem tiefliegenden Träger im Technikraum
Illustration. Gelb-schwarze Sicherheitsmarkierung im Winkel von etwa 45 Grad an einem tiefliegenden Träger im Technikraum.
Umgebaute Bürofläche mit Besprechungsräumen aus Glas und beleuchtetem Rettungszeichen über der Tür
Illustration. Umgebaute Bürofläche mit Besprechungsräumen aus Glas und beleuchtetem Rettungszeichen über der Tür.

Häufige Fragen

Was regelt die ASR A1.3?

Die ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ regelt Gestaltung und Einsatz von Sicherheitszeichen, Sicherheitsmarkierungen, Leucht- und Schallzeichen, verbaler Kommunikation und Handzeichen sowie die Gestaltung von Flucht- und Rettungsplänen in Arbeitsstätten. Sie konkretisiert § 3a und Nummer 1.3 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung.

Welche Farbe haben Rettungszeichen und Brandschutzzeichen?

Beide sind quadratisch. Rettungszeichen wie Notausgang oder Erste Hilfe sind grün mit weißem Symbol, Brandschutzzeichen wie Feuerlöscher oder Brandmeldetelefon sind rot mit weißem Symbol.

Wie groß muss ein Rettungszeichen sein?

Das hängt von der Erkennungsweite ab. Nach Tabelle 3 der ASR A1.3 beträgt die Vorzugshöhe für beleuchtete Rettungs- und Brandschutzzeichen zum Beispiel 50 mm bis 5 m, 100 mm bis 10 m, 200 mm bis 20 m und 300 mm bis 30 m Erkennungsweite.

Welches Format muss ein Flucht- und Rettungsplan haben?

Die Plangröße ist an die Grundrissgröße anzupassen und sollte DIN A3 nicht unterschreiten; für besondere Fälle wie Hotelzimmer ist DIN A4 möglich. Der Grundriss soll vorzugsweise im Maßstab 1:100 dargestellt werden, der Plan muss farbig und lagerichtig sein.

Wann müssen Sicherheitszeichen langnachleuchtend sein?

Wenn keine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der Rettungs- und Brandschutzzeichen durch langnachleuchtende Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für die Dauer der Flucht erhalten bleiben.

Muss die Kennzeichnung nach einem Umbau angepasst werden?

Ja, sobald sich die Situation ändert. Flucht- und Rettungspläne müssen aktuell und lagerichtig sein, Rettungszeichen müssen in Laufrichtung erkennbar bleiben, und nicht mehr notwendige Zeichen sind zu entfernen. Bei Änderungen der Kennzeichnung sind die Beschäftigten zudem zu unterweisen.

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