ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“: Pflichtwerte für Büro und Verwaltung
Die ASR A3.4 „Beleuchtung und Sichtverbindung“ regelt zwei Dinge, die bei der Bürogestaltung eng zusammenhängen: wie viel Licht an einem Arbeitsplatz ankommen muss und ob ein Raum überhaupt als Arbeitsraum betrieben werden darf. Der zweite Teil wird regelmäßig unterschätzt. Die Anforderung einer Sichtverbindung nach außen gilt für Arbeitsräume – und sie lässt sich nach der Regel ausdrücklich auch durch durchsichtige Wandflächen und durch einen anderen Raum hindurch erfüllen. Genau diese Möglichkeit entscheidet darüber, ob eine offene Bürofläche überhaupt in geschlossene Räume unterteilt werden kann. Dieser Beitrag fasst die Pflichtwerte der ASR A3.4 zusammen und ordnet sie für die Grundriss- und Trennwandplanung ein.
Was die ASR A3.4 regelt
Die ASR A3.4 findet Anwendung auf die natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten in Gebäuden und im Freien sowie auf die Sichtverbindung nach außen. Maßgeblich ist die Ausgabe Mai 2023, bekannt gemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 32 vom 5. Mai 2023. Die Regel konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung; hält der Arbeitgeber sie ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen. Inhaltlich beruht die ASR A3.4 auf der früheren BGR 131 Teil 2 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung. Sie besteht aus zwei getrennten Anforderungssträngen: der Sichtverbindung nach außen (Abschnitt 4) und der Beleuchtung mit Tageslicht sowie künstlichem Licht (Abschnitte 5 bis 8). Beide sind unabhängig voneinander zu erfüllen – ausreichende Beleuchtungsstärke ersetzt keine Sichtverbindung.
Sichtverbindung nach außen: eine Betriebsvoraussetzung, keine Empfehlung
Die Sichtverbindung nach außen ermöglicht den visuellen Kontakt zur Umwelt. Sie unterstützt nach der ASR A3.4 die positiven Wirkungen des Tageslichts am Arbeitsplatz und dient der Erhaltung der physischen und psychischen Gesundheit; sie ermöglicht das Erleben von Tagesablauf und Witterung und vermindert das Gefühl, im Raum eingeschlossen zu sein. Entsprechend ist sie keine Empfehlung, sondern eine Betriebsvoraussetzung: Nach § 3a Absatz 1 der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit Nummer 3.4 Absatz 1 ihres Anhangs darf der Arbeitgeber nur solche Räume als Arbeitsräume betreiben, die eine Sichtverbindung nach außen haben. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind alle Möglichkeiten zu prüfen, diese Anforderung umzusetzen; das Ergebnis ist zu dokumentieren. Die ASR A3.4 nennt drei Wege, die Anforderung zu erfüllen: unmittelbar ins Freie, in einen großräumigen, mit Tageslicht beleuchteten Innenbereich oder mittelbar ins Freie durch einen anderen Raum hindurch. Für Bestandsräume gibt es eine Stichtagsregel: Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis dahin begonnen worden war, dürfen weiterbetrieben werden, solange sie nicht wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Als wesentlich gilt ein Umbau, wenn er nach Art oder Umfang geeignet wäre, gleichzeitig auch eine Sichtverbindung baulich herzustellen – zum Beispiel Arbeiten an Außenwänden. Der finanzielle Aufwand allein ist kein Kriterium.
Maße und Beschaffenheit der Sichtverbindung
Für die Fläche der Sichtverbindung – also die durchsichtige Fläche der Öffnungen – gelten konkrete Zahlen. Bis zu einer Raumgrundfläche von 600 m² muss sie mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche betragen; bei größeren Räumen wenigstens 60 m². Hinzu kommen Mindestwerte für kleine Räume und Vorgaben für die Höhenlage. Die Durchsicht muss verzerrungsfrei und farbneutral sein: Als farbneutral gelten Materialien mit einer Farbwiedergabe Ra ≥ 90, als verzerrungsfrei solche, durch die hindurch in 10 Metern Entfernung das Gesicht einer Person zugeordnet werden kann. Rückziehbare Sonnen-, Blend- und Sichtschutzsysteme gelten nicht als Einschränkung und sollen von den Beschäftigten beeinflussbar sein. Nicht rückziehbare, sichtbehindernde Fassadenelemente – Lochbleche, Bedruckungen, feststehende Blendschutzsysteme – zählen dagegen nicht zur Sichtverbindung. Strukturelemente bis 0,5 mm dürfen als durchsichtig angenommen werden, weil das Auge auf sie im üblichen Arbeitsplatzabstand nicht mehr akkommodieren kann.
| Kriterium | Anforderung | Art der Vorgabe |
|---|---|---|
| Fläche bei Raumgrundfläche bis 600 m² | mindestens 1/10 der Raumgrundfläche | muss |
| Fläche bei Raumgrundfläche über 600 m² | mindestens 60 m² | muss |
| Gesamtfläche bei Raumtiefe bis 5,0 m | mindestens 1,25 m² | soll |
| Gesamtfläche bei Raumtiefe über 5,0 m | mindestens 1,50 m² | soll |
| Unterkante Glas bei sitzender Tätigkeit | höchstens 0,95 m über dem Fußboden | soll |
| Unterkante Glas bei stehender Tätigkeit | höchstens 1,25 m über dem Fußboden | soll |
| Oberkante Glas | mindestens 2,20 m über dem Fußboden | soll |
| Fensterbreite einschließlich Rahmen | mindestens 1,00 m | soll |
| Farbwiedergabe des durchsichtigen Materials | Ra ≥ 90 | muss |
Sichtverbindung durch einen anderen Raum hindurch – der Fall der innenliegenden Büros
Für die Planung von Trennwänden ist Abschnitt 4.2.4 der entscheidende Absatz. Eine Sichtverbindung ins Freie durch einen anderen Raum hindurch erfüllt die Anforderung an die Sichtverbindung nach außen, wenn gleichzeitig die Anforderung an ausreichendes Tageslicht erfüllt wird und ein Sichtkontakt ins Freie tatsächlich gegeben ist. Dabei gilt eine wichtige Einschränkung: Die Anforderungen an Lage und Fläche müssen in jedem der Räume erfüllt werden, und die Fläche der Sichtverbindung ist aus der gesamten Grundfläche aller Räume zu ermitteln, denen die Sichtverbindung dient. Praktisch heißt das: Wird eine Bürofläche mit einer durchsichtigen Trennwand in einen Fassadenraum und einen innenliegenden Raum geteilt, muss die innere Glasfläche ebenfalls mindestens ein Zehntel der zusammengerechneten Grundfläche beider Räume betragen – und nicht nur ein Zehntel des inneren Raums. Ebenso gelten für die innenliegende Wand die Höhenvorgaben: Unterkante höchstens 0,95 m bei sitzender Tätigkeit, Oberkante mindestens 2,20 m. Eine Trennwand mit Brüstung und schmalem Oberlichtband erfüllt das in der Regel nicht. Raumhohe Ganzglaswände oder Systemtrennwände mit durchgehendem Glasfeld erfüllen es dagegen ohne weiteres.
Wann die Anforderung ausnahmsweise nicht gilt
Anhang 1 der ASR A3.4 enthält eine Entscheidungshilfe, ob die Anforderung an eine Sichtverbindung für einen konkreten Raum überhaupt gilt. Betriebs- und produktionstechnische Gründe greifen nur, wenn zuvor die Option einer temporären Unterbrechung der Sichtverbindung – etwa durch Abdunkelung – geprüft und verworfen wurde; genannt werden unter anderem Erste-Hilfe-Räume, die Verarbeitung fotoempfindlicher Materialien, akustische Messlabore und Vorführräume in Theatern und Kinos. Bautechnische Gründe greifen nur, wenn Alternativen nicht möglich sind – Beispiele sind denkmalgeschützte Gebäude oder zwingende statische Gründe im Bestand. Für die Aufenthaltsdauer gilt: „nicht über einen längeren Zeitraum“ bedeutet an weniger als 30 Arbeitstagen im Jahr, „nur kurzzeitig“ bedeutet in der Regel nicht mehr als zwei Stunden an einem Arbeitstag – das betrifft insbesondere Archive, Lager-, Maschinen- und Nebenräume sowie Teeküchen. Räume vollständig unter Erdgleiche bilden die dritte Ausnahmegruppe. Wo keine ausreichende Sichtverbindung herstellbar ist, nennt Anhang 2 Ausgleichsmaßnahmen – Begrenzung der Aufenthaltsdauer, Aufgabenwechsel, Oberlichter, Erholungszeiten und Pausengestaltung in Räumen mit Sichtverbindung. Die Regel stellt ausdrücklich klar, dass Ausgleichsmaßnahmen eine unzureichende Sichtverbindung nicht vollständig kompensieren können.
Ausreichendes Tageslicht: Tageslichtquotient 2 % oder Flächenverhältnis 1:10
Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten; die Beleuchtung mit Tageslicht ist der ausschließlich künstlichen Beleuchtung vorzuziehen. Die ASR A3.4 nennt zwei alternative Nachweiswege. Der erste ist der Tageslichtquotient D, also das Verhältnis der Beleuchtungsstärke an einem Punkt im Innenraum zur Beleuchtungsstärke im Freien ohne Verbauung bei bedecktem Himmel: Er muss am Arbeitsplatz größer als 2 Prozent sein, bei Dachoberlichtern größer als 4 Prozent. Der zweite ist ein Flächenverhältnis: Die lichtdurchlässige Fenster-, Tür- oder Wandfläche beziehungsweise Oberlichtfläche muss mindestens 1:10 der Raumgrundfläche betragen, was etwa 1:8 im Rohbaumaß entspricht. Bemerkenswert ist die Formulierung: Die Regel zählt lichtdurchlässige Türen und Wandflächen ausdrücklich mit. Helle Wände und Decken unterstützen die Nutzung des Tageslichts. Eine gleichmäßige Lichtverteilung über Dachoberlichter wird erreicht, wenn deren Abstand voneinander nicht größer ist als die lichte Raumhöhe. Die Einrichtung fensternaher Arbeitsplätze ist zu bevorzugen; die Anforderungen gelten auch für Aufenthaltsbereiche in Pausenräumen. Störende Blendung durch Sonneneinstrahlung ist zu vermeiden oder zu minimieren, etwa durch Jalousien, Rollos und Lamellenstores.
Beleuchtungsstärken: die Pflichtwerte für Büro und Nebenräume
Beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten müssen die Mindestwerte der Beleuchtungsstärke aus Anhang 3 der ASR A3.4 eingehalten werden. Die Werte beziehen sich auf die Bezugsfläche der Sehaufgabe, die horizontal, vertikal oder geneigt sein kann. Für Tätigkeiten und Bereiche, die in Anhang 3 nicht aufgeführt sind, ist der erforderliche Wert im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Der folgende Auszug enthält die für Büro- und Verwaltungsgebäude einschlägigen Zeilen; die Spalte Ra nennt den Mindestwert des Farbwiedergabeindex, den die eingesetzten Lampen erreichen müssen.
| Tätigkeit, Arbeitsplatz oder Bereich | Beleuchtungsstärke E in lx | Farbwiedergabe Ra | Bemerkung |
|---|---|---|---|
| Schreiben, Lesen, Datenverarbeitung | 500 | 80 | vertikal ≥ 175 lx |
| Ablegen, Kopieren | 300 | 80 | – |
| Technisches Zeichnen (Handzeichnen) | 750 | 80 | – |
| Archive | 200 | 80 | – |
| Empfangstheke, Schalter, Portiertheke | 300 | 80 | – |
| Eingangshallen | 200 | 80 | – |
| Pausenräume, Warteräume, Aufenthaltsräume | 200 | 80 | – |
| Kantinen, Teeküchen, SB-Restaurants | 200 | 80 | – |
| Steuerwarten, Kontrollräume | 500 | 80 | vertikal ≥ 175 lx |
| Verkehrsflächen und Flure ohne Fahrzeugverkehr | 50 | 40 | 100 lx bei Absätzen und Stufen |
| Treppen, Fahrtreppen, Aufzüge | 100 | 40 | – |
| Lagerräume mit Leseaufgaben | 200 | 60 | – |
Gleichmäßigkeit, Umgebungsbereich und Teilflächen
Die Mindestwerte allein genügen nicht – die ASR A3.4 stellt zusätzlich Anforderungen an die Verteilung des Lichts. An keiner Stelle im Bereich des Arbeitsplatzes darf das 0,6-fache der mittleren Beleuchtungsstärke unterschritten werden, und der niedrigste Wert darf nicht im Bereich der Hauptsehaufgabe liegen. Für den Umgebungsbereich gilt eine gestufte Vorgabe: Bei einem Arbeitsplatz mit 300 lx muss die mittlere Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich mindestens 200 lx betragen, bei Arbeitsplätzen mit 500 lx oder mehr mindestens 300 lx; die minimale Beleuchtungsstärke im Umgebungsbereich darf das 0,5-fache ihres Mittelwerts nicht unterschreiten. Liegt der Mindestwert über 500 lx, darf er auf die für die Sehaufgabe relevanten Teilflächen beschränkt werden, etwa über zusätzliche Arbeitsplatzleuchten – die mittlere Beleuchtungsstärke im Bereich des Arbeitsplatzes darf dabei 500 lx nicht unterschreiten, und kein Einzelwert darf unter 300 lx liegen. Für Büroarbeitsplätze hat sich ein Verhältnis von vertikaler zu horizontaler Beleuchtungsstärke von mindestens 1:3 bewährt.
- Bereich des Arbeitsplatzes: kein Wert unter dem 0,6-fachen der mittleren Beleuchtungsstärke.
- Umgebungsbereich bei 300 lx am Arbeitsplatz: mindestens 200 lx im Mittel.
- Umgebungsbereich bei 500 lx oder mehr: mindestens 300 lx im Mittel.
- Teilflächenbezogene Beleuchtung erst ab Mindestwerten über 500 lx zulässig.
- Blendung begrenzen: geeignete Leuchtmittel, Anordnung der Leuchten, helle Decken und Wände, matte Oberflächen.
Raumbezogene oder arbeitsplatzbezogene Beleuchtung – und warum das bei flexiblen Flächen zählt
Die ASR A3.4 lässt zwei Planungsansätze zu. Eine raumbezogene Beleuchtung kommt in Betracht, wenn Arbeitsplätze in der Planungsphase örtlich noch nicht zugeordnet werden können oder eine flexible Anordnung vorgesehen ist. Dann darf in der Grundausstattung der gesamte Raum mit dem Mindestwert für den Umgebungsbereich beleuchtet werden – die höhere Mindestbeleuchtungsstärke für den Bereich des Arbeitsplatzes ist anschließend durch zusätzliche Beleuchtung sicherzustellen, etwa durch mobile Systeme oder Stehleuchten. Eine auf den Bereich des Arbeitsplatzes bezogene Beleuchtung bietet sich an, wenn Anordnung und Umgebungsbereiche bekannt sind oder wenn verschiedene Arbeitsplätze im selben Raum unterschiedliche Bedingungen erfordern. Für Flächen, die mit mobilen oder umsetzbaren Trennwandsystemen geplant werden, ist diese Unterscheidung relevant: Wer die Aufteilung später ändern will, muss entweder raumbezogen mit Nachrüstung planen oder die Leuchtenanordnung bei jeder Umnutzung mitdenken. Verlegt man eine Wand unter eine Leuchtenreihe, verändert sich die Verteilung auf beiden Seiten.
Sicherheitsbeleuchtung und Abgrenzung zu anderen Regeln
Bereiche, in denen Beschäftigte bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Gefährdungen ausgesetzt sind, müssen eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung haben; welche Bereiche das sind, ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Die ASR A3.4 nennt als Beispiel unter anderem Laboratorien, in denen ein laufender Versuch beendet oder unterbrochen werden muss. Davon zu unterscheiden ist die Sicherheitsbeleuchtung für Fluchtwege, die in der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ und in der ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ behandelt wird. Ebenfalls abzugrenzen ist die DIN EN 12464-1, die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen normativ behandelt: Sie ist eine Norm und keine Technische Regel; verbindlich im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sind die Werte der ASR A3.4. Für die Begrenzung übermäßiger Sonneneinstrahlung verweist die ASR A3.4 ausdrücklich auf die ASR A3.5 „Raumtemperatur“, für die Raumabmessungen gilt die ASR A1.2.
Wie sich Akustikpaneele auf die Nachhallzeit auswirken, behandelt der Beitrag zu Akustikpaneelen im Büro.
Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a3_4/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://www.vbg.de/cms/arbeitsschutz/arbeit-gestalten/arbeitsstaetten/beleuchtung-in-arbeitsstaetten.




Häufige Fragen
Wie viel Lux schreibt die ASR A3.4 für Büroarbeitsplätze vor?
Für Schreiben, Lesen und Datenverarbeitung nennt Anhang 3 der ASR A3.4 einen Mindestwert von 500 lx bei einem Farbwiedergabeindex Ra von mindestens 80; die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke soll mindestens 175 lx betragen. Für Ablegen und Kopieren genügen 300 lx, für technisches Handzeichnen sind 750 lx gefordert.
Erfüllt eine Glastrennwand die Sichtverbindung nach außen?
Sie kann es. Die ASR A3.4 lässt die Sichtverbindung ins Freie durch einen anderen Raum hindurch ausdrücklich zu, wenn zugleich ausreichendes Tageslicht vorhanden und der Sichtkontakt tatsächlich gegeben ist. Dann müssen Lage und Fläche aber in jedem Raum erfüllt sein, und die erforderliche Fläche bemisst sich nach der Grundfläche aller beteiligten Räume zusammen.
Wie groß muss die Fläche der Sichtverbindung sein?
Bis zu einer Raumgrundfläche von 600 m² mindestens ein Zehntel der Raumgrundfläche, bei größeren Räumen wenigstens 60 m². Zusätzlich soll die Gesamtfläche bei einer Raumtiefe bis 5,0 m mindestens 1,25 m² und bei größerer Raumtiefe mindestens 1,50 m² betragen.
Wann gilt ein Raum als ausreichend mit Tageslicht beleuchtet?
Wenn am Arbeitsplatz ein Tageslichtquotient von mehr als 2 Prozent erreicht wird, bei Dachoberlichtern mehr als 4 Prozent – oder wenn das Verhältnis der lichtdurchlässigen Fenster-, Tür- oder Wandfläche zur Raumgrundfläche mindestens 1:10 beträgt, was etwa 1:8 im Rohbaumaß entspricht.
Gilt die Pflicht zur Sichtverbindung auch für ältere Büros?
Räume ohne Sichtverbindung, die bis zum 3. Dezember 2016 eingerichtet worden waren oder mit deren Einrichtung bis dahin begonnen worden war, dürfen weiterbetrieben werden – bis sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden. Wesentlich ist ein Umbau, der nach Art oder Umfang geeignet wäre, gleichzeitig eine Sichtverbindung herzustellen.
Was ist der Unterschied zwischen ASR A3.4 und DIN EN 12464-1?
Die DIN EN 12464-1 ist eine Norm zur Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen, die ASR A3.4 eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Im Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung sind die Mindestwerte der ASR A3.4 maßgeblich; die Norm kann ergänzend herangezogen werden, ersetzt die Regel aber nicht.
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