Ratgeber · Arbeitsstätten

ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen: die Zahlen für die Bürogrundrissplanung

Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ beantwortet die Frage, wie viel Platz ein Arbeitsplatz braucht – und sie tut das mit harten Zahlen: mindestens 8 m² Grundfläche für den ersten Arbeitsplatz und mindestens 6 m² für jeden weiteren, mindestens 1,50 m² Bewegungsfläche je Beschäftigtem, mindestens 12 m³ Luftraum bei sitzender Tätigkeit. Für Trennwandprojekte ist die Regel deshalb entscheidend, weil jede neue Wand aus einem Arbeitsraum mehrere macht – und die Mindestwerte danach für jeden entstandenen Raum einzeln gelten. Dieser Beitrag ordnet die Werte, erklärt die Regel zur Überlagerung von Bewegungsflächen und rechnet an einem Beispiel vor, wie die Position einer Trennwand über die Zahl der zulässigen Arbeitsplätze entscheidet.

Aktualisiert 28. August 202611 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Was die ASR A1.2 ist und welchen Rang sie hat

Die ASR A1.2 „Raumabmessungen und Bewegungsflächen“ ist eine Technische Regel für Arbeitsstätten in der Ausgabe September 2013, bekannt gemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 46 vom 5. September 2013, Seite 910, zuletzt geändert im GMBl Nr. 9–11 vom 18. März 2022, Seite 241. Sie konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung. Der Mechanismus dahinter ist derselbe wie bei allen Technischen Regeln: Hält der Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit für die Beschäftigten erreichen. Die Regeln werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gemacht. Praktisch heißt das für ein Trennwandprojekt: Die ASR A1.2 ist kein Gesetz, aber sie ist der Maßstab, an dem eine Aufsichtsbehörde oder ein Sachverständiger die Planung misst. Wer von ihr abweicht, trägt die Begründungslast – und muss die Gleichwertigkeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung belegen. Der Aufbau der Regel folgt der Planungslogik: Abschnitt 5 behandelt die Grundflächen von Arbeitsräumen, Abschnitt 6 die lichten Höhen, Abschnitt 7 den Luftraum. Zwei Anhänge zeigen Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in einer Fertigungsstätte und in Büroräumen.

  • Abschnitt 5: Grundflächen von Arbeitsräumen, einschließlich Bewegungsflächen, Stellflächen und Funktionsflächen
  • Abschnitt 6: lichte Höhen von Arbeitsräumen
  • Abschnitt 7: Luftraum je Beschäftigtem
  • Anhang 1: Beispiel für die Grundfläche eines Arbeitsplatzes in einer Fertigungsstätte
  • Anhang 2: Beispiele für Grundflächen von Arbeitsplätzen in Büroräumen

Quellen: ASR A1.2 Abschnitt 5 „Grundflächen von Arbeitsräumen“ im Volltext (BGN) und Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) im Volltext.

Aus welchen Flächen sich die Grundfläche eines Arbeitsraums zusammensetzt

Abschnitt 5 Absatz 1 zerlegt die Grundfläche in fünf Bestandteile, und diese Zerlegung ist der Kern der Regel. Die erforderliche Grundfläche ergibt sich aus den Bewegungsflächen der Beschäftigten am Arbeitsplatz, den Flächen für Verkehrswege einschließlich der Fluchtwege und der Gänge zu den Arbeitsplätzen und zu gelegentlich benutzten Betriebseinrichtungen, den Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, den Funktionsflächen für alle Betriebs- und Benutzungszustände dieser Arbeitsmittel sowie den Flächen für Sicherheitsabstände, soweit sie nicht bereits in den Stell- oder Funktionsflächen berücksichtigt sind. Der Punkt, an dem Planungen scheitern, ist die Additivität: Diese Flächen werden nach Abschnitt 5.1.5 grundsätzlich nicht übereinandergelegt, sondern addiert. Wer eine Bürofläche mit Systemtrennwänden neu ordnet, verschiebt damit nicht nur Wände, sondern verändert die Zuordnung dieser fünf Flächenarten – und zwar für jeden entstehenden Raum getrennt.

Bestandteile der Grundfläche eines Arbeitsraums nach ASR A1.2 Abschnitt 5 Absatz 1
FlächenartWas dazugehörtGeregelt in
BewegungsflächeFläche, die die beschäftigte Person am Arbeitsplatz für ihre Körperhaltungen brauchtASR A1.2 Abschnitt 5.1
Flächen für VerkehrswegeFlure, Gänge zu Arbeitsplätzen und zu Betriebseinrichtungen, FluchtwegeASR A1.8 und ASR A2.3
StellflächenÄußere Abmessungen von Arbeitsmitteln, Einbauten und EinrichtungenASR A1.2 Abschnitt 5.3
FunktionsflächenFlächen für alle Betriebszustände, etwa Schrankauszüge oder InstandhaltungASR A1.2 Abschnitt 5.4
Flächen für SicherheitsabständeSoweit nicht schon in Stell- oder Funktionsfläche enthaltenASR A1.2 Abschnitt 5.5

Die harte Untergrenze: 8 m² plus 6 m² je weiterem Arbeitsplatz

Abschnitt 5 Absatz 3 formuliert eine Grenze, die unabhängig von Absatz 1 und unabhängig von der Tätigkeit gilt: Als Arbeitsräume dürfen nur Räume genutzt werden, deren Grundflächen mindestens 8 m² für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz betragen. Diese Zahl ist keine Empfehlung und kein Richtwert, sondern eine Nutzungsvoraussetzung. Davon zu unterscheiden sind die Richtwerte aus Absatz 4, die den tatsächlichen Flächenbedarf für Büro- und Bildschirmarbeitsplätze beschreiben: Bei Einrichtung von Zellenbüros ergibt sich als Richtwert ein Flächenbedarf von 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum. Für Großraumbüros ist angesichts des höheren Verkehrsflächenbedarfs und gegebenenfalls größerer Störwirkungen – etwa akustisch oder visuell – von 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz auszugehen. Die beiden Zahlenreihen werden in Ausschreibungen regelmäßig vermischt. Sie messen Unterschiedliches: Absatz 3 nennt das Minimum, unter dem ein Raum nicht als Arbeitsraum genutzt werden darf. Absatz 4 nennt den Erfahrungswert, bei dem eine Bürofläche funktioniert.

Mindestgrundflächen nach Absatz 3 gegenüber Richtwerten nach Absatz 4 (ASR A1.2 Abschnitt 5)
Anzahl ArbeitsplätzeMindestgrundfläche nach Abs. 3Richtwert Zellenbüro (8–10 m²/AP)Richtwert Großraumbüro (12–15 m²/AP)
18 m²8–10 m²
214 m²16–20 m²
320 m²24–30 m²
426 m²32–40 m²48–60 m²
638 m²48–60 m²72–90 m²
1062 m²80–100 m²120–150 m²

Bewegungsflächen: 1,50 m² als Fläche, 1,00 m als Maß

Die Bewegungsfläche ist die Fläche, die eine beschäftigte Person unmittelbar an ihrem Arbeitsplatz für die während der Tätigkeit einzunehmenden Körperhaltungen benötigt. Abschnitt 5.1.1 legt fest: Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m² betragen. Ist das aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, muss den Beschäftigten in der Nähe des Arbeitsplatzes eine mindestens 1,50 m² große Bewegungsfläche zur Verfügung stehen. Neben der Fläche regelt die ASR A1.2 auch die einzelnen Maße, und diese sind für die Positionierung einer Trennwand die relevantere Größe. Für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen müssen Tiefe und Breite der Bewegungsfläche jeweils mindestens 1,00 m betragen. An Arbeitsplätzen mit stehender, nicht aufrechter Körperhaltung muss die Tiefe mindestens 1,20 m betragen. Sind mehrere Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, muss die Breite der Bewegungsfläche an jedem Arbeitsplatz mindestens 1,20 m betragen. Für Beschäftigte, die andere Körperhaltungen einnehmen müssen, sind die Maße im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert zu ermitteln.

Mindestmaße der Bewegungsfläche nach ASR A1.2 Abschnitt 5.1
SituationMindestwertFundstelle
Bewegungsfläche allgemein1,50 m²Abschnitt 5.1.1 Absatz 2
Tiefe bei sitzender und stehender Tätigkeit1,00 mAbschnitt 5.1.2
Breite bei sitzender und stehender Tätigkeit1,00 mAbschnitt 5.1.2
Tiefe bei stehender, nicht aufrechter Körperhaltung1,20 mAbschnitt 5.1.3 Absatz 1
Breite bei unmittelbar nebeneinander angeordneten Arbeitsplätzen1,20 mAbschnitt 5.1.4

Die Überlagerungsregel – der Punkt, an dem Trennwandplanungen kippen

Abschnitt 5.1.5 Absatz 1 verbietet, dass sich die Bewegungsfläche eines Arbeitsplatzes mit anderen Flächen überlagert. Ausdrücklich genannt sind: Bewegungsflächen anderer Arbeitsplätze, Flächen für Verkehrswege einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen und zu gelegentlich genutzten Betriebseinrichtungen, Stellflächen für Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen, Funktionsflächen sowie Flächen für Sicherheitsabstände. Für die Trennwandplanung ist das die entscheidende Aussage: Ein Schreibtisch, der an einem Flur steht, darf seine Bewegungsfläche nicht aus dem Flur nehmen. Die 1,00 m Tiefe hinter dem Stuhl und die lichte Mindestbreite des Verkehrswegs nach ASR A1.8 sind zwei getrennte Maße, die nebeneinander vorhanden sein müssen. Wer eine Trennwand so setzt, dass der verbleibende Raum nur noch eine der beiden Flächen hergibt, hat den Grundriss nicht verkleinert, sondern unbrauchbar gemacht. Absatz 2 lässt genau drei Ausnahmen zu, und alle drei betreffen ausschließlich den eigenen Arbeitsplatz des jeweiligen Nutzers: Überlagerung mit Stellflächen selbst benutzter mobiler Arbeitsmittel, mit Funktionsflächen selbst benutzter Arbeitsmittel, Einbauten und Einrichtungen – genannt sind Schrankauszüge und -türen sowie Fensterflügel – und mit Flächen für Sicherheitsabstände, etwa am Schrankauszug. Dabei darf es zu keiner Beeinträchtigung der Sicherheit, der Gesundheit oder des Wohlbefindens der Beschäftigten kommen. Eine Überlagerung mit einem Verkehrsweg ist in dieser Liste nicht enthalten – und damit auch im Ausnahmefall unzulässig.

Rechenbeispiel: wo die Trennwand steht, entscheidet über die Zahl der Arbeitsplätze

Ein Rechenbeispiel macht die Wirkung der Mindestgrundflächen sichtbar. Ausgangslage: ein Arbeitsraum mit 24 m² Grundfläche und 2,50 m lichter Höhe, also 60 m³ Rauminhalt, Bildschirmarbeit im Sitzen. Ungeteilt trägt der Raum nach Abschnitt 5 Absatz 3 drei Arbeitsplätze, denn 8 + 6 + 6 = 20 m² liegen unter den vorhandenen 24 m², während ein vierter Arbeitsplatz 26 m² erfordern würde. Der Luftraum nach Abschnitt 7 ist mit 3 × 12 = 36 m³ gegenüber 60 m³ unkritisch. Nun wird der Raum mit einer raumhohen Systemtrennwand mittig geteilt. Es entstehen zwei Räume à 12 m². Jeder von ihnen ist ein eigener Arbeitsraum, und in jedem gilt die Regel neu: 8 m² für den ersten, 14 m² für den zweiten Arbeitsplatz. 12 m² reichen also nur für einen Arbeitsplatz je Raum – aus drei zulässigen Arbeitsplätzen sind zwei geworden. Verschiebt man dieselbe Wand um einen Meter, sodass 14 m² und 10 m² entstehen, trägt der größere Raum zwei und der kleinere einen Arbeitsplatz. Die drei Arbeitsplätze bleiben erhalten, und der Luftraum stimmt in beiden Räumen. Das Beispiel zeigt zweierlei. Erstens: Die Teilung selbst kostet Kapazität, weil der 8-m²-Sockel für den ersten Arbeitsplatz in jedem neuen Raum erneut anfällt. Zweitens: Die Position der Wand ist keine reine Gestaltungsfrage, sondern eine rechnerische. Ein Meter Verschiebung entscheidet hier über einen Arbeitsplatz.

Rechenbeispiel: 24 m² Grundfläche, 2,50 m lichte Höhe, Bildschirmarbeit im Sitzen
VarianteRäumeMindestfläche nach Abs. 3Zulässige ArbeitsplätzeLuftraum je Raum
ungeteilt1 × 24 m²20 m² für 3 AP360 m³ (Bedarf 36 m³)
mittig geteilt2 × 12 m²je 14 m² für 2 AP – nicht erreicht1 + 1 = 2je 30 m³ (Bedarf 12 m³)
versetzt geteilt14 m² + 10 m²14 m² für 2 AP, 8 m² für 1 AP2 + 1 = 335 m³ und 25 m³

Lichte Höhen: warum die Raumgröße die Mindesthöhe bestimmt

Abschnitt 6 koppelt die erforderliche lichte Höhe an die Grundfläche des Raums – und zwar so, dass größere Räume höher sein müssen. Die lichte Höhe muss bei bis zu 50 m² mindestens 2,50 m betragen, bei mehr als 50 m² mindestens 2,75 m, bei mehr als 100 m² mindestens 3,00 m und bei mehr als 2.000 m² mindestens 3,25 m. Diese Maße können um 0,25 m herabgesetzt werden, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen; das ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. Eine lichte Höhe von 2,50 m darf jedoch nie unterschritten werden. Unabhängig davon kann in Arbeitsräumen bis 50 m² Grundfläche, in denen überwiegend leichte oder sitzende Tätigkeit ausgeübt wird, die lichte Höhe auf das nach Landesbaurecht zulässige Maß herabgesetzt werden, sofern das mit der Nutzung vereinbar ist. Für Räume mit Schrägdecken gelten die Anforderungen an Aufenthaltsräume nach Landesbaurecht; über Arbeitsplätzen und freien Bewegungsflächen sind die Absätze 2 bis 5 einzuhalten. Für Trennwandprojekte ergibt sich daraus eine Besonderheit, die in die richtige Richtung wirkt: Wird ein großer Raum unterteilt, sinkt die Grundfläche jedes entstehenden Raums – und damit oft auch die geforderte Mindesthöhe. Ein 120 m² großer Raum mit 3,00 m Anforderung wird durch Teilung zu drei Räumen à 40 m², für die 2,50 m genügen. Bei Bestandsflächen mit knapper Höhe ist die Unterteilung deshalb gelegentlich das Mittel, das eine Nutzung überhaupt erst zulässig macht.

Lichte Mindesthöhen von Arbeitsräumen nach ASR A1.2 Abschnitt 6 Absatz 2
Grundfläche des ArbeitsraumsLichte Mindesthöhe
bis 50 m²2,50 m
mehr als 50 m²2,75 m
mehr als 100 m²3,00 m
mehr als 2.000 m²3,25 m

Luftraum: 12, 15 oder 18 Kubikmeter je Person

Abschnitt 7 stellt eine Anforderung, die bei Trennwandprojekten am ehesten übersehen wird, weil sie nicht in Quadratmetern, sondern in Kubikmetern gemessen wird. Arbeitsräume sind so einzurichten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum für jeden ständig anwesenden Beschäftigten mindestens 12 m³ bei überwiegend sitzender Tätigkeit, mindestens 15 m³ bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit und mindestens 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit beträgt. Halten sich neben den ständig anwesenden Beschäftigten auch andere Personen nicht nur vorübergehend im Raum auf, ist für jede zusätzliche Person ein Mindestluftraum von 10 m³ vorzusehen. Das gilt ausdrücklich nicht für Verkaufsräume, Schank- und Speiseräume in Gaststätten, Schulungs- und Besprechungsräume sowie Unterrichtsräume in Schulen. Zwei Punkte sind für die Praxis wichtig. Erstens: Maßgeblich ist der freie Luftraum – das Volumen von Einbauten wird abgezogen. Eine raumhohe Schrankwand als Raumteiler verringert den anrechenbaren Luftraum daher zusätzlich zur Fläche, ein verglastes Trennwandelement mit geringer Bautiefe fast nicht. Zweitens: Die Ausnahme für Besprechungsräume betrifft nur die Zusatzpersonen nach Absatz 2, nicht die ständig anwesenden Beschäftigten nach Absatz 1.

Mindestluftraum je Person nach ASR A1.2 Abschnitt 7
Tätigkeit oder PersonengruppeMindestluftraumFläche bei 2,50 m lichter Höhe
überwiegend sitzende Tätigkeit12 m³4,8 m²
überwiegend nichtsitzende Tätigkeit15 m³6,0 m²
schwere körperliche Arbeit18 m³7,2 m²
zusätzliche, nicht nur vorübergehend anwesende Personen10 m³4,0 m²

Was die ASR A1.2 für ein Trennwandprojekt praktisch bedeutet

Aus der Regel lassen sich fünf Prüfschritte ableiten, die vor der Festlegung des Wandrasters durchlaufen sein sollten. Sie kosten in der Planung Minuten und verhindern den teuersten Fall im Trennwandbau: eine montierte Wand, die versetzt werden muss. Die Verkehrswegbreiten selbst regelt die ASR A1.2 nicht; für Höhen und Breiten von Verkehrswegen verweist Abschnitt 5.2 ausdrücklich auf die ASR A1.8 „Verkehrswege“ und für Fluchtwege auf die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“. Die drei Regeln greifen also ineinander, und keine ersetzt eine andere. Den Gesamtablauf einer Flächenplanung beschreibt die Büroplanung-Checkliste, die Zonierung größerer Flächen der Beitrag Trennwände im Großraumbüro.

  1. Für jeden nach der Teilung entstehenden Arbeitsraum die Mindestgrundfläche nach Abschnitt 5 Absatz 3 prüfen: 8 m² für den ersten, 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz.
  2. Je Arbeitsplatz die Bewegungsfläche mit 1,50 m² und den Einzelmaßen 1,00 m beziehungsweise 1,20 m eintragen – als eigene Fläche, nicht als Teil des Flurs.
  3. Die Flächen für Verkehrswege getrennt ansetzen und nach ASR A1.8 bemessen; eine Überlagerung mit Bewegungsflächen ist unzulässig.
  4. Lichte Höhe gegen die Grundfläche des jeweils entstehenden Raums prüfen – nach der Teilung, nicht davor.
  5. Luftraum je ständig anwesender Person rechnen und das Volumen raumhoher Einbauten abziehen.

Quellen: ASR A1.2 Abschnitt 6 „Lichte Höhen von Arbeitsräumen“ im Volltext (BGN) und ASR A1.2 im Volltext (BG BAU).

Abgrenzung zu DIN 18041, DIN 4109 und den anderen Technischen Regeln

Die ASR A1.2 macht Aussagen über Größe und Volumen von Räumen, nicht über ihre Qualität. Ob ein Raum akustisch funktioniert, ist eine andere Frage und in der DIN 18041 „Hörsamkeit in Räumen“ geregelt; wie viel Schall von einem Raum in den anderen dringt, regelt die DIN 4109 „Schallschutz im Hochbau“. Abschnitt 5 Absatz 2 der ASR A1.2 verweist zwar darauf, dass bei der Bemessung der Grundfläche neben den Flächen nach Absatz 1 auch weitere Anforderungen zu berücksichtigen sind, etwa an die Luftqualität nach ASR A3.6 „Lüftung“ oder an die Akustik – die Zahlenwerte dafür stehen aber nicht in dieser Regel. Für ein Trennwandprojekt heißt das: Die ASR A1.2 sagt, ob der Raum groß genug ist. Sie sagt nicht, ob die Wand genug dämmt und ob der Raum zu hallig ist. Beides ist getrennt zu prüfen und gehört getrennt ins Leistungsverzeichnis.

Welches Regelwerk welche Frage beantwortet
FrageRegelwerk
Ist der Raum groß, hoch und luftig genug?ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
Ist der Flur breit und hoch genug?ASR A1.8 Verkehrswege
Kommen alle im Räumungsfall heraus?ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge
Dämmt die Trennwand genug?DIN 4109 Schallschutz im Hochbau
Hallt der Raum?DIN 18041 Hörsamkeit in Räumen
Ist es im Raum zu laut?ASR A3.7 Lärm
Einzelarbeitsplatz mit freier Bewegungsfläche ringsum
Illustration, kein Projektfoto: Einzelarbeitsplatz mit freier Fläche ringsum.
Mit einer Glastrennwand in zwei kleinere Arbeitsräume geteilter Raum
Illustration, kein Projektfoto: Mit einer Glastrennwand unterteilter Arbeitsraum.
Schnitt durch einen Arbeitsraum mit eingetragener lichter Höhe
Illustration, kein Projektfoto: Schnitt durch einen Arbeitsraum mit lichter Höhe.

Häufige Fragen

Wie viel Quadratmeter braucht ein Arbeitsplatz nach ASR A1.2?

Die harte Untergrenze aus Abschnitt 5 Absatz 3 lautet: mindestens 8 m² Grundfläche für einen Arbeitsplatz zuzüglich mindestens 6 m² für jeden weiteren Arbeitsplatz. Als Richtwert für den tatsächlichen Flächenbedarf nennt Absatz 4 zusätzlich 8 bis 10 m² je Arbeitsplatz im Zellenbüro und 12 bis 15 m² je Arbeitsplatz im Großraumbüro, jeweils einschließlich Möblierung und anteiliger Verkehrsflächen im Raum.

Wie groß muss die Bewegungsfläche am Arbeitsplatz sein?

Die Bewegungsfläche muss mindestens 1,50 m² betragen. Tiefe und Breite müssen bei sitzender und stehender Tätigkeit jeweils mindestens 1,00 m betragen; bei stehender, nicht aufrechter Körperhaltung mindestens 1,20 m Tiefe. Sind Arbeitsplätze unmittelbar nebeneinander angeordnet, sind an jedem Platz mindestens 1,20 m Breite erforderlich.

Darf die Bewegungsfläche im Flur liegen?

Nein. Nach Abschnitt 5.1.5 Absatz 1 dürfen sich Bewegungsflächen nicht mit Flächen für Verkehrswege überlagern, ausdrücklich einschließlich Fluchtwegen und Gängen zu anderen Arbeitsplätzen. Die drei zugelassenen Ausnahmen in Absatz 2 betreffen nur den eigenen Arbeitsplatz und nur Stellflächen mobiler Arbeitsmittel, Funktionsflächen selbst benutzter Einrichtungen und Sicherheitsabstandsflächen.

Welche Raumhöhe schreibt die ASR A1.2 vor?

Die lichte Höhe richtet sich nach der Grundfläche: mindestens 2,50 m bis 50 m², 2,75 m bei mehr als 50 m², 3,00 m bei mehr als 100 m² und 3,25 m bei mehr als 2.000 m². Eine Herabsetzung um 0,25 m ist bei entsprechender Gefährdungsbeurteilung möglich, 2,50 m dürfen aber nie unterschritten werden.

Wie viel Luftraum braucht ein Büroarbeitsplatz?

Mindestens 12 m³ je ständig anwesendem Beschäftigten bei überwiegend sitzender Tätigkeit, 15 m³ bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit und 18 m³ bei schwerer körperlicher Arbeit. Für zusätzliche, nicht nur vorübergehend anwesende Personen sind 10 m³ vorzusehen. Maßgeblich ist der freie Luftraum – das Volumen von Einbauten wird abgezogen.

Ändert eine Trennwand die Anforderungen nach ASR A1.2?

Ja. Jeder durch die Teilung entstehende Arbeitsraum wird eigenständig bewertet. Die Mindestgrundfläche von 8 m² für den ersten Arbeitsplatz fällt in jedem neuen Raum erneut an, der Luftraum wird durch das Volumen raumhoher Einbauten verringert, und die geforderte lichte Mindesthöhe kann durch die kleinere Grundfläche sinken.

Ist die ASR A1.2 verbindlich?

Sie ist kein Gesetz, entfaltet aber Vermutungswirkung: Wer die Technische Regel einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung zu erfüllen. Eine abweichende Lösung ist zulässig, muss aber mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz erreichen und im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung begründet werden.

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