ASR A3.5 Raumtemperatur: Mindestwerte, Hitze und Sonnenschutz im Büro
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt fest, wie warm ein Arbeitsraum mindestens sein muss, ab wann Hitze im Büro Maßnahmen auslöst und wann ein Raum gar nicht mehr als Arbeitsraum taugt. Die Regel arbeitet mit klaren Schwellen: +20 °C als Mindestwert am Schreibtisch, +26 °C als Obergrenze, bei deren Überschreitung Maßnahmen ergriffen werden sollen, +30 °C als Pflichtschwelle und +35 °C als Grenze der Eignung. Für die Büroplanung ist vor allem ein Punkt entscheidend: Fenster, Oberlichter und Glaswände müssen gegen übermäßige Sonneneinstrahlung abgeschirmt werden können. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A3.5 als Tabellen zusammen und zeigt, was sie für Glas- und Trennwände bedeuten.
Was die ASR A3.5 regelt und für welche Räume sie gilt
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ liegt in der Ausgabe Juni 2010 vor (GMBl Nr. 35 vom 23. Juni 2010, S. 751) und wurde zuletzt im GMBl Nr. 9-11 vom 18. März 2022, S. 198, geändert. Sie konkretisiert § 3 Absatz 1 und insbesondere Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort steht der Grundsatz: Arbeitsräume müssen während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur haben. Für Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte gilt dasselbe unter Berücksichtigung ihres Nutzungszwecks. Und Absatz 3 der Nummer 3.5 verlangt, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
Die ASR A3.5 gilt für Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume, an die betriebstechnisch keine spezifischen raumklimatischen Anforderungen gestellt werden – also für das normale Büro, den Besprechungsraum, die Teeküche und den Pausenraum. Nicht erfasst sind Räume mit besonderen betriebstechnischen Anforderungen wie Kühlräume. Hält der Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Wählt er eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.
Wichtig für jede Planung: Nach Punkt 4.1 der Regel hat der Arbeitgeber bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik gegeben sind. Die Raumtemperatur ist damit keine reine Betriebsfrage, sondern beginnt beim Grundriss und bei der Auswahl von Glasflächen.
Raumtemperatur, Lufttemperatur und Messung nach ASR A3.5
Die Regel unterscheidet zwei Begriffe, die im Alltag oft vermischt werden. Die Raumtemperatur ist die vom Menschen empfundene Temperatur; sie wird unter anderem durch die Lufttemperatur und die Temperatur der umgebenden Flächen bestimmt – ausdrücklich genannt werden Fenster, Wände, Decke und Fußboden. Die Lufttemperatur ist die Temperatur der den Menschen umgebenden Luft ohne Einwirkung von Wärmestrahlung. Ein Klimasummenmaß fasst mehrere Klimagrößen zusammen: Lufttemperatur, Luftfeuchte, Luftgeschwindigkeit und Wärmestrahlung.
Für die meisten Arbeitsplätze reicht nach der Regel die Lufttemperatur zur Beurteilung aus. Arbeitsplätze mit hoher Luftfeuchte, Wärmestrahlung oder Luftgeschwindigkeit sind gesondert zu betrachten. Gemessen wird so:
| Messgröße | Vorgabe |
|---|---|
| Messgerät | strahlungsgeschütztes Thermometer, Messgenauigkeit ±0,5 °C |
| Messhöhe bei sitzender Tätigkeit | 0,6 m über dem Fußboden |
| Messhöhe bei stehender Tätigkeit | 1,1 m über dem Fußboden |
| Messrhythmus | nach Erfordernis stündlich am Arbeitsplatz |
| Außenlufttemperatur | stündlich während der Arbeitszeit, ohne direkte Sonneneinstrahlung, etwa 4 m von der Außenwand und 2 m hoch |
Luftgeschwindigkeit (Zugluft) und Luftfeuchte behandelt die ASR A3.5 nicht; dafür verweist sie auf die ASR A3.6 Lüftung. Fußbodentemperaturen regelt die ASR A1.5 „Fußböden“.
Mindestwerte der Lufttemperatur im Arbeitsraum
Die Mindesttemperatur hängt von der Arbeitsschwere und der Körperhaltung ab. Sie ist während der gesamten Nutzungsdauer zu gewährleisten – nicht erst eine Stunde nach Arbeitsbeginn. Für das Büro mit überwiegend sitzender, leichter Tätigkeit gilt der oberste Wert der Tabelle: +20 °C.
| Überwiegende Körperhaltung | leichte Arbeit | mittelschwere Arbeit | schwere Arbeit |
|---|---|---|---|
| Sitzen | +20 °C | +19 °C | – |
| Stehen, Gehen | +19 °C | +17 °C | +12 °C |
Die Arbeitsschwere wird üblicherweise nach Tabelle 2 der Regel eingeordnet: leicht ist leichte Hand- und Armarbeit bei ruhigem Sitzen oder Stehen mit gelegentlichem Gehen, mittel ist mittelschwere Hand-, Arm- oder Beinarbeit im Sitzen, Gehen oder Stehen, schwer ist schwere Hand-, Arm-, Bein- und Rumpfarbeit im Gehen oder Stehen. Werden die Mindestwerte auch bei Ausschöpfung der technischen Möglichkeiten nicht erreicht, ist der Schutz in einer festen Rangfolge sicherzustellen: zuerst arbeitsplatzbezogene technische Maßnahmen wie Wärmestrahlungsheizungen oder Heizmatten, dann organisatorische Maßnahmen wie Aufwärmzeiten, zuletzt personenbezogene Maßnahmen wie geeignete Kleidung.
Temperaturen in Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räumen
Für Räume, in denen sich Beschäftigte nicht arbeitend, sondern zur Erholung oder zur Körperpflege aufhalten, liegen die Mindestwerte höher als am Arbeitsplatz. Wer bei einer Umplanung eine Teeküche, einen Pausenraum nach ASR A4.2 oder einen Sanitärbereich neu anlegt, muss diese Werte für den neuen Raum mitplanen.
| Raum | Lufttemperatur während der Nutzungsdauer |
|---|---|
| Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Kantinen- und Erste-Hilfe-Räume | mindestens +21 °C |
| Toilettenräume | +21 °C; kurzzeitiges Unterschreiten durch vom Benutzer ausgelöstes Lüften zulässig |
| Waschräume mit Duschen | soll mindestens +24 °C betragen |
| stationäre Toilettenanlagen für Arbeiten im Freien | +21 °C müssen erreicht werden können |
Welche Sanitärräume in welcher Anzahl vorzuhalten sind, regelt die ASR A4.1 Sanitärräume.
Hitze im Büro: was ab 26, 30 und 35 °C gilt
Die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und in den genannten Nebenräumen soll +26 °C nicht überschreiten. Bei Außenlufttemperaturen über +26 °C greift Punkt 4.4 der Regel mit einem gestuften System. Voraussetzung für jede Stufe ist, dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen nach Punkt 4.3 bereits vorhanden sind – die Stufen ersetzen den Sonnenschutz also nicht, sie setzen ihn voraus.
| Lufttemperatur im Raum | Anforderung | Getränke |
|---|---|---|
| bis +26 °C | Zielwert; Sonnenschutz nach Punkt 4.3 muss vorhanden sein | – |
| über +26 °C | zusätzliche Maßnahmen, zum Beispiel nach Tabelle 4, sollen ergriffen werden; bei besonderer Belastung oder besonders schutzbedürftigen Beschäftigten angepasste Gefährdungsbeurteilung | sollen bereitgestellt werden |
| über +30 °C | wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung müssen ergriffen werden; technische und organisatorische vor personenbezogenen Maßnahmen | müssen bereitgestellt werden |
| über +35 °C | Raum für die Zeit der Überschreitung ohne technische, organisatorische Maßnahmen oder persönliche Schutzausrüstung wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet | müssen bereitgestellt werden |
Als Beispiele für Beschäftigte, bei denen schon über +26 °C eine Gesundheitsgefährdung möglich ist, nennt die Regel Jugendliche, Ältere, Schwangere, stillende Mütter und gesundheitlich Vorbelastete; ebenso Situationen mit schwerer körperlicher Arbeit oder Schutzkleidung, die die Wärmeabgabe stark behindert. Als geeignetes Getränk nennt die Regel beispielhaft Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung.
Gibt es hitzefrei ab 35 °C?
Einen Anspruch auf „hitzefrei“ enthalten weder Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung noch die ASR A3.5. Die Regel knüpft an die Temperaturschwellen konkrete Pflichten des Arbeitgebers. Über +35 °C ist der Raum ohne die genannten Maßnahmen nicht als Arbeitsraum geeignet – was daraus für die Arbeitszeit folgt, entscheidet der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung.
Maßnahmen bei Hitze nach Tabelle 4 der ASR A3.5
Die Regel nennt beispielhafte Maßnahmen, die sich im Büroalltag ohne Umbau umsetzen lassen. Die Reihenfolge der Tabelle ist nicht verbindlich, der Grundsatz schon: Technische und organisatorische Maßnahmen gehen den personenbezogenen vor.
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes, zum Beispiel Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen, zum Beispiel Nachtauskühlung
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten, zum Beispiel elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben
- Lüftung in den frühen Morgenstunden
- Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen
- Nutzung von Ventilatoren, zum Beispiel Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren
Die ersten drei Punkte sind planerische Hebel: Wie gut sich ein Sonnenschutz steuern lässt, wie ein Raum nachts auskühlen kann und wie viel Wärme Geräte in einem abgeschlossenen Raum abgeben, wird bei der Aufteilung einer Bürofläche festgelegt – nicht erst im Juli.
Luftfeuchte und Schwülegrenze
Technische Maßnahmen, die die Lufttemperatur senken und dabei die absolute Luftfeuchte erhöhen – etwa Verdunstungskühlung –, dürfen die physische Belastung nicht erhöhen. Das ist gegeben, wenn die Wertepaare der Tabelle 5 nicht überschritten werden. Sie entsprechen einer absoluten Luftfeuchte von etwa 11,5 g Wasser je kg trockener Luft und werden auch als Schwülegrenze bezeichnet.
| Lufttemperatur | maximale relative Luftfeuchte |
|---|---|
| +26 °C | 55 % |
| +28 °C | 50 % |
| +30 °C | 44 % |
| +32 °C | 39 % |
| +35 °C | 33 % |
Für den Bereich von +20 bis +26 °C stehen die Wertepaare in Tabelle 2 der ASR A3.6. Für entsprechende Anlagen sind nach der ASR A3.6 Prüf- und Wartungsintervalle sachgerecht festzulegen.
Sonnenschutz an Fenstern, Oberlichtern und Glaswänden
Punkt 4.3 der ASR A3.5 ist der Abschnitt mit dem direktesten Bezug zur Raumplanung. Fenster, Oberlichter und Glaswände, die der Tageslichtversorgung nach der ASR A3.4 dienen, sind so zu gestalten, dass eine ausreichende Tageslichtversorgung gewährleistet ist und gleichzeitig störende Blendung und übermäßige Erwärmung vermieden werden. Führt die Sonneneinstrahlung durch diese Bauteile zu einer Raumtemperatur über +26 °C, sind sie mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Störende direkte Sonneneinstrahlung auf den Arbeitsplatz ist zu vermeiden; die Anforderungen an den Blendschutz stehen in der ASR A3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung.
| Beispiel | Anordnung |
|---|---|
| a) Jalousien, hinterlüftete Markisen | außen, beschatten das Fenster von außen |
| b) reflektierende Vorrichtungen | im Zwischenraum der Verglasung |
| c) hochreflektierende oder helle Vorrichtungen | innenliegend |
| d) Sonnenschutzverglasung | innerhalb eines Sonnenschutzsystems; Blendschutz und Lichtfarbe sind zu beachten |
Dabei sind die Ausrichtung der Arbeitsräume und die jeweiligen Fensterflächenanteile zu beachten. Auch Vordächer, Balkone, feststehende Lamellen oder Bepflanzungen können nach der Regel einen wirkungsvollen Sonnenschutz bieten. Eine Schnittstelle zur Lüftung ist leicht zu übersehen: Nach der ASR A1.6 müssen Sonnenschutzsysteme so installiert sein, dass sie das Öffnen der Fenster für die Lüftung nicht verhindern.
Was Glas- und Trennwände am Raumklima ändern
Die ASR A3.5 betrachtet jeden Arbeitsraum für sich. Wer eine offene Bürofläche mit Glaswänden oder Systemtrennwänden in Einzelräume teilt, verändert deshalb das Raumklima jedes entstehenden Raums – und damit die Frage, ob die Schwellen der Regel eingehalten werden können. Aus dem Regeltext ergeben sich fünf Prüfpunkte für die Planung.
- Fassadenräume mit großem Glasanteil: Ein Einzelbüro an der Süd- oder Westfassade bekommt die gesamte solare Last seiner Fensterfläche, ohne sie mit einer größeren Fläche zu teilen. Ob ein steuerbarer Sonnenschutz vorhanden ist, gehört deshalb vor die Entscheidung über die Wandposition.
- Innenliegende Räume hinter Glaswänden: Sie erhalten Tageslicht über die Glaswand, aber keine direkte Sonne – ihre Wärmelast kommt von Personen, Beleuchtung und Geräten. Weil sie oft keine eigenen Fenster haben, fehlt die Stoßlüftung in den frühen Morgenstunden als Maßnahme nach Tabelle 4; die Entwärmung muss über die Lüftungsanlage gelingen (siehe ASR A3.6).
- Besprechungsräume: Hohe Personendichte bedeutet hohe innere Wärmelast. Ein verglaster Besprechungsraum an der Fassade sollte deshalb nicht ohne Sonnenschutz und ohne Konzept für die Lüftung geplant werden.
- Raum-in-Raum-Einbauten und Telefonboxen: Raum-in-Raum-Systeme und Telefonboxen bilden kleine geschlossene Volumen. Ihre Lage im Grundriss – nicht direkt im Sonnenfeld vor einer Glasfassade – ist ein einfacher Hebel gegen Überhitzung.
- Sommerlicher Wärmeschutz beim Einrichten: Die Regel verlangt, dass die baulichen Voraussetzungen bereits beim Einrichten gegeben sind. Wer Flächen neu aufteilt, sollte den Sonnenschutz der betroffenen Fassadenabschnitte deshalb im selben Projektschritt prüfen wie die Wände selbst.
Checkliste Raumtemperatur bei der Neuaufteilung einer Bürofläche
- Für jeden neuen Raum: Arbeitsschwere und Körperhaltung festlegen und den Mindestwert nach Tabelle 1 zuordnen (Büro: +20 °C).
- Für neue Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume +21 °C, für Waschräume mit Duschen +24 °C einplanen.
- Fassadenräume mit großem Glasanteil: steuerbaren Sonnenschutz nach Tabelle 3 vorsehen, bevorzugt außenliegend.
- Prüfen, dass der Sonnenschutz das Öffnen der Fenster nicht verhindert.
- Innenliegende Räume und Besprechungsräume an die Lüftungsanlage anschließen und die Entwärmung einplanen.
- Für heiße Tage die Maßnahmen nach Tabelle 4 und die Getränkebereitstellung in der Gefährdungsbeurteilung festhalten.
Welche Glaswand-Ausführungen es gibt und was sie kosten, zeigt unser Beitrag Glastrennwand Kosten.
Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a3_5/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a1_6/titel.htm.



Häufige Fragen
Was regelt die ASR A3.5?
Die ASR A3.5 „Raumtemperatur“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur. Sie nennt Mindestwerte der Lufttemperatur je Arbeitsschwere und Körperhaltung, Mindestwerte für Pausen-, Sanitär- und Erste-Hilfe-Räume, Anforderungen an den Sonnenschutz und gestufte Maßnahmen bei Lufttemperaturen über 26, 30 und 35 °C.
Welche Mindesttemperatur gilt im Büro?
Für überwiegend sitzende, leichte Tätigkeit – den Normalfall im Büro – nennt Tabelle 1 der ASR A3.5 eine Lufttemperatur von mindestens +20 °C. Sie ist während der gesamten Nutzungsdauer zu gewährleisten.
Was muss der Arbeitgeber ab 26 °C im Büro tun?
Die Lufttemperatur soll +26 °C nicht überschreiten. Liegt die Außenlufttemperatur über +26 °C und ist ein geeigneter Sonnenschutz vorhanden, sollen beim Überschreiten von +26 °C im Raum zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, zum Beispiel Lüftung in den frühen Morgenstunden, Gleitzeit oder Ventilatoren. Geeignete Getränke sollen bereitgestellt werden.
Was gilt ab 30 °C und ab 35 °C Raumtemperatur?
Über +30 °C müssen wirksame Maßnahmen nach der Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden, wobei technische und organisatorische Maßnahmen vor personenbezogenen gehen; Getränke müssen bereitgestellt werden. Über +35 °C ist der Raum für die Zeit der Überschreitung ohne Maßnahmen wie bei Hitzearbeit nicht als Arbeitsraum geeignet.
Gibt es nach der ASR A3.5 hitzefrei?
Einen Anspruch auf „hitzefrei“ enthalten weder Nummer 3.5 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung noch die ASR A3.5. Die Regel knüpft an Temperaturschwellen konkrete Maßnahmen und erklärt einen Raum über +35 °C ohne besondere Maßnahmen für die Zeit der Überschreitung als nicht geeignet.
Brauchen Glaswände im Büro einen Sonnenschutz?
Ja, wenn Sonneneinstrahlung durch Fenster, Oberlichter oder Glaswände die Raumtemperatur über +26 °C erhöht. Dann sind diese Bauteile nach ASR A3.5 Punkt 4.3 mit geeigneten Sonnenschutzsystemen auszurüsten. Die Arbeitsstättenverordnung verlangt in Anhang Nummer 3.5 Absatz 3 ausdrücklich, dass Fenster, Oberlichter und Glaswände eine Abschirmung gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen.
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