ASR A4.2 Pausenräume und Pausenbereiche: Pflicht, Größe und Ausstattung
Die ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ regelt, wann Beschäftigte einen Pausenraum oder einen Pausenbereich bekommen müssen, wie groß er sein muss, wie laut es darin sein darf und womit er auszustatten ist. Für Büros enthält die Regel eine wichtige Ausnahme – und für offene Bürowelten eine praktische Lösung: Pausenbereiche innerhalb der Fläche, die optisch abgetrennt werden, zum Beispiel durch mobile Trennwände, Möbel oder Pflanzen. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A4.2 als Tabellen zusammen und zeigt, was sie für die Planung von Büroflächen bedeuten.
Was die ASR A4.2 regelt
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.2 „Pausen- und Bereitschaftsräume“ liegt in der Ausgabe August 2012 vor (GMBl Nr. 37 vom 31. August 2012, S. 660) und wurde zuletzt im GMBl Nr. 9-11 vom 18. März 2022, S. 251, geändert. Sie konkretisiert die Anforderungen an Pausenräume und Pausenbereiche, Bereitschaftsräume sowie an Einrichtungen zum Hinlegen und Ausruhen für schwangere Frauen und stillende Mütter nach Nummer 4.2 und Nummer 5.2 Absatz 1 b) und c) des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Hält der Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind.
Der Grundsatz steht in der Verordnung selbst: Bei mehr als zehn Beschäftigten oder wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz es erfordern, ist den Beschäftigten ein Pausenraum oder ein entsprechender Pausenbereich zur Verfügung zu stellen. Das gilt nicht, wenn die Beschäftigten in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen tätig sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause gegeben sind. Pausenräume sind leicht erreichbar an ungefährdeter Stelle und in ausreichender Größe bereitzustellen und entsprechend der Anzahl der gleichzeitigen Benutzer mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne auszustatten. Die barrierefreie Gestaltung regelt ergänzend die ASR V3a.2 in ihrem Anhang A4.2.
Pausenraum, Pausenbereich und Bereitschaftsraum
Die ASR A4.2 unterscheidet vier Einrichtungen. Für die Büroplanung ist vor allem die Unterscheidung zwischen Pausenraum und Pausenbereich wichtig, denn sie entscheidet darüber, ob eine eigene Wand gebaut werden muss oder ob eine abgetrennte Zone in der Fläche genügt.
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Pausenraum | allseits umschlossener Raum zur Erholung oder zum Aufenthalt während der Pause oder bei Arbeitsunterbrechung |
| Pausenbereich | abgetrennter Bereich innerhalb von Räumen der Arbeitsstätte mit demselben Zweck; einem Pausenraum gleichgestellt, wenn er gleichwertige Bedingungen gewährleistet |
| Bereitschaftsraum | allseits umschlossener Raum zum Aufenthalt während der Arbeitsbereitschaft oder bei Arbeitsunterbrechungen |
| Einrichtung für schwangere Frauen und stillende Mütter | Gelegenheit, sich während der Pausen oder der Arbeitszeit zu setzen, hinzulegen und auszuruhen |
Ab wann ein Pausenraum Pflicht ist
Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Maßgeblich ist also nicht die Zahl der Arbeitsverträge, sondern die Zahl der gleichzeitig Anwesenden. Nicht mitgezählt werden Beschäftigte, die nach dem Arbeitszeitgesetz keinen Anspruch auf Ruhepausen haben – die Regel nennt Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit –, und Beschäftigte, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte arbeiten, etwa im Außendienst.
Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten ist ein Pausenraum oder Pausenbereich bereitzustellen, wenn Sicherheits- oder Gesundheitsgründe es erfordern. Die Regel nennt dafür Beispiele:
- Arbeiten mit erhöhter Gesundheitsgefährdung in Hitze, Kälte, Nässe oder Staub
- Überschreitung der Auslösewerte für Lärm oder Vibrationen
- Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen oder Gefahrstoffen, unzuträgliche Gerüche
- überwiegende Arbeiten im Freien, schwere körperliche Arbeit, stark schmutzende Tätigkeit
- andauernde, einseitig belastende Körperhaltung, zum Beispiel Steharbeit
- Arbeitsräume oder Bereiche ohne Tageslicht
- Arbeitsräume oder Bereiche, zu denen üblicherweise Dritte wie Kunden oder Publikum Zutritt haben
Die beiden letzten Punkte betreffen auch Büros: innenliegende Arbeitsbereiche ohne Tageslicht und Flächen mit Kundenverkehr, etwa Empfang, Beratung oder Arztpraxen.
Sonderfall Büro: wann der Pausenraum entfallen kann
Auf einen Pausenraum oder Pausenbereich kann bei Tätigkeiten in Büroräumen oder in vergleichbaren Arbeitsräumen verzichtet werden, sofern diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen sind. Die Regel nennt als Störungen ausdrücklich Publikumsverkehr und Telefonate; als vergleichbare Arbeitsräume nennt sie Registraturen oder Bibliotheken. Damit wird eine gleichwertige Erholung im Arbeitsraum gewährleistet.
Für die Praxis heißt das: Im Einzel- oder Zweipersonenbüro ohne Kundenkontakt ist die Pause am eigenen Arbeitsplatz zulässig. Im Großraumbüro oder im Open-Space-Büro mit laufendem Telefonbetrieb ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt, weil Kolleginnen und Kollegen während der Pause weiter telefonieren. Dort ist ein Pausenraum oder ein Pausenbereich vorzusehen, der frei von arbeitsbedingten Störungen ist.
Lage, Größe und Umgebung von Pausenräumen
Abschnitt 4.1 der ASR A4.2 enthält die meisten konkreten Werte der Regel. Sie gelten für Pausenräume und für Pausenbereiche, soweit nicht ausdrücklich unterschieden wird.
| Anforderung | Pausenraum | Pausenbereich |
|---|---|---|
| Grundfläche je gleichzeitigem Nutzer | mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch | mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch |
| Mindestgrundfläche | 6,00 m² | – |
| Erreichbarkeit | höchstens 5 Minuten je Wegstrecke | Wegstrecke höchstens 100 m |
| Schalldruckpegel während der Pause | höchstens 55 dB(A) | soll 55 dB(A) nicht überschreiten |
| Sichtverbindung nach außen | soll vorhanden sein | wird empfohlen |
| Lichte Höhe | nach ASR A1.2 | – |
Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege sind zur Grundfläche hinzuzurechnen; die Maße dafür stehen in der ASR A1.2 Raumabmessungen. Pausenräume und Pausenbereiche müssen außerdem frei von arbeitsbedingten Störungen sein, dürfen nicht unter schwebenden Lasten liegen und sollen möglichst frei von Vibrationen, Stäuben, Dämpfen oder Gerüchen sein. Sie müssen über möglichst ausreichend Tageslicht verfügen und ausreichend beleuchtet sein (ASR A3.4), ausreichend temperiert sein – die ASR A3.5 Raumtemperatur nennt für Pausenräume mindestens +21 °C – und gesundheitlich zuträgliche Atemluft aufweisen (ASR A3.6).
Rechenbeispiel: Pausenraum für 14 gleichzeitige Nutzer
Sollen 14 Beschäftigte den Pausenraum gleichzeitig nutzen, ergeben sich aus der Regel mindestens 14 × 1,00 m² = 14 m² für Sitzplätze und Tische. Hinzu kommen die Flächen für eine Teeküche, die Zugänge und die Verkehrswege. Die Mindestgrundfläche von 6,00 m² ist in diesem Beispiel nicht maßgebend, sie greift erst bei sehr kleinen Nutzerzahlen.
Ausstattung von Pausenräumen nach ASR A4.2
Der Umfang der Ausstattung richtet sich nach der Anzahl der gleichzeitig anwesenden Benutzer. Die Regel unterscheidet zwischen Pflichtausstattung und Ausstattung bei Bedarf.
| Ausstattung | Vorgabe |
|---|---|
| Sitzgelegenheiten | mit Rückenlehne, entsprechend der Zahl der gleichzeitigen Nutzer |
| Tische | entsprechend der Zahl der gleichzeitigen Nutzer |
| Inventar | muss leicht zu reinigen sein |
| Abfallbehälter | mit Deckel, Pflicht |
| Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln | bei Bedarf, zum Beispiel wenn keine Kantine zur Verfügung steht oder bei ärztlich attestierter Diät |
| Kleiderablagen, Zugang zu Trinkwasser | bei Bedarf |
| Waschgelegenheit | kann zweckmäßig sein |
Eine Kantine oder ein Restaurant kann als Pausenraum genutzt werden, wenn sich die Beschäftigten dort ohne Verzehrzwang aufhalten dürfen und die Anforderungen an Erreichbarkeit, Lärm, Fläche, Umgebung und Ausstattung erfüllt sind. Außerhalb der Pausenzeiten darf ein Pausenraum auch für Besprechungen oder Schulungen genutzt werden, wenn er die Raumabmessungen der ASR A1.2 erfüllt; vor der Nutzung als Pausenraum muss er dann gelüftet und gereinigt sein. Führt die Tür eines Pausenraums unmittelbar ins Freie, sind die Beschäftigten vor Zugluft zu schützen, etwa durch einen Windfang.
Pausenbereiche abtrennen: mobile Trennwände, Möbel, Pflanzen
Für offene Büroflächen ist Punkt 4.3 der Regel der wichtigste Abschnitt. Pausenbereiche sind an ungefährdeter Stelle anzuordnen und müssen optisch abgetrennt sein – die ASR A4.2 nennt als Beispiele ausdrücklich mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen. Ein eigener, allseits umschlossener Raum ist für einen Pausenbereich also nicht nötig.
Weil für Pausenbereiche aber dieselben Anforderungen an Störungsfreiheit gelten wie für Pausenräume und der Wert von 55 dB(A) nicht überschritten werden soll, reicht eine rein optische Trennung in lauten Flächen oft nicht aus. Die Wahl des Trennelements folgt deshalb der Umgebung:
| Umgebung des Pausenbereichs | geeignete Abtrennung | worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| ruhige Bürofläche ohne Telefonbetrieb | Möbel, Regale, Pflanzen | optische Trennung genügt, Verkehrswege frei halten |
| offene Fläche mit Telefonbetrieb | absorbierende mobile Trennwände, Akustikelemente an Decke oder Wand | Einhaltung von 55 dB(A) während der Pause prüfen |
| Fläche mit Kundenverkehr | raumhohe Trennung, gegebenenfalls eigener Raum | Pausenbereich muss frei von Publikumsverkehr sein |
| fensterlose Innenzone | Pausenbereich an die Fassade verlegen | Sichtverbindung nach außen wird empfohlen |
Die Tabelle ist eine Planungshilfe aus den Anforderungen der Regel, keine Vorgabe der ASR A4.2 selbst. Welche Maßnahmen gegen Lärm im Büro wirken, erklären die Beiträge zur ASR A3.7 Lärm und zu Akustikpaneelen im Büro. Einrichtungsbeispiele für Cafeteria und Pausenräume zeigt unsere Seite Büroeinrichtung.
Bereitschaftsräume und Liegeräume
Ein Bereitschaftsraum muss zur Verfügung stehen, wenn während der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang – in der Regel mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit – Arbeitsbereitschaft oder Arbeitsunterbrechungen auftreten, etwa in Krankenhäusern, bei Berufsfeuerwehren oder Rettungsdiensten. Er muss mindestens den Anforderungen an einen Pausenraum entsprechen. Liegt die Bereitschaft in den Nachtstunden oder beträgt die Arbeitszeit einschließlich Bereitschaft mehr als zwölf Stunden, sind zusätzlich Liegen erforderlich. Der Raum muss dann verschließbar, nicht einsehbar und verdunkelbar sein; die Liegen müssen gepolstert und mit einem wasch- oder wegwerfbaren Belag ausgestattet sein.
Werden schwangere Frauen oder stillende Mütter beschäftigt, müssen Einrichtungen zum Hinlegen, Ausruhen und Stillen am Arbeitsplatz oder in unmittelbarer Nähe in ausreichender Zahl vorhanden sein; die Privatsphäre ist zu gewährleisten. Für diese Räume gelten die Anforderungen an Lage, Umgebung, Tageslicht und Temperatur aus Punkt 4.1.
Pausenräume im Büro planen: Checkliste
- Zahl der gleichzeitig Anwesenden ermitteln, einschließlich Zeitarbeitnehmern, ohne Teilzeitkräfte bis sechs Stunden und Außendienst.
- Prüfen, ob die Arbeitsräume während der Pause frei von Telefonaten und Publikumsverkehr sind – sonst Pausenraum oder Pausenbereich vorsehen.
- Fläche rechnen: 1,00 m² je gleichzeitigem Nutzer plus Teeküche, Zugänge und Verkehrswege; Pausenraum mindestens 6,00 m².
- Lage festlegen: höchstens fünf Minuten Weg zum Pausenraum, höchstens 100 m zum Pausenbereich, möglichst mit Sichtverbindung nach außen.
- Akustik prüfen: 55 dB(A) während der Pause; in offenen Flächen absorbierende Trennelemente einplanen.
- Ausstattung: Stühle mit Rückenlehne, leicht zu reinigende Tische, Abfallbehälter mit Deckel, bei Bedarf Kühlschrank, Mikrowelle und Trinkwasser.
- Temperatur und Lüftung: mindestens +21 °C nach ASR A3.5, Lüftung nach ASR A3.6.
Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a4_2/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_v3a_2/anh_a4_2.htm.



Häufige Fragen
Ab wie vielen Mitarbeitern ist ein Pausenraum Pflicht?
Ein Pausenraum oder Pausenbereich ist zur Verfügung zu stellen, wenn mehr als zehn Beschäftigte einschließlich Zeitarbeitnehmern gleichzeitig in der Arbeitsstätte tätig sind. Nicht mitgezählt werden Beschäftigte ohne Anspruch auf Ruhepausen, etwa Teilzeitkräfte mit bis zu sechs Stunden täglicher Arbeitszeit, und Beschäftigte, die überwiegend außerhalb der Arbeitsstätte tätig sind.
Braucht ein Büro einen Pausenraum?
Nicht zwingend. Nach ASR A4.2 kann bei Tätigkeiten in Büroräumen auf einen Pausenraum oder Pausenbereich verzichtet werden, wenn diese während der Pause frei von arbeitsbedingten Störungen wie Publikumsverkehr oder Telefonaten sind. Ist das nicht gewährleistet, etwa im Großraumbüro mit Telefonbetrieb, ist ein Pausenbereich vorzusehen.
Wie groß muss ein Pausenraum nach ASR A4.2 sein?
Je Beschäftigtem, der den Raum gleichzeitig nutzen soll, mindestens 1,00 m² einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch; Flächen für weitere Einrichtung, Zugänge und Verkehrswege kommen hinzu. Die Grundfläche eines Pausenraums muss mindestens 6,00 m² betragen.
Was ist der Unterschied zwischen Pausenraum und Pausenbereich?
Ein Pausenraum ist ein allseits umschlossener Raum. Ein Pausenbereich ist ein abgetrennter Bereich innerhalb eines Raumes der Arbeitsstätte. Pausenbereiche sind Pausenräumen gleichgestellt, wenn sie gleichwertige Bedingungen bieten; sie müssen optisch abgetrennt sein, zum Beispiel durch mobile Trennwände, Möbel oder geeignete Pflanzen.
Wie laut darf es im Pausenraum sein?
Während der Pause darf der durchschnittliche Schalldruckpegel in Pausenräumen aus Betriebseinrichtungen und von außen einwirkendem Lärm höchstens 55 dB(A) betragen. In Pausenbereichen soll dieser Wert nicht überschritten werden.
Was muss in einem Pausenraum vorhanden sein?
Sitzgelegenheiten mit Rückenlehne und Tische entsprechend der Zahl der gleichzeitigen Nutzer, leicht zu reinigendes Inventar und ein Abfallbehälter mit Deckel. Bei Bedarf kommen Kleiderablagen, Zugang zu Trinkwasser und Einrichtungen zum Wärmen und Kühlen von Lebensmitteln hinzu, etwa wenn keine Kantine zur Verfügung steht.
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