ASR A3.6 Lüftung: Luftqualität, Fensterlüftung und RLT-Anlagen im Büro
Die ASR A3.6 „Lüftung“ regelt, wann die Luft in einem Arbeitsraum als gesundheitlich zuträglich gilt und wie sie erneuert werden muss – über Fenster oder über eine raumlufttechnische Anlage. Die Regel arbeitet mit handfesten Zahlen: CO2-Konzentrationen, Öffnungsflächen je Person, maximale Raumtiefen im Verhältnis zur Raumhöhe und Richtwerte für die Stoßlüftung. Für die Büroplanung ist sie wichtiger, als es auf den ersten Blick scheint. Jede neue Trennwand schafft einen neuen Raum, und jeder Raum muss für sich ausreichend gelüftet werden können. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A3.6 als Tabellen zusammen und zeigt, was sie für die Aufteilung von Büroflächen bedeuten.
Was die ASR A3.6 regelt und für welche Räume sie gilt
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.6 „Lüftung“ liegt in der Ausgabe Januar 2012 vor (GMBl Nr. 6 vom 27. Februar 2012, S. 92) und wurde zuletzt im GMBl Nr. 24 vom 18. Mai 2018 geändert. Sie konkretisiert § 3a Absatz 1 und § 4 Absatz 3 sowie Nummer 3.6 des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort steht der Grundsatz: In Arbeitsräumen muss unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der physischen Belastungen und der Anzahl der Beschäftigten sowie der sonstigen anwesenden Personen während der Nutzungsdauer ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Die ASR A3.6 gilt für Arbeitsplätze in umschlossenen Arbeitsräumen; ihre Anwendung wird auch für Pausen-, Bereitschafts-, Erste-Hilfe-, Sanitärräume und Unterkünfte empfohlen. Hält der Arbeitgeber die Regel ein, kann er davon ausgehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung). Werden Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen ausgeführt, gelten für die stofflichen Gefährdungen die Gefahrstoff- und die Biostoffverordnung mit ihren Technischen Regeln. Die Lüftungsanforderungen der ArbStättV berücksichtigen außerdem die Arbeitsverfahren und die körperliche Belastung der jeweiligen Tätigkeiten.
Lüftung ist nach der Regel die Erneuerung der Raumluft durch direkte oder indirekte Zuführung von Außenluft. Sie erfolgt entweder als freie Lüftung – über Fenster, Schächte, Dachaufsätze oder sonstige Öffnungen, angetrieben durch Wind und Temperaturunterschiede – oder über raumlufttechnische Anlagen (RLT-Anlagen), also Anlagen mit maschineller Luftförderung, Filterung und mindestens einer thermodynamischen Funktion wie Heizen, Kühlen, Befeuchten oder Entfeuchten.
Luftqualität: Stoff-, Feuchte- und Wärmelasten
Die Innenraumluftqualität wird durch drei Arten von Lasten beeinträchtigt: Stofflasten, Feuchtelasten und Wärmelasten. Stofflasten entstehen im Büro vor allem durch die anwesenden Personen (CO2 und Geruchsstoffe), durch Emissionen aus Bauprodukten und Einrichtungsgegenständen wie flüchtige organische Verbindungen (VOC), Formaldehyd oder Fasern, durch schlecht gewartete RLT-Anlagen oder Schimmel. Für ihre Beseitigung legt die Regel eine Rangfolge fest: Last vermeiden, Last minimieren, Quelle kapseln, Last quellennah abführen. Außerdem ist das Eindringen von Lasten in unbelastete Arbeitsräume zu vermeiden, ausdrücklich auch durch Abtrennungen. Emissionsarme, geprüfte, aufeinander abgestimmte und richtig verarbeitete Produkte senken die Stofflasten aus Bau- und Einrichtungsmaterial – ein Punkt, der bei der Auswahl von Trennwandsystemen, Akustikelementen und nachhaltigen Büromöbeln zählt.
CO2-Konzentration: die Maßstabsgröße im Büro
Sind die anwesenden Personen die bestimmende Ursache der Stofflasten – der Normalfall im Büro –, ist die CO2-Konzentration nach der ASR A3.6 ein anerkanntes Maß für die Luftqualität. Eine erhöhte CO2-Konzentration beeinträchtigt nach der Regel erfahrungsgemäß die Aufmerksamkeitsleistung; je höher die Konzentration, desto dringender der Handlungsbedarf. Tabelle 1 der Regel ordnet den Konzentrationen Maßnahmen zu. Maßnahmen im Bereich zwischen 1000 und 2000 ppm sind in der Gefährdungsbeurteilung zu dokumentieren, auch wenn damit 1000 ppm wieder unterschritten werden.
| CO2-Konzentration | Maßnahmen |
|---|---|
| unter 1000 ppm | keine weiteren Maßnahmen, sofern durch die Raumnutzung kein Anstieg über 1000 ppm zu erwarten ist |
| 1000 bis 2000 ppm | Lüftungsverhalten überprüfen und verbessern, Lüftungsplan aufstellen, Außenluftvolumenstrom oder Luftwechsel erhöhen |
| über 2000 ppm | weitergehende Maßnahmen erforderlich, zum Beispiel verstärkte Lüftung oder Reduzierung der Personenzahl im Raum |
Messungen sind im Regelfall nicht erforderlich – nur bei begründetem Verdacht auf zu hohe Werte. Dann wird unter üblicher Nutzung und Belegung gemessen, nachdem der Raum arbeitsüblich gelüftet wurde; bewertet wird der Momentanwert. In Räumen bis 50 m² genügt in der Regel eine Messstelle in etwa 1,50 m Höhe und 1 bis 2 m Abstand von den Wänden, in ausreichendem Abstand zu Personen. Wird nach Tabelle 1 verfahren, reicht der Luftwechsel erfahrungsgemäß auch für die Abfuhr der übrigen personen- und materialbedingten Stofflasten, sofern Gebäude und Einrichtung dem Stand der Technik entsprechen und nicht geraucht wird.
Luftfeuchtigkeit: Höchstwerte je Lufttemperatur
Üblicherweise muss die Raumluft nicht befeuchtet werden; bei Beschwerden ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen, ob Maßnahmen nötig sind. Fallen betriebs- oder arbeitsbedingt Feuchtelasten an, dürfen die relativen Luftfeuchten aus Tabelle 2 nicht überschritten werden, sofern die Natur des Betriebs nicht höhere Werte erfordert. Hohe Feuchte an Raumbegrenzungsflächen ist zu vermeiden, weil sie Bauteile befeuchtet und Schimmelbildung fördert.
| Lufttemperatur | maximale relative Luftfeuchtigkeit |
|---|---|
| +20 °C | 80 % |
| +22 °C | 70 % |
| +24 °C | 62 % |
| +26 °C | 55 % |
Freie Lüftung: Öffnungsflächen und maximale Raumtiefe
Die Fensterlüftung ist die einfachste Form der freien Lüftung und hat nach der Regel eine hohe Akzeptanz, wenn die Beschäftigten selbst über das Öffnen bestimmen können. Ausreichend ist freie Lüftung in Arbeitsräumen aber nur, wenn zwei Bedingungen zugleich erfüllt sind: die erforderlichen Lüftungsquerschnitte und die maximal zulässige Raumtiefe. Die ASR A3.6 unterscheidet zwei Systeme: System I, die einseitige Lüftung mit Zu- und Abluftöffnungen in einer Außenwand, und System II, die Querlüftung mit Öffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in Außenwand und Dach. Tür- und Torflächen bleiben bei den Lüftungsquerschnitten ausdrücklich unberücksichtigt.
| System | maximale Raumtiefe | kontinuierliche Lüftung | Stoßlüftung |
|---|---|---|---|
| I – einseitige Lüftung | 2,5 × lichte Raumhöhe (bei h über 4 m: max. 10 m) | 0,35 m² je anwesende Person | 1,05 m² je 10 m² Grundfläche |
| II – Querlüftung | 5,0 × lichte Raumhöhe (bei h über 4 m: max. 20 m) | 0,20 m² je anwesende Person | 0,60 m² je 10 m² Grundfläche |
Die Öffnungsflächen sind die Summe aus Zu- und Abluftflächen. Ist die Belegung nicht bekannt, ist mit 10 m² Grundfläche je Person zu rechnen, bei sehr geringer Belegung wie in Lagerhallen mit einer Person je 100 m². Von den Querschnitten darf abgewichen werden, wenn die CO2-Anforderungen nachweislich auch mit geringeren Öffnungen eingehalten werden und dies in der Gefährdungsbeurteilung dokumentiert ist. Für die kontinuierliche Lüftung muss sich der Querschnitt an die Witterung anpassen lassen, etwa über die Kippstellung.
Rechenbeispiel aus dem Anhang der ASR A3.6: Zweipersonenbüro
Der Anhang der Regel rechnet ein Büro mit 5 m Tiefe, 4 m Breite und 2,50 m Höhe durch, also 20 m² Grundfläche. Die zulässige Raumtiefe beträgt bei einseitiger Lüftung 2,5 × 2,50 m = 6,25 m, bei Querlüftung 12,50 m – beide Systeme sind geeignet. Ein gekipptes Fenster mit 1,00 m Breite, 1,20 m Höhe und 0,11 m Kippspalt hat eine Öffnungsfläche von a × (B + H) = 0,242 m². Für die kontinuierliche Lüftung zweier Personen braucht es bei einseitiger Lüftung 0,70 m², also drei gekippte Fenster, bei Querlüftung 0,40 m², also zwei. Für die Stoßlüftung sind bei einseitiger Lüftung 2,1 m² nötig; zwei ganz geöffnete Fenster mit je 1,20 m² reichen aus.
Stoßlüftung: Richtwerte für Büro und Besprechungsraum
Stoßlüftung ist nach der ASR A3.6 der kurzzeitige, intensive Luftaustausch von etwa 3 bis 10 Minuten. Sie ist regelmäßig nach Bedarf durchzuführen; die Regel nennt als Anhaltswerte für Büroräume eine Stoßlüftung nach 60 Minuten und für Besprechungsräume nach 20 Minuten. Die Mindestdauer hängt von der Temperaturdifferenz und vom Wind ab.
| Raum oder Jahreszeit | Richtwert |
|---|---|
| Büroraum | Stoßlüftung nach 60 min |
| Besprechungsraum | Stoßlüftung nach 20 min |
| Sommer | bis zu 10 min Dauer |
| Frühling / Herbst | 5 min Dauer |
| Winter | 3 min Dauer |
Wann eine RLT-Anlage erforderlich ist
RLT-Anlagen sind nach der ASR A3.6 erforderlich, wenn freie Lüftung nicht ausreicht. Die Regel nennt als Gründe die Abmessungen der Räume, ihre Lage (etwa Tieflage mehr als 1 m unter Gelände), die umliegende Bebauung, Arbeitsräume ohne öffenbare Fenster oder Oberlichter, nicht beherrschbare Lasten und Fenster, die nicht lange genug geöffnet werden dürfen, etwa wegen Außenlärm oder aus Sicherheitsgründen. RLT-Anlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen, die Zuluft filtern und dürfen selbst keine Gefahrenquelle werden. Der Außenluftvolumenstrom ist so auszulegen, dass 1000 ppm CO2 eingehalten werden. Abluft aus Sanitärräumen, Raucherräumen und Küchen darf nicht als Zuluft genutzt werden.
- Zugluft: Bei +20 °C, 40 % Turbulenzgrad und einer mittleren Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s tritt bei leichter Arbeit üblicherweise keine unzumutbare Zugluft auf.
- Prüfung vor dem Anmieten: Der Arbeitgeber hat bereits vor dem Errichten oder Anmieten der Arbeitsstätte zu prüfen, ob die Anforderungen eingehalten werden können.
- Wartung: Prüf- und Wartungsintervalle sind festzulegen, Herstellerangaben zu berücksichtigen, Unterlagen vorzuhalten.
- Störungen: Kann ein Ausfall die Gesundheit gefährden, muss eine selbsttätige Warneinrichtung ihn anzeigen.
Was Trennwände an der Lüftung ändern
Die ASR A3.6 betrachtet jeden Arbeitsraum für sich. Wer eine offene Bürofläche mit Glaswänden oder Systemtrennwänden in Einzelräume teilt, verändert deshalb die Lüftungssituation jedes entstehenden Raums. Aus der Regel ergeben sich vier Prüfpunkte.
- Jeder neue Raum braucht eigene Lüftungsöffnungen: Weil Tür- und Torflächen bei den Lüftungsquerschnitten unberücksichtigt bleiben, lässt sich ein innenliegender Raum hinter einer Glaswand nicht über seine Tür zum Flur lüften. Ohne Fensteranteil ist eine RLT-Anlage mit Zuluft in diesen Raum erforderlich.
- Raumtiefe neu prüfen: Nach der Teilung zählt die Tiefe des einzelnen Raums, nicht die der ursprünglichen Gesamtfläche. Bei 2,75 m Raumhöhe liegt die Grenze für einseitige Fensterlüftung bei 6,875 m.
- Belegung neu rechnen: Die Öffnungsfläche für kontinuierliche Lüftung bemisst sich je anwesende Person. Ein Besprechungsraum mit zehn Plätzen braucht bei einseitiger Lüftung 3,5 m² Öffnungsfläche.
- Besprechungsräume zuerst planen: Der Richtwert von 20 Minuten für die Stoßlüftung zeigt, dass sie die höchste Last tragen. Innenliegende Besprechungsräume ohne Fenster sollten deshalb von Anfang an an die Lüftungsanlage angeschlossen werden.
Dasselbe gilt für freistehende Einbauten: Raum-in-Raum-Systeme, Telefonboxen und Office-Pods bilden kleine geschlossene Volumen mit hoher Personendichte und brauchen eine eigene, dauerhaft wirksame Lüftung. Wie die Mindestgrundfläche und der Luftraum je Arbeitsplatz zu bemessen sind, regelt die ASR A1.2 Raumabmessungen, die Sichtverbindung nach außen die ASR A3.4.
Checkliste Lüftung bei der Neuaufteilung einer Bürofläche
- Für jeden neuen Raum: Fensteranteil vorhanden? Wenn nein, RLT-Zuluft vorsehen.
- Raumtiefe ab Fensterwand gegen 2,5 × lichte Höhe (einseitig) bzw. 5,0 × lichte Höhe (Querlüftung) prüfen.
- Öffnungsfläche gegen die geplante Personenzahl rechnen: 0,35 m² bzw. 0,20 m² je Person.
- Besprechungsräume und Pods mit hoher Belegung gesondert betrachten.
- Emissionsarme Trennwand-, Boden- und Möbelprodukte wählen.
- Maßnahmen zwischen 1000 und 2000 ppm CO2 in der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren.
Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a3_6/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html.




Häufige Fragen
Was regelt die ASR A3.6?
Die ASR A3.6 „Lüftung“ konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft in umschlossenen Arbeitsräumen: Luftqualität, CO2-Konzentration, Luftfeuchte, freie Lüftung über Fenster, Stoßlüftung und raumlufttechnische Anlagen.
Welcher CO2-Wert gilt nach ASR A3.6?
Unter 1000 ppm sind keine weiteren Maßnahmen nötig. Zwischen 1000 und 2000 ppm sind Lüftungsverhalten zu verbessern, ein Lüftungsplan aufzustellen oder der Luftwechsel zu erhöhen; über 2000 ppm sind weitergehende Maßnahmen wie verstärkte Lüftung oder weniger Personen im Raum erforderlich.
Wie oft muss im Büro gelüftet werden?
Die ASR A3.6 nennt als Anhaltswerte eine Stoßlüftung im Büroraum nach 60 Minuten und im Besprechungsraum nach 20 Minuten. Die Dauer beträgt im Winter etwa 3 Minuten, im Frühling und Herbst 5 Minuten und im Sommer bis zu 10 Minuten.
Wie tief darf ein Büro bei Fensterlüftung sein?
Bei einseitiger Lüftung höchstens das 2,5-Fache der lichten Raumhöhe, bei Querlüftung das 5-Fache. Bei Raumhöhen über 4 m gilt eine Obergrenze von 10 m beziehungsweise 20 m.
Wie groß müssen die Fensteröffnungen sein?
Für kontinuierliche Lüftung 0,35 m² je anwesende Person bei einseitiger Lüftung und 0,20 m² bei Querlüftung; für Stoßlüftung 1,05 m² beziehungsweise 0,60 m² je 10 m² Grundfläche. Tür- und Torflächen zählen nicht mit.
Reicht die Tür zum Lüften eines innenliegenden Raums?
Nein. Tür- und Torflächen bleiben bei den Lüftungsquerschnitten der ASR A3.6 unberücksichtigt. Ein innenliegender Arbeitsraum ohne öffenbare Fenster braucht eine raumlufttechnische Anlage.
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