ASR A4.1 Sanitärräume: Toiletten, Waschräume und Umkleiden richtig planen
Die ASR A4.1 „Sanitärräume“ legt fest, wie viele Toiletten, Urinale und Handwaschgelegenheiten eine Arbeitsstätte braucht, wie groß Toilettenzellen sein müssen, wie hoch ihre Trennwände sind und wie weit der Weg vom Arbeitsplatz zur Toilette sein darf. Für Büroflächen wird die Regel vor allem in zwei Situationen relevant: wenn eine Fläche umgebaut wird und wenn mehr Arbeitsplätze auf dieselbe Fläche kommen. Dann kann die vorhandene Sanitärausstattung zum Engpass werden – nicht die Zahl der Schreibtische. Dieser Beitrag fasst die Anforderungen der ASR A4.1 mit allen wichtigen Tabellenwerten zusammen und ordnet sie für die Büroplanung ein.
Was die ASR A4.1 regelt
Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A4.1 „Sanitärräume“ liegt in der Ausgabe September 2013 vor (GMBl Nr. 46 vom 5. September 2013, S. 919) und wurde zuletzt im GMBl Nr. 9-11 vom 18. März 2022 geändert. Sie gilt für das Einrichten und Betreiben von Sanitärräumen und Waschgelegenheiten, die den Beschäftigten zur Verfügung stehen, und konkretisiert unter anderem § 3a, § 4 Absatz 2 und § 6 der Arbeitsstättenverordnung sowie Nummer 4.1 ihres Anhangs. Dort steht der Grundsatz: Der Arbeitgeber hat Toilettenräume zur Verfügung zu stellen, getrennt für Männer und Frauen oder mit getrennter Nutzung, mit verschließbaren Zugängen und einer ausreichenden Anzahl von Toilettenbecken und Handwaschgelegenheiten. Hält der Arbeitgeber die ASR A4.1 ein, kann er davon ausgehen, dass diese Anforderungen erfüllt sind (Vermutungswirkung); wählt er eine andere Lösung, muss sie mindestens gleichwertig sein. Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung sollen nach der Regel später als Anhang in die ASR V3a.2 aufgenommen werden.
Sanitärräume, Toilettenraum, Toilettenzelle: die Begriffe
Sanitärräume sind nach der ASR A4.1 Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume. Ein Toilettenraum enthält mindestens eine Toilette und eine Handwaschgelegenheit, gegebenenfalls auch Urinale und Toilettenzellen. Toilettenzellen sind von innen absperrbare, durch Trennwände vom Toilettenraum getrennte Bereiche mit einer Toilette. Ein Vorraum ist ein vollständig abgetrennter Bereich in einem Toilettenraum, der zum Beispiel das Überströmen geruchsbelasteter Luft verhindert und die Handwaschgelegenheiten aufnehmen kann. Die Bewegungsfläche ist die zusammenhängende, unverstellte Bodenfläche, die zur uneingeschränkten Nutzung zur Verfügung steht.
Allgemeine Anforderungen an alle Sanitärräume
| Anforderung | Vorgabe |
|---|---|
| Lichte Höhe | mindestens 2,50 m; im Bestand bis zu einem wesentlichen Umbau geringer zulässig, soweit Bauordnungsrecht der Länder erfüllt |
| Einsicht | Trennwände, Türen und Fenster so angeordnet oder beschaffen, dass keine Einsicht von außen möglich ist |
| Trennung nach Geschlecht | getrennte Sanitärräume; bis 9 Beschäftigte Verzicht möglich bei zeitlich getrennter Nutzung |
| Kombination | bis 5 Beschäftigte Kombination von Toiletten-, Wasch- und Umkleideraum bei zeitlich getrennter Nutzung und wirksamer Lüftung möglich |
| Beleuchtung | nach ASR A3.4; bei Spiegelbeleuchtung vertikal 500 lx empfohlen |
| Lufttemperatur | nach ASR A3.5 |
| Hinweis | auf Sanitärräume ist deutlich erkennbar hinzuweisen |
| Lagerung | keine fremden Gegenstände oder Arbeitsstoffe, insbesondere keine Gefahrstoffe |
| Lüftung | ohne Zugluft während der Nutzung (Verweis auf ASR A3.6) |
Dazu kommen Anforderungen an die Einrichtung selbst: Bodeneinläufe brauchen einen Geruchsverschluss mit erneuertem Sperrwasser, Einrichtungsgegenstände dürfen keine Schnitt- oder Stoßkanten haben und keine Ansammlung von Krankheitserregern begünstigen, und Heizeinrichtungen sind gegen Berührung zu heißer Oberflächen zu sichern. Die Beleuchtung richtet sich nach der ASR A3.4.
Mindestanzahl der Toiletten nach ASR A4.1 Tabelle 2
Die zentrale Tabelle der ASR A4.1 nennt die Mindestanzahl von Toiletten einschließlich Urinalen und die Zahl der Handwaschgelegenheiten – und zwar getrennt für weibliche oder männliche Beschäftigte. Die Zahlen gelten also je Geschlecht, nicht für die Gesamtbelegschaft; notwendig ist mindestens die Anzahl für niedrige Gleichzeitigkeit. Unterschieden wird nach der Gleichzeitigkeit der Nutzung: Niedrige Gleichzeitigkeit bedeutet, dass die Beschäftigten die Toilettenräume jederzeit aufsuchen können – die Regel nennt ausdrücklich das Büro als Beispiel. Hohe Gleichzeitigkeit liegt vor, wenn die Toiletten in der Regel nur in den Pausen aufgesucht werden können, etwa bei Bandarbeit oder im Unterrichtsdienst.
| Weibliche oder männliche Beschäftigte | Toiletten/Urinale bei niedriger Gleichzeitigkeit | Handwaschgelegenheiten (niedrig) | Toiletten/Urinale bei hoher Gleichzeitigkeit | Handwaschgelegenheiten (hoch) |
|---|---|---|---|---|
| bis 5 | 1* | 1 | 2 | 1 |
| 6 bis 10 | 1* | 1 | 3 | 1 |
| 11 bis 25 | 2 | 1 | 4 | 2 |
| 26 bis 50 | 3 | 1 | 6 | 2 |
| 51 bis 75 | 5 | 2 | 7 | 3 |
| 76 bis 100 | 6 | 2 | 9 | 3 |
| 101 bis 130 | 7 | 3 | 11 | 4 |
| 131 bis 160 | 8 | 3 | 13 | 4 |
| 161 bis 190 | 9 | 3 | 15 | 5 |
| 191 bis 220 | 10 | 4 | 17 | 6 |
| 221 bis 250 | 11 | 4 | 19 | 7 |
| je weitere 30 bzw. 90 Beschäftigte | +1 je 30 | +1 je 90 | +2 je 30 | +2 je 90 |
* Für männliche Beschäftigte wird zusätzlich ein Urinal empfohlen. Für Männer gilt außerdem: Mindestens ein Drittel der geforderten Anzahl ist als Toiletten auszuführen, der Rest als Urinale. Urinale müssen so angeordnet sein, dass keine Einsicht von außen möglich ist; zwischen ihnen wird eine Schamwand empfohlen. Ein Toilettenraum soll nicht mehr als zehn Toilettenzellen und zehn Urinale haben. Bei mehr als 50 Beschäftigten darf die Mindestanzahl in bestehenden Arbeitsstätten um eins verringert werden, wenn ein Ausgleich geschaffen wird, etwa durch organisatorische Maßnahmen – bis zu einem wesentlichen Umbau. Ähnlich bei den Handwaschgelegenheiten: Ist deren Nachrüstung im Bestand offensichtlich unverhältnismäßig, hat der Arbeitgeber zu prüfen, wie durch andere oder ergänzende Maßnahmen ein vergleichbarer Schutz erreicht werden kann, etwa durch kürzere Reinigungsintervalle; die notwendigen Maßnahmen hat er durchzuführen.
Rechenbeispiel: mehr Arbeitsplätze auf derselben Bürofläche
Eine Bürofläche wird von 40 auf 60 Arbeitsplätze verdichtet, jeweils zur Hälfte mit Frauen und Männern besetzt. Vorher lagen beide Gruppen mit je 20 Personen in der Zeile 11 bis 25: je 2 Toiletten beziehungsweise Toiletten und Urinale, zusammen 4. Nachher liegen beide mit je 30 Personen in der Zeile 26 bis 50: je 3, zusammen 6. Für die Männer heißt das mindestens eine Toilette und bis zu zwei Urinale. Die Verdichtung erfordert also zwei zusätzliche Sanitärobjekte, obwohl sich an der Nutzungsart nichts geändert hat. Weil es sich bei einer Neuaufteilung mit neuen Trennwänden regelmäßig um einen wesentlichen Umbau handeln kann, greifen die Bestandserleichterungen dann unter Umständen nicht mehr – das ist vorab mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu klären.
Lage der Toilettenräume: Weglänge und Vorraum
Toilettenräume müssen sich in der Nähe der Arbeitsplätze sowie der Pausen-, Bereitschafts-, Wasch- und Umkleideräume befinden. Die ASR A4.1 nennt dafür konkrete Grenzen: Die Weglänge sollte nicht länger als 50 Meter sein und darf 100 Meter nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen im gleichen Gebäude liegen und dürfen nicht weiter als eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt sein; der Weg soll nicht durchs Freie führen. Hat ein Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle oder ist er unmittelbar aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum zugänglich, ist ein Vorraum erforderlich. Im Vorraum darf sich kein Urinal befinden.
Für die Grundrissplanung bedeutet das: Wird eine große Etage durch neue Systemtrennwände und Flure neu erschlossen, verlängern sich die tatsächlichen Laufwege oft deutlich gegenüber der Luftlinie. Maßgeblich ist die Weglänge, nicht der Abstand. Auch die Verkehrswege dorthin müssen die Mindestbreiten der ASR A1.8 Verkehrswege einhalten.
Toilettenzellen: Trennwände, Bewegungsflächen, Türanschlag
Für Toilettenzellen enthält die ASR A4.1 eine Vorgabe, die direkt die Trennwände betrifft: Trennwände und Türen von Toilettenzellen, die nicht raumhoch ausgeführt sind, müssen mindestens 1,90 Meter hoch sein. Schließen Trennwand oder Zellentür nicht mit dem Fußboden ab, muss der Abstand zwischen Fußboden und Unterkante zwischen 0,10 und 0,15 Metern betragen. Vor Toiletten und Urinalen ist eine Bewegungsfläche erforderlich, die symmetrisch angeordnet sein soll; die Mindestmaße sind in den Abbildungen 2.1 bis 4.2 der Regel für ein- und zweibündige Anlagen, jeweils mit Türanschlag nach innen oder außen, festgelegt. Die Öffnungsrichtung der Tür ist dabei zu berücksichtigen. Die Regel empfiehlt den Türanschlag möglichst nach außen, damit Personen im Notfall leichter geborgen werden können.
| Merkmal | Vorgabe |
|---|---|
| Höhe nicht raumhoher Trennwände und Türen | mindestens 1,90 m |
| Bodenabstand, falls nicht bodenschließend | 0,10 bis 0,15 m |
| Türanschlag | möglichst nach außen (Hinweis der Regel) |
| Bestand, Türanschlag nach außen | Tiefe der Bewegungsfläche (600 mm) bis zum wesentlichen Umbau um 50 mm reduzierbar |
| Bestand, Türanschlag nach innen | Abstand Vorderkante Toilette bis Schwenkradius der Tür bis zum wesentlichen Umbau um 100 mm reduzierbar |
| Verschluss | jede Toilettenzelle von innen abschließbar |
| Ausstattung | Kleiderhaken, Papierhalter, Toilettenbürste; bei von Frauen genutzten Toiletten Hygienebehälter mit Deckel |
Ausstattung, Handwaschgelegenheiten und Reinigung
- Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser und geschlossenem Abflusssystem in der Anzahl nach Tabelle 2.
- Mittel zum Reinigen und Trocknen der Hände, etwa Seifenspender und Einmalhandtücher, Textilhandtuchautomaten oder Warmlufttrockner.
- Abfallbehälter; bei Bedarf Warmwasser und Kleiderhaken.
- In von Männern genutzten Toilettenräumen mindestens ein Hygienebehälter mit Deckel in einer gekennzeichneten Toilettenzelle.
- Toilettenpapier muss stets bereitgehalten werden.
- Reinigung nach Nutzungshäufigkeit, bei täglicher Nutzung mindestens täglich; ein Reinigungsplan mit Abzeichnung wird empfohlen.
- Fußböden und Wände leicht zu reinigen (Verweis auf ASR A1.5).
Lüftung von Toiletten-, Wasch- und Umkleideräumen
In Toilettenräumen ist eine wirksame Lüftung zu gewährleisten, und die Abluft darf nicht in andere Räume gelangen. Bei freier Lüftung über Fenster gelten Mindestquerschnitte je Sanitärobjekt; lüftungstechnische Anlagen sind auf einen Abluftvolumenstrom von 11 m³/(h·m²) auszulegen. Für Wasch- und Umkleideräume nennt die Regel Querschnitte bezogen auf die Grundfläche. Alle Flächen sind die Summe aus Zuluft- und Abluftfläche; Querlüftung bedeutet Öffnungen in gegenüberliegenden Außenwänden oder in einer Außenwand und der Decke. Die allgemeinen Anforderungen an die Raumluft stehen in der ASR A3.6 Lüftung.
| Raum | einseitige Lüftung | Querlüftung | Lüftungstechnische Anlage |
|---|---|---|---|
| Toilettenraum | 0,17 m² je Toilette, 0,10 m² je Urinal | 0,10 m² je Toilette, 0,06 m² je Urinal | Abluft 11 m³/(h·m²) |
| Waschraum | 0,04 m² je m² Grundfläche | 0,024 m² je m² Grundfläche | Abluft 11 m³/(h·m²) |
| Umkleideraum | 0,02 m² je m² Grundfläche | 0,012 m² je m² Grundfläche | Abluft 11 m³/(h·m²) |
Für innenliegende Sanitärräume ohne Außenwand bedeutet das in der Praxis eine mechanische Entlüftung. Wird bei einem Umbau ein Sanitärraum verlegt oder vergrößert, gehört die Lüftung deshalb von Anfang an in die Planung.
Waschräume: Kategorien A, B und C
Waschräume sind nach der Art der Tätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen vorzusehen: Kategorie A bei mäßig schmutzenden, Kategorie B bei stark schmutzenden und Kategorie C bei sehr stark schmutzenden Tätigkeiten, bei gesundheitlichen Gründen, stark geruchsbelästigenden Stoffen, großflächiger Schutzausrüstung, Hitze, Kälte, Nässe oder schwerer körperlicher Arbeit. Werden keine Waschräume benötigt – der Regelfall im Büro –, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Waschgelegenheiten mit fließendem Wasser zur Verfügung stehen. Der Weg zu Waschräumen darf 300 Meter nicht überschreiten; Duschplätze brauchen mindestens 1 m² Grundfläche bei mindestens 900 mm Seitenlänge, und die Temperatur von vorgemischtem Wasser soll 43 °C nicht überschreiten. Für Kategorie A nennt Tabelle 4 zum Beispiel bei bis zu 5 Nutzern 1 Waschplatz, bei 21 bis 25 Nutzern 4 und bei 96 bis 100 Nutzern 11 Waschplätze (niedrige Gleichzeitigkeit).
Umkleideräume
Umkleideräume sind erforderlich, wenn besondere Arbeitskleidung getragen werden muss und das Umkleiden in einem anderen Raum nicht zumutbar ist. Das Erfordernis besonderer Arbeitskleidung kann sich aus der Tätigkeit, aus gesundheitlichen Gründen oder aus einer Weisung des Arbeitgebers ergeben, etwa für ein einheitliches Erscheinungsbild. Nutzen mehrere Beschäftigte den Raum gleichzeitig, muss für jeden eine Bewegungsfläche von 0,5 m² vorhanden sein, zuzüglich Verkehrswegen. Für je vier gleichzeitig Umkleidende ist mindestens eine Sitzgelegenheit vorzusehen. Jeder Beschäftigte braucht eine belüftete, abschließbare Aufbewahrung; Schränke müssen mindestens 0,30 m × 0,50 m × 1,80 m (B × T × H) messen, bei getrennter Aufbewahrung von Privat- und Arbeitskleidung in doppelter Breite. Ab mehr als 100 gleichzeitigen Nutzern sind Ein- und Ausgänge zu trennen.
Was die ASR A4.1 für Büroumbau und Flächenplanung bedeutet
Die ASR A4.1 ist keine Regel, die man erst am Ende einer Planung aufschlägt. Sanitärräume sind in der Regel an vorhandene Ver- und Entsorgungsleitungen gebunden und lassen sich nur mit Aufwand verlegen; sie bestimmen deshalb mit, wie viele Arbeitsplätze eine Fläche aufnehmen kann und wie sie erschlossen werden muss. Aus der Regel ergeben sich fünf Prüfpunkte für jede Büroplanung:
- Belegung je Geschlecht gegen Tabelle 2 prüfen – besonders bei Verdichtung der Fläche.
- Weglänge vom entferntesten Arbeitsplatz zur Toilette messen: Richtwert 50 m, Obergrenze 100 m, höchstens eine Etage.
- Neue Raumaufteilung auf Einsicht prüfen: Trennwände, Türen und Glasflächen in der Nähe von Sanitärräumen dürfen keine Einsicht ermöglichen.
- Bei neuen Toilettenzellen: nicht raumhohe Trennwände mindestens 1,90 m, Bodenabstand 0,10 bis 0,15 m, Bewegungsflächen nach Türanschlag.
- Klären, ob der Umbau ein wesentlicher Umbau ist – dann entfallen die Bestandserleichterungen der Regel.
Wie viel Grundfläche die Arbeitsplätze selbst brauchen, beschreibt der Beitrag zur ASR A1.2 Raumabmessungen. Welche Brandschutzanforderungen für neue Wände gelten, steht im Beitrag zu Brandschutz-Trennwänden.
Quellen: https://vorschriften.bgn-branchenwissen.de/daten/tr/asr_a4_1/titel.htm, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/anhang.html, https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html.



Häufige Fragen
Wie viele Toiletten braucht ein Büro nach ASR A4.1?
Das richtet sich nach Tabelle 2 der ASR A4.1, getrennt für Frauen und Männer. Für Büros gilt in der Regel niedrige Gleichzeitigkeit: bis 10 Beschäftigte eines Geschlechts 1 Toilette, 11 bis 25 zwei, 26 bis 50 drei, 51 bis 75 fünf und 76 bis 100 sechs Toiletten beziehungsweise Toiletten und Urinale.
Wie hoch müssen Trennwände von Toilettenzellen sein?
Nicht raumhohe Trennwände und Türen von Toilettenzellen müssen nach ASR A4.1 mindestens 1,90 m hoch sein. Schließen sie nicht mit dem Fußboden ab, muss der Abstand zwischen Boden und Unterkante 0,10 bis 0,15 m betragen.
Wie weit darf die Toilette vom Arbeitsplatz entfernt sein?
Die Weglänge sollte nicht mehr als 50 m betragen und darf 100 m nicht überschreiten. Die Toilettenräume müssen im gleichen Gebäude und höchstens eine Etage von ständigen Arbeitsplätzen entfernt liegen.
Ab wie vielen Beschäftigten braucht man getrennte Toiletten für Frauen und Männer?
Grundsätzlich sind getrennte Sanitärräume einzurichten. In Betrieben mit bis zu neun Beschäftigten kann darauf verzichtet werden, wenn eine zeitlich getrennte Nutzung sichergestellt ist.
Wann ist ein Vorraum vor der Toilette nötig?
Wenn der Toilettenraum mehr als eine Toilettenzelle hat oder unmittelbar aus einem Arbeits-, Pausen-, Bereitschafts-, Wasch-, Umkleide- oder Erste-Hilfe-Raum zugänglich ist. Im Vorraum darf kein Urinal stehen.
Wie hoch muss ein Sanitärraum mindestens sein?
Die lichte Höhe darf 2,50 m nicht unterschreiten. In bestehenden Arbeitsstätten ist bis zu einem wesentlichen Umbau eine geringere Höhe zulässig, soweit sie dem Bauordnungsrecht des Landes entspricht.
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