Ratgeber · Akustik

ASR A3.7: Lärm im Büro – Pegelwerte, Nachhallzeit, Maßnahmen

Die ASR A3.7 ist die Arbeitsstättenregel, die im Büro tatsächlich greift – und sie wird regelmäßig mit der falschen Vorschrift verwechselt. Dieser Ratgeber zeigt die beiden Pegelwerte, die geforderten Nachhallzeiten und was daraus für Trennwand-, Absorber- und Möblierungsplanung folgt.

Aktualisiert 8. August 20269 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Wer im Büro über Lärm spricht, meint fast nie Gehörschäden. Gemeint ist die Kollegin, die zwei Tische weiter telefoniert, während man selbst eine Kalkulation prüft. Genau dafür gibt es eine eigene Regel – und weil sie mit einer bekannteren Vorschrift verwechselt wird, wird sie in Bürobauprojekten oft für erledigt gehalten, bevor sie überhaupt angewendet wurde.

Was die ASR A3.7 regelt – und was sie ausdrücklich nicht regelt

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schützt vor Gehörschädigung. Ihre Auslösewerte liegen bei 80 und 85 dB(A) – Größenordnungen, die in einem Büro praktisch nie erreicht werden. Daraus wird oft der Schluss gezogen, das Thema Lärm sei im Büro kein Rechtsthema. Dieser Schluss ist falsch, weil er die falsche Vorschrift heranzieht.

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 setzt deutlich tiefer an. Ihr Maßstab ist nicht die Gehörschädigung, sondern die Störung von Konzentration und Sprachverständlichkeit. Sie fordert deshalb Werte, die in einem normal belegten Großraumbüro ohne akustische Planung regelmäßig überschritten werden. Für die Bauplanung ist sie damit die relevantere der beiden Vorschriften – und sie ist arbeitsschutzrechtlich für Arbeitgeber verbindlich. Wie andere Arbeitsstättenregeln in dieselbe Planung hineinwirken, zeigt der Beitrag zu Fluchtwege und die ASR A2.3.

Die beiden Pegelwerte, um die es geht

Die ASR A3.7 ordnet Tätigkeiten in Kategorien ein und gibt je Kategorie einen maximal zulässigen Beurteilungspegel vor.

TätigkeitskategorieBeispieleMaximal zulässiger Beurteilungspegel
I – hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit erforderlichKonstruktionsbüro, Leitwarte, Besprechungsraum, wissenschaftliche Tätigkeit55 dB(A)
II – mittlere AnforderungenBürotätigkeiten der Verwaltung, feinmotorische Tätigkeiten70 dB(A)
III – geringe Anforderungensonstige Tätigkeitenso weit zu senken, wie es betrieblich möglich ist

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens ist der Beurteilungspegel ein über die Arbeitszeit gemittelter Wert, kein Spitzenwert – ein einzelnes lautes Ereignis reißt ihn nicht, ein dauerhaft erhöhter Grundpegel schon. Zweitens erfolgt die Beurteilung arbeitsplatzbezogen: Finden in einem Raum Tätigkeiten beider Kategorien statt, ist für jeden Arbeitsplatz zu klären, welcher Wert dort gilt. Das ist der Punkt, an dem gemischt genutzte Großraumflächen regelmäßig auffällig werden – und zwar erst nach dem Einzug.

Nachhallzeit: der Wert, der in die Ausschreibung gehört

Neben dem Pegel stellt die ASR A3.7 raumakustische Anforderungen. Der zentrale Kennwert ist die Nachhallzeit, gemittelt über die Oktavbänder von 250 bis 2.000 Hertz.

RaumartMaximale Nachhallzeit im unbesetzten Zustand
Callcenter0,5 s
Mehrpersonen- und Großraumbüro0,6 s
Ein- und Zweipersonenbüro0,8 s

Der nicht offensichtliche Teil steht in der Kopfzeile: Der Wert gilt für den unbesetzten Raum. Wer im belegten Büro misst, misst Menschen, Jacken, Stühle und Papier mit und bekommt einen zu guten Wert – ein Raum, der die Anforderung im Betrieb erfüllt, kann sie leer deutlich verfehlen. Für eine Abnahme muss deshalb schriftlich festgelegt sein, in welchem Zustand gemessen wird. Fehlt diese Festlegung im Leistungsverzeichnis, ist die Anforderung praktisch nicht durchsetzbar.

Warum die Nachhallzeit im Großraumbüro nicht ausreicht

Ein Großraumbüro kann die geforderte Nachhallzeit einhalten und trotzdem unbrauchbar sein. Der Grund ist, dass die Nachhallzeit beschreibt, wie schnell Schall im Raum abklingt – aber nicht, wie weit die Sprache eines Kollegen trägt. Genau das ist im offenen Büro die Störgröße.

Dafür gibt es zwei eigene Kennwerte aus der DIN EN ISO 3382-3. Der Ablenkungsabstand rD ist die Entfernung vom Sprecher, ab der der Sprachübertragungsindex unter 0,50 fällt – ab dort ist das gesprochene Wort nicht mehr eindeutig verständlich und lenkt entsprechend weniger ab. Die räumliche Schallpegelabnahme D2,S beschreibt, um wie viel Dezibel der Sprachpegel bei jeder Verdopplung der Entfernung sinkt.

KennwertSchlechte BedingungenZielbereich
Ablenkungsabstand rDüber 10 m5 m oder weniger
Schallpegelabnahme D2,Sunter 5 dB7 dB oder mehr

Praktisch heißt das: Eine flächig belegte Akustikdecke senkt zuverlässig die Nachhallzeit, verbessert den Ablenkungsabstand aber nur begrenzt. Um rD zu senken, braucht es zusätzlich etwas, das die direkte Ausbreitung zwischen den Arbeitsplätzen unterbricht – also Höhe im Raum, nicht nur Fläche an der Decke. Welche Bauarten dafür in Frage kommen, zeigt der Beitrag zu Trennwände im Großraumbüro.

Was die Werte in der Trennwand- und Möblierungsplanung auslösen

PlanungsentscheidungWas sie bewirktTypischer Fehler
Flächige Deckenabsorbersenken die Nachhallzeit zuverlässigDecke voll belegt, Sprache trägt trotzdem quer durch den Raum
Raumhohe Systemtrennwandtrennt Pegelbereiche und Tätigkeitskategorien voneinanderWand endet unter der abgehängten Decke, der Nebenweg über den Deckenhohlraum bleibt offen
Stellwand oder Schreibtisch-Trennwandunterbricht die Sichtachse und verkürzt den Ablenkungsabstandzu niedrig gewählt; unterhalb der Kopfhöhe im Sitzen bleibt die Wirkung gering
Akustikkabine oder Podschafft punktuell Bedingungen der Kategorie I ohne UmbauSchallschutz nicht als Klasse ausgeschrieben, nur als Bauteilwert
Teppich und weiche Bodenbelägesenken Tritt- und Aktivitätsgeräuschersetzen keine Absorberfläche für Sprachschall
Tätigkeiten beider Kategorien im selben Raumerst nach Einzug wird geprüft, welcher Wert am einzelnen Arbeitsplatz gilt

Der Unterschied zwischen dem Laborwert eines Bauteils und dem, was am Arbeitsplatz ankommt, ist dabei der häufigste Grund für Enttäuschungen – dazu Büroschalldämmung: Labor- und Bauwerte. Für Kabinen ist die Klassenangabe der belastbare Weg, siehe Akustikkabinen: Preise und Schallschutzklassen.

Acht Punkte, die in der Ausschreibung stehen sollten

  1. Für jeden Raum die Tätigkeitskategorie nach ASR A3.7 benennen, nicht nur die Raumbezeichnung.
  2. Die geforderte Nachhallzeit als Zahl angeben, mit dem Frequenzbereich 250 bis 2.000 Hz.
  3. Festlegen, ob im unbesetzten oder möblierten Zustand gemessen wird – und wer misst.
  4. Im Großraum zusätzlich Ablenkungsabstand und Schallpegelabnahme nach DIN EN ISO 3382-3 fordern.
  5. Absorberflächen in Quadratmetern und mit Absorberklasse ausschreiben, nicht als „ausreichende Akustikmaßnahmen".
  6. Bei Trennwänden den Deckenanschluss ausdrücklich regeln: bis Rohdecke oder bis Unterdecke, und wie der Hohlraum geschlossen wird.
  7. Bei Kabinen die Schallschutzklasse fordern, nicht den Bauteilwert.
  8. Einen Termin für die Nachmessung vereinbaren und festhalten, wer die Kosten einer Nachbesserung trägt.

Welche Bausteine sich daraus zu einem Gesamtkonzept fügen, zeigt die Übersicht Akustiklösungen im Büro.

Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Regelwerke zum August 2026 wieder und ersetzt weder eine Gefährdungsbeurteilung noch eine raumakustische Fachplanung. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Arbeitsstättenregeln und Normen.

Häufige Fragen

Welcher Beurteilungspegel gilt nach ASR A3.7 im Büro?

Für Tätigkeiten mit hoher Konzentrations- oder Sprachverständlichkeitsanforderung – etwa Konstruktionsbüros, Leitwarten oder Besprechungsräume – gilt ein maximaler Beurteilungspegel von 55 dB(A). Für Bürotätigkeiten der Verwaltung mit mittleren Anforderungen sind es 70 dB(A). Bei geringen Anforderungen ist der Pegel so weit zu senken, wie es betrieblich möglich ist.

Welche Nachhallzeit fordert die ASR A3.7?

Im unbesetzten Zustand, gemittelt über die Oktavbänder von 250 bis 2.000 Hz: höchstens 0,5 Sekunden in Callcentern, 0,6 Sekunden in Mehrpersonen- und Großraumbüros und 0,8 Sekunden in Ein- und Zweipersonenbüros.

Ist die ASR A3.7 dasselbe wie die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung?

Nein. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schützt vor Gehörschädigung; ihre Auslösewerte von 80 und 85 dB(A) werden im Büro praktisch nie erreicht. Die ASR A3.7 setzt bei der Störung von Konzentration und Sprachverständlichkeit an und ist deshalb die im Büro maßgebliche Regel.

Reicht eine Akustikdecke, um die ASR A3.7 einzuhalten?

Für die Nachhallzeit meist ja, für ein Großraumbüro in der Regel nicht. Die Nachhallzeit beschreibt das Abklingen im Raum, nicht die Reichweite der Sprache zwischen den Arbeitsplätzen. Dafür sind Ablenkungsabstand und Schallpegelabnahme nach DIN EN ISO 3382-3 die aussagekräftigeren Kennwerte, und sie verlangen zusätzlich raumteilende Elemente in ausreichender Höhe.

Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?

Die Arbeitsstättenregeln richten sich an den Arbeitgeber. Er hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, welche Tätigkeitskategorie an welchem Arbeitsplatz vorliegt und ob die Werte eingehalten werden. Planung und Ausführung können vergeben werden, die Verantwortung bleibt.

Wann wird gemessen – im leeren oder im möblierten Raum?

Die Nachhallzeitwerte der ASR A3.7 beziehen sich auf den unbesetzten Raum. Weil ein möblierter und belegter Raum durch Menschen, Textilien und Einrichtung deutlich bessere Werte liefert, muss im Leistungsverzeichnis festgelegt sein, in welchem Zustand die Abnahmemessung erfolgt. Ohne diese Festlegung ist die Anforderung kaum durchsetzbar.

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