Ratgeber · Akustik

ASR A3.7 Lärm: Beurteilungspegel, Nachhallzeit, Maßnahmen

Die ASR A3.7 ist die Arbeitsstättenregel, die im Büro tatsächlich greift – und sie wird regelmäßig mit der falschen Vorschrift verwechselt. Dieser Ratgeber zeigt die drei Tätigkeitskategorien mit ihren Beurteilungspegeln, die Messschwellen, die geforderten Nachhallzeiten und was daraus für Trennwand-, Absorber- und Möblierungsplanung folgt.

Aktualisiert 28. September 202613 min LesezeitRedaktion Die Objekteinrichtung

Wer im Büro über Lärm spricht, meint fast nie Gehörschäden. Gemeint ist die Kollegin, die zwei Tische weiter telefoniert, während man selbst eine Kalkulation prüft. Genau dafür gibt es eine eigene Regel – und weil sie mit einer bekannteren Vorschrift verwechselt wird, wird sie in Bürobauprojekten oft für erledigt gehalten, bevor sie überhaupt angewendet wurde.

Was die ASR A3.7 regelt – und was sie ausdrücklich nicht regelt

Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schützt vor Gehörschädigung. Ihre Auslösewerte liegen bei 80 und 85 dB(A) – Größenordnungen, die in einem Büro praktisch nie erreicht werden. Daraus wird oft der Schluss gezogen, das Thema Lärm sei im Büro kein Rechtsthema. Dieser Schluss ist falsch, weil er die falsche Vorschrift heranzieht.

Die Arbeitsstättenregel ASR A3.7 setzt deutlich tiefer an. Sie gilt nach Abschnitt 2 für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten und nimmt Lärmeinwirkungen ab einem äquivalenten Dauerschallpegel von 80 dB(A) ausdrücklich aus – dafür ist die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zuständig. Ihr Maßstab ist nicht die Gehörschädigung, sondern die Störung von Konzentration und Sprachverständlichkeit. Sie fordert deshalb Werte, die in einem normal belegten Großraumbüro ohne akustische Planung leicht überschritten werden. Für die Bauplanung ist sie damit die relevantere der beiden Vorschriften. Rechtlich wirkt sie über die Arbeitsstättenverordnung (dazu unten). Wie andere Arbeitsstättenregeln in dieselbe Planung hineinwirken, zeigt der Beitrag zu Fluchtwege und die ASR A2.3. Für Pausen- und Bereitschaftsräume verweist die ASR A3.7 selbst auf eine andere Regel: dort gilt die ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume.

Die Pegelwerte der ASR A3.7 in der Büroplanung

Die ASR A3.7 ordnet Tätigkeiten nach der erforderlichen Konzentration oder Sprachverständlichkeit in drei Kategorien ein (Abschnitt 3.16) und gibt je Kategorie einen maximal zulässigen Beurteilungspegel vor (Abschnitt 5.1). Die Beispiele in der Tabelle stammen aus dem Regeltext.

Tätigkeitskategorien und maximal zulässige Beurteilungspegel nach ASR A3.7
TätigkeitskategorieBeispiele laut ASR A3.7Maximal zulässiger Beurteilungspegel
I – hohe Konzentration oder hohe SprachverständlichkeitBesprechungen und Verhandlungen in Konferenzräumen, wissenschaftliches und kreatives Arbeiten, Entwickeln von Software, Entwerfen, Übersetzen und Korrigieren schwieriger Texte, ärztliche Untersuchungen55 dB(A)
II – mittlere Konzentration oder mittlere Sprachverständlichkeitallgemeine Bürotätigkeiten, Sachbearbeitung im Büro, Disponieren, Daten erfassen, Texte verarbeiten, Arbeiten in Betriebsbüros und Laboratorien, Bedienen von Kunden, Tätigkeiten mit Publikumsverkehr, Arbeiten in geschlossenen Mess- und Prozessleitwarten70 dB(A)
III – geringere Konzentration oder geringere Sprachverständlichkeiteinfache Montagearbeiten, handwerkliche Tätigkeiten, Bedienen von Bearbeitungsmaschinen, Lager- und Reinigungsarbeitenkein fester Wert – soweit wie möglich zu reduzieren

Zwei Punkte werden dabei häufig übersehen. Erstens ist der Beurteilungspegel kein Spitzenwert: Er wird aus dem äquivalenten Dauerschallpegel während der Tätigkeit bestimmt, zuzüglich Zuschlägen für impulshaltige sowie ton- und informationshaltige Geräusche (Abschnitt 3.3). Informationshaltig ist zum Beispiel ein Gespräch, das zum ungewollten Mithören anregt – genau der typische Büro-Störfall. Zweitens erfolgt die Beurteilung tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen: Eine Tätigkeit wird berücksichtigt, wenn sie arbeitstäglich zusammenhängend oder summiert mindestens eine Stunde umfasst (Abschnitt 3.15). Finden in einem Raum Tätigkeiten beider Kategorien statt, ist für jeden Arbeitsplatz zu klären, welcher Wert dort gilt. Das ist der Punkt, an dem gemischt genutzte Großraumflächen oft erst nach dem Einzug auffällig werden.

Nachhallzeit: der Wert, der in die Ausschreibung gehört

Neben dem Pegel stellt die ASR A3.7 raumakustische Anforderungen. Für Büroräume ist der zentrale Kennwert die Nachhallzeit in den Oktavbändern von 250 bis 2.000 Hertz (Abschnitt 5.2.1). Die Regel formuliert sie als Soll-Werte, die nicht überschritten werden sollen.

Nachhallzeiten für Büroräume nach ASR A3.7 Abschnitt 5.2.1
RaumartNachhallzeit T im unbesetzten Raum, höchstens
Callcenter (Büro für kommunikationsbasierte Dienstleistungen)0,5 s
Mehrpersonen- und Großraumbüro0,6 s
Ein- und Zweipersonenbüro0,8 s

Der nicht offensichtliche Teil steht in der Kopfzeile: Der Wert gilt für den unbesetzten Raum, also ohne Personen. Menschen und ihre Kleidung schlucken Schall; wer im belegten Büro misst, bekommt deshalb einen zu günstigen Wert. Für eine Abnahme muss schriftlich festgelegt sein, in welchem Zustand und mit welcher Einrichtung gemessen wird. Fehlt diese Festlegung im Leistungsverzeichnis, ist die Anforderung praktisch nicht durchsetzbar.

Für Räume, die weder Büro noch Bildungsstätte sind, in denen aber Sprachkommunikation nötig ist, verlangt Abschnitt 5.2.3 einen mittleren Schallabsorptionsgrad von mindestens α = 0,3 im eingerichteten Raum. In größeren Räumen über 1.000 m³ genügt alternativ eine mittlere Schalldruckpegelabnahme von mindestens 4 dB je Abstandsverdopplung im Bereich von 0,75 m bis 6 m – relevant etwa für Hallen, in denen gesprochen und abgestimmt werden muss.

Warum die Nachhallzeit im Großraumbüro nicht ausreicht

Ein Großraumbüro kann die geforderte Nachhallzeit einhalten und trotzdem unbrauchbar sein. Der Grund ist, dass die Nachhallzeit beschreibt, wie schnell Schall im Raum abklingt – aber nicht, wie weit die Sprache eines Kollegen trägt. Genau das ist im offenen Büro die Störgröße.

Dafür gibt es zwei eigene Kennwerte aus der DIN EN ISO 3382-3, die nicht Teil der ASR A3.7 sind, sich aber als Planungsgröße etabliert haben. Der Ablenkungsabstand rD ist die Entfernung vom Sprecher, ab der der Sprachübertragungsindex unter 0,50 fällt – ab dort ist das gesprochene Wort nicht mehr eindeutig verständlich und lenkt entsprechend weniger ab. Die räumliche Schallpegelabnahme D2,S beschreibt, um wie viel Dezibel der Sprachpegel bei jeder Verdopplung der Entfernung sinkt.

Orientierungswerte aus dem informativen Teil der DIN EN ISO 3382-3 (keine ASR-Anforderung)
KennwertSchlechte BedingungenZielbereich
Ablenkungsabstand rDüber 10 m5 m oder weniger
Schallpegelabnahme D2,Sunter 5 dB7 dB oder mehr

Praktisch heißt das: Eine flächig belegte Akustikdecke senkt zuverlässig die Nachhallzeit, verbessert den Ablenkungsabstand aber nur begrenzt. Um rD zu senken, braucht es zusätzlich etwas, das die direkte Ausbreitung zwischen den Arbeitsplätzen unterbricht – also Höhe im Raum, nicht nur Fläche an der Decke. Welche Bauarten dafür in Frage kommen, zeigt der Beitrag zu Trennwände im Großraumbüro.

Hintergrundsprache: warum Rauschen keine Lösung ist

Eine Vorgabe der ASR A3.7 wird in der Büroplanung selten zitiert, obwohl sie direkt in die Flächenplanung eingreift. Abschnitt 5.1 Absatz 4 sagt: Für Tätigkeiten, bei denen überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgaben zu lösen sind – die Regel nennt die Korrektur von Prüfungsergebnissen, Übersetzungen, das Verfassen und Redigieren von Texten sowie die Beratung zu komplexen Produkten im Callcenter oder Beratungsbüro –, sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Und weiter: Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer für die Hintergrundsprache soll vermieden werden.

Für die Planung folgt daraus, dass die Antwort auf störende Gespräche nicht in einer Beschallungsanlage liegt, sondern in der räumlichen Trennung. Die Regel nennt die Werkzeuge dafür selbst:

Maßnahmen gegen Sprachgeräusche, wie sie die ASR A3.7 benennt
MaßnahmeFundstelle in der ASR A3.7Umsetzung im Büro
Bereichsweise Abschirmung mit Stellwänden, Abschirmungen und MöbelnAbschnitt 8.1.2 Absatz 2Akustik-Stellwände, Schreibtisch-Trennwände, Regale als Zonengrenze
Raum-in-Raum-Lösungen, z. B. stationäre oder mobile Schallschutzkabinen und MeisterräumeAbschnitt 8.1.3Raum-in-Raum-Systeme, Telefonboxen, Hallen- und Meisterbüros
Ausweichräume für konzentriertes Arbeiten oder Besprechungen und TelefonateAbschnitt 8.2 Absatz 3 (organisatorisch, Büro)Fokusräume und Besprechungsräume mit raumhohen Systemtrennwänden
Server, Drucker und Kopierer in separaten Räumen; größere Druckaufträge in Zeiten mit PersonalabwesenheitAbschnitt 8.2 Absatz 3 (organisatorisch, Büro)Technik- und Kopierräume bei der Flächenplanung vorsehen

Was die Werte in der Trennwand- und Möblierungsplanung auslösen

PlanungsentscheidungWas sie bewirktTypischer Fehler
Flächige Deckenabsorbersenken die Nachhallzeit zuverlässigDecke voll belegt, Sprache trägt trotzdem quer durch den Raum
Raumhohe Systemtrennwandtrennt Pegelbereiche und Tätigkeitskategorien voneinanderWand endet unter der abgehängten Decke, der Nebenweg über den Deckenhohlraum bleibt offen
Stellwand oder Schreibtisch-Trennwandunterbricht die Sichtachse und verkürzt den Ablenkungsabstandzu niedrig gewählt; unterhalb der Kopfhöhe im Sitzen bleibt die Wirkung gering
Akustikkabine oder Podschafft punktuell Bedingungen der Kategorie I ohne UmbauSchallschutz nicht als Klasse ausgeschrieben, nur als Bauteilwert
Teppich und weiche Bodenbelägesenken Tritt- und Aktivitätsgeräuschersetzen keine Absorberfläche für Sprachschall
Tätigkeiten beider Kategorien im selben Raum–erst nach Einzug wird geprüft, welcher Wert am einzelnen Arbeitsplatz gilt

Der Unterschied zwischen dem Laborwert eines Bauteils und dem, was am Arbeitsplatz ankommt, ist dabei ein häufiger Grund für Enttäuschungen – dazu Büroschalldämmung: Labor- und Bauwerte. Für Kabinen ist die Klassenangabe der belastbare Weg, siehe Akustikkabinen: Preise und Schallschutzklassen.

Hintergrundgeräusche: die Vorgaben für das Einrichten

Wer eine Fläche neu einrichtet, wesentlich erweitert oder umbaut, muss die Pegelwerte und raumakustischen Anforderungen nach Abschnitt 6 bereits bei der Planung berücksichtigen. Die Regel nennt dafür ausdrücklich Bauakustik, Raumakustik und Maßnahmen zum Lärmschutz, die Grundflächen nach ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen, die Arbeitsaufgaben, die Arbeitsorganisation und die Belüftung. Für Hintergrundgeräusche – also von außen einwirkende Geräusche und solche aus fest eingebauter Technik wie der Lüftung – enthält Abschnitt 6 empfohlene Höchstwerte:

Empfohlene Höchstwerte für Hintergrundgeräusche nach ASR A3.7 Abschnitt 6 (LpAeq)
Raumartbei Tätigkeiten bis 55 dB(A)bei Tätigkeiten bis 70 dB(A)
Konferenzraum, Schulungsraum, Seminarraum, Gruppenraum35 dB(A)–
Zweipersonenbüro40 dB(A)–
Großraumbüro45 dB(A)–
industrielle Laboratorien35 dB(A)52 dB(A)
Kontroll- und Steuerräume in der Industrie35 dB(A)55 dB(A)
industrielle Arbeitsstätten–65 dB(A) (ohne Beurteilungspegel: 70 dB(A))

Für die Trennwandplanung ist das die wichtigste Tabelle der Regel, weil sie Werte für den leeren Betrieb vorgibt, die über Fassade, Haustechnik und die Schalldämmung zu Nachbarräumen entschieden werden. Ein Großraumbüro, dessen Lüftung allein schon 45 dB(A) erzeugt, liegt bereits am empfohlenen Höchstwert, bevor das erste Gespräch geführt wird. Wird gelüftet, sind die dafür nötigen Lüftungszeiten nach der ASR A3.6 Lüftung beim Messen und Beurteilen zu berücksichtigen (Hinweis in Abschnitt 7).

Lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung: das vereinfachte Verfahren

Großraumbüro mit zonierten Arbeitsbereichen unter einer geschlossenen Rasterdecke

Im laufenden Betrieb muss nicht sofort gemessen werden. Die ASR A3.7 erlaubt in Abschnitt 7.1 ein vereinfachtes Verfahren: die lärmbezogene Arbeitsplatzbegehung. Sie ist von mindestens zwei Personen unabhängig voneinander vorzunehmen, und zwar zu Zeiten des längerfristig typischen Betriebsablaufs. Einzelne, zufällige Schalleinwirkungen durch Dritte – etwa eine benachbarte Baustelle oder Gartengeräte – bleiben bei der Beurteilung außen vor. Folgende Fragen stellt die Regel:

  • Wirkt der Raum hallig? Gibt es schallharte, glatte Materialien an Wänden, Decken und Böden oder große Fensterflächen?
  • Wie wird der Raum genutzt, welche akustischen Anforderungen bestehen, treten informationshaltige Geräusche oder Sprachgeräusche auf?
  • Werden Tätigkeiten mit unterschiedlichen akustischen Anforderungen zur gleichen Zeit im gleichen Raum ausgeübt?
  • Stehen schallemittierende Geräte wie Drucker am oder nahe am Arbeitsplatz?
  • Wird Lärm von außen eingetragen, zum Beispiel durch Verkehr, Maschinen oder Aufzugsanlagen?

Nur wenn sich störender oder belästigender Schall dabei eindeutig ausschließen lässt, sind keine weiteren Ermittlungen nötig. Andernfalls legt der Arbeitgeber Maßnahmen fest und prüft ihre Wirksamkeit – oder er wechselt zu einem der weitergehenden Verfahren: Abschätzung oder Messung der raumakustischen Kennwerte, orientierende Messung oder Ermittlung des Beurteilungspegels.

Orientierende Messung: die Schwellen 46 und 61 dB(A)

Zwischen Begehung und vollständiger Beurteilung liegt die orientierende Messung nach Abschnitt 7.4. Gemessen wird der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit, mit einem integrierenden Schallpegelmesser der Klasse 1 oder 2, das Mikrofon in Augenhöhe an der üblichen Kopfposition. Eigengeräusche – eigene Gespräche, das eigene Telefon – werden nicht mit erfasst. Bei konstanter Schalleinwirkung reichen erfahrungsgemäß rund 20 Sekunden je Messung. Die Schwellen liegen bewusst unter den Grenzwerten, weil die Zuschläge noch nicht bestimmt sind:

Schwellen der orientierenden Messung nach ASR A3.7 Abschnitt 7.4 Absatz 6
TätigkeitskategorieMesswert LpAeq während der TätigkeitFolge
I (Grenzwert 55 dB(A))unter 46 dB(A)keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen
II (Grenzwert 70 dB(A))unter 61 dB(A)keine weiteren Ermittlungen oder Maßnahmen
I oder IISchwelle überschrittenMaßnahmen mit Wirksamkeitskontrolle – oder Ermittlung des Beurteilungspegels nach Abschnitt 7.5

Wird der Beurteilungspegel ermittelt, kommen zum Messwert Zuschläge hinzu (Abschnitt 7.5 Absatz 6). Die Regel legt sie so fest:

Zuschläge zum Beurteilungspegel Lr = LpAeq + KI + KT
ZuschlagRegel
KI – Impulshaltigkeitkein Zuschlag bei einer Differenz LpAIeq − LpAeq unter 3 dB(A); ab 3 dB die gemessene Differenz, höchstens 6 dB(A)
KT – Ton- und Informationshaltigkeitje nach Auffälligkeit und Störwirkung 0, 3 oder 6 dB(A)
Summe beider Zuschlägeauf 6 dB(A) begrenzt

Für die Praxis heißt das: Ein Großraumbüro mit hörbaren Gesprächen am Nachbartisch kann einen Informationszuschlag von bis zu 6 dB(A) bekommen. Ein gemessener Dauerschallpegel von 50 dB(A) an einem Arbeitsplatz der Kategorie I führt dann rechnerisch zu 56 dB(A) – und damit über den Grenzwert, obwohl das Messgerät „nur" 50 anzeigte.

Acht Punkte, die in der Ausschreibung stehen sollten

  1. Für jeden Raum die Tätigkeitskategorie nach ASR A3.7 benennen, nicht nur die Raumbezeichnung.
  2. Die geforderte Nachhallzeit als Zahl angeben, mit dem Frequenzbereich 250 bis 2.000 Hz.
  3. Festlegen, dass im unbesetzten Zustand gemessen wird, mit welcher Einrichtung – und wer misst.
  4. Im Großraum zusätzlich Ablenkungsabstand und Schallpegelabnahme nach DIN EN ISO 3382-3 fordern.
  5. Absorberflächen in Quadratmetern und mit Absorberklasse ausschreiben, nicht als „ausreichende Akustikmaßnahmen".
  6. Bei Trennwänden den Deckenanschluss ausdrücklich regeln: bis Rohdecke oder bis Unterdecke, und wie der Hohlraum geschlossen wird.
  7. Bei Kabinen die Schallschutzklasse fordern, nicht den Bauteilwert.
  8. Einen Termin für die Nachmessung vereinbaren und festhalten, wer die Kosten einer Nachbesserung trägt.

Welche Bausteine sich daraus zu einem Gesamtkonzept fügen, zeigt die Übersicht Akustiklösungen im Büro.

Der Verordnungstext, auf dem die ASR A3.7 aufsetzt

Die ASR A3.7 „Lärm" ist keine eigenständige Rechtsnorm, sondern eine Technische Regel für Arbeitsstätten. Sie füllt eine Anforderung aus, die in der Arbeitsstättenverordnung bewusst unbestimmt formuliert ist. Anhang Nummer 3.7 der ArbStättV lautet vollständig: „In Arbeitsstätten ist der Schalldruckpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Schalldruckpegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen ist in Abhängigkeit von der Nutzung und den zu verrichtenden Tätigkeiten so weit zu reduzieren, dass keine Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten entstehen." Zwei Sätze, kein Zahlenwert.

Die Brücke zu den konkreten Werten schlägt § 3a Absatz 1 ArbStättV. Der Arbeitgeber hat danach beim Einrichten und Betreiben der Arbeitsstätten „den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene, die ergonomischen Anforderungen sowie insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Absatz 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen". Und dann folgt der Satz, auf den es ankommt: „Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind."

Wer abweichen will, darf das — muss aber liefern: „Wendet der Arbeitgeber diese Regeln nicht an, so muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen."

Für die Praxis heißt das: Die ASR A3.7 ist nicht unmittelbar verbindlich, aber wer sie einhält, kann sich auf diese Vermutungswirkung stützen. Wer abweicht, muss die gleiche Schutzwirkung auf anderem Weg erreichen und in der Gefährdungsbeurteilung belegen.

ArbStättV Anhang Nr. 3.7 im Wortlaut (gesetze-im-internet.de) · § 3a ArbStättV – Vermutungswirkung der Technischen Regeln · ASR A3.7 Abschnitt 5 – Pegelwerte und Raumakustik (Vorschriftenportal der BGN) · ASR A3.7 Abschnitt 7 – Begehung, Messung, Beurteilungspegel

Drei Tätigkeitskategorien, nicht zwei — und was in der dritten gilt

In der Diskussion um die ASR A3.7 tauchen fast immer nur zwei Zahlen auf: 55 und 70 dB(A). Die Regel kennt aber drei Tätigkeitskategorien, und die dritte wird leicht übersehen, obwohl viele Tätigkeiten in Produktion, Lager und Werkstatt in sie fallen. Für Tätigkeitskategorie I darf „ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden", für Tätigkeitskategorie II gilt entsprechend, dass „ein Beurteilungspegel von 70 dB(A) nicht überschritten werden" darf. Für Tätigkeitskategorie III gibt die Regel dagegen keinen festen Grenzwert vor: Der Beurteilungspegel ist unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.

Das ist kein Freibrief, sondern eine Verschiebung der Argumentationslast. In Kategorie I und II lässt sich die Einhaltung mit einem Messwert belegen. In Kategorie III muss der Arbeitgeber zeigen, dass er technische und organisatorische Maßnahmen tatsächlich ausgeschöpft hat — eine Dokumentationsaufgabe, keine Messaufgabe.

Sonderfall Halle: Müssen Tätigkeiten der Kategorie I oder II zeitweise in einer lauten Umgebung verrichtet werden, etwa Softwareoptimierung an einer Anlage, sind die Arbeitsplätze soweit möglich durch Kapselung in Schallschutzkabinen oder veränderte Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass die Werte eingehalten werden (Abschnitt 5.1 Absatz 5). Gehörschutz ist dort nur im Ausnahmefall eine ergänzende und keine dauerhafte Maßnahme.

Tätigkeitskategorien der ASR A3.7 und ihr jeweiliger Nachweis
TätigkeitskategorieMaximaler BeurteilungspegelWie die Einhaltung belegt wird
I55 dB(A) dürfen nicht überschritten werdenBegehung, orientierende Messung (unter 46 dB(A)) oder Beurteilungspegel
II70 dB(A) dürfen nicht überschritten werdenBegehung, orientierende Messung (unter 61 dB(A)) oder Beurteilungspegel
IIIKein fester Grenzwert vorgegebenNachweis ausgeschöpfter technischer und organisatorischer Maßnahmen

Schallschutz Büro: dB-Werte, Normen und was wirklich hilft

Fassung, Fundstelle und die Abschnitte der Regel

Für Ausschreibungen und Gefährdungsbeurteilungen gehört die genaue Fundstelle in die Unterlagen, nicht nur das Kürzel. Maßgeblich ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.7 „Lärm" in der Ausgabe März 2021, bekannt gemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24 vom 20. April 2021, Seite 543. Die Vorgaben verteilen sich auf neun Abschnitte und zwei Anhänge – wer nur Abschnitt 5 liest, übersieht, dass die Tätigkeitskategorien in den Begriffsbestimmungen definiert sind und die Messschwellen erst in Abschnitt 7 stehen.

Aufbau der ASR A3.7 (Ausgabe März 2021)
AbschnittInhaltFür die Büroplanung wichtig
1–2Zielstellung, AnwendungsbereichGrenze bei 80 dB(A), Verweis auf ASR A4.2 für Pausenräume
3BegriffsbestimmungenBeurteilungspegel, Tätigkeit (mind. 1 Stunde), Tätigkeitskategorien I–III
4Extra-aurale und reversible aurale LärmwirkungenBegründung der Werte unterhalb der Gehörschädigung
5Pegelwerte und raumakustische Anforderungen55 / 70 dB(A), Nachhallzeiten, Hintergrundsprache
6Beurteilung beim EinrichtenPlanungspflicht, Höchstwerte für Hintergrundgeräusche
7Beurteilung beim BetreibenBegehung, Abschätzung, Messung, 46 / 61 dB(A), Zuschläge
8Maßnahmen zum LärmschutzRangfolge, Abschirmung, Raum-in-Raum, organisatorische Maßnahmen
9BaustellenBüroarbeitsplätze auf Baustellen: 70 dB(A) als LpAeq
Anhang 1–2Erläuterungen zu Lärmwirkungen, Abschätzung raumakustischer KennwerteRechenweg für die Nachhallzeit bestehender Räume
  • Welche Tätigkeitskategorie gilt für den betrachteten Arbeitsplatz — und ist die Zuordnung dokumentiert?
  • Wurde begangen, orientierend gemessen oder der Beurteilungspegel mit Zuschlägen ermittelt?
  • Sind die raumakustischen Kennwerte für die Raumart erhoben, oder nur der Pegel am Arbeitsplatz?
  • Ist dokumentiert, dass die Nachhallzeit im unbesetzten Raum gemessen wurde, und mit welcher Einrichtung?
  • Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen sind geprüft und welche verworfen — mit Begründung?
  • Ist die Fundstelle der geltenden Fassung in der Gefährdungsbeurteilung vermerkt?

Rangfolge der Maßnahmen zum Lärmschutz: technisch vor organisatorisch vor persönlich

Akustik-Stellwand neben einem Einzelarbeitsplatz in einer offenen Bürofläche

Die ASR A3.7 gibt für Maßnahmen zum Lärmschutz in Abschnitt 8 eine feste Rangfolge vor: technische Maßnahmen stehen vor organisatorischen und persönlichen. Innerhalb der technischen Maßnahmen hat die Lärmminderung an der Quelle Vorrang vor der Minderung auf dem Ausbreitungsweg und vor raumakustischen Maßnahmen. Technische Maßnahmen schützen alle Beschäftigten unabhängig von ihrem Verhalten; dazu zählen leisere Geräte, absorbierende Decken- und Wandflächen, Stellwände, geschlossene Fokusräume und Telefonboxen. Organisatorische Maßnahmen verändern nicht den Schall, sondern die Nutzung: räumliche oder zeitliche Trennung, Kommunikationsregeln, Ausweichräume. Personenbezogene Maßnahmen setzen zuletzt an der einzelnen Person an.

In Büroprojekten passiert häufig das Gegenteil: Die Fläche wird gebaut, der Pegel stellt sich als zu hoch heraus, und die Antwort besteht aus Verhaltensregeln und Kopfhörern. Das ist nicht nur die schwächste Stufe, sondern auch die einzige, die dauerhaft Aufwand erzeugt, weil sie von der Disziplin jedes Einzelnen abhängt. Die Rangfolge ist deshalb kein Formalismus: Wer sie einhält, plant die wirksamen Maßnahmen in einer Phase, in der sie noch günstig sind — nämlich bevor Decke, Boden und Trennwände festgelegt sind. Die Regel sagt es selbst: Die Gestaltung lärmarmer Arbeitsstätten ist schon bei der Planung zu berücksichtigen (Abschnitt 8 Absatz 2). Für die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist zudem wichtig, dass verworfene technische Maßnahmen mit Begründung festgehalten werden; ein Sprung direkt zur organisatorischen Ebene ohne diese Begründung ist ein typischer formaler Mangel.

Rangfolge nach ASR A3.7 Abschnitt 8, angewendet auf Büroflächen
StufeBeispiele im Bürowirkt aufPlanungszeitpunkt
TechnischAbsorberdecke, Wandabsorber, Stellwände, Fokusräume, Telefonboxen, leisere Technikalle Beschäftigten, unabhängig vom VerhaltenEntwurf und Ausschreibung
OrganisatorischZonierung, Kommunikationsregeln, Ausweichräume, Drucker in separaten Räumendie Nutzung der FlächeMöblierungs- und Belegungskonzept
PersonenbezogenUnterweisung, Gehörschutz als Hilfsmitteldie einzelne PersonBetrieb, nachrangig

ASR A3.7 und LärmVibrationsArbSchV: welche Vorschrift wann greift

Messmikrofon auf Stativ zur Nachhallzeitmessung in einem möblierten Büroraum

Beide Vorschriften behandeln Lärm, aber sie schützen vor Unterschiedlichem. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schützt das Gehör vor Schädigung und arbeitet mit dem unteren Auslösewert von 80 dB(A) und dem oberen von 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel (§ 6). Diese Werte werden in Büroflächen praktisch nie erreicht. Die ASR A3.7 konkretisiert dagegen die Arbeitsstättenverordnung und schützt vor Beeinträchtigung — vor Störung der Konzentration und der Sprachverständlichkeit. Sie greift damit in einem Pegelbereich, in dem das Gehör unversehrt bleibt, konzentriertes Arbeiten aber messbar leidet. Der Verweis „wir liegen weit unter 80 dB(A)" belegt deshalb nichts, weil er die falsche Vorschrift heranzieht. Maßgeblich sind im Büro die Tätigkeitskategorie, der zugehörige Beurteilungspegel und die raumakustischen Kennwerte. In der Gefährdungsbeurteilung sollten beide Vorschriften getrennt behandelt und die Zuordnung begründet werden.

Zwei Vorschriften, zwei Schutzziele
MerkmalLärmVibrationsArbSchVASR A3.7
SchutzzielGehörschädigung verhindernBeeinträchtigung von Konzentration und Sprachverständlichkeit verhindern
KennwerteTages-Lärmexpositionspegel, Auslösewerte 80 / 85 dB(A)Beurteilungspegel je Tätigkeitskategorie, raumakustische Kennwerte
Pegelbereichab 80 dB(A)unterhalb von 80 dB(A) (Abschnitt 2 Absatz 2)
AnwendungsbereichArbeitsplätze mit Lärmexposition, etwa Produktion, Werkstatt, Baustellealle Arbeitsstätten: Büro, Labor, Bildungsstätten, Produktion (Kategorie III)
Relevanz im Bürobauin der Regel nicht einschlägigmaßgeblich für Planung und Abnahme

§ 6 LärmVibrationsArbSchV – Auslösewerte bei Lärm (gesetze-im-internet.de) · ASR A3.7 Abschnitt 8 – Maßnahmen zum Lärmschutz

Dieser Beitrag gibt den Stand der genannten Regelwerke zum September 2026 wieder (ASR A3.7 geprüft am Volltext im Vorschriftenportal der BGN) und ersetzt weder eine Gefährdungsbeurteilung noch eine raumakustische Fachplanung. Maßgeblich ist die jeweils gültige Fassung der Arbeitsstättenregeln und Normen.

Häufige Fragen

Welcher Beurteilungspegel gilt nach ASR A3.7 im Büro?

Das hängt von der Tätigkeit ab, nicht vom Raum. Für Tätigkeiten der Kategorie I – hohe Konzentration oder hohe Sprachverständlichkeit, etwa Besprechungen, wissenschaftliches und kreatives Arbeiten oder Softwareentwicklung – darf ein Beurteilungspegel von 55 dB(A) nicht überschritten werden. Für allgemeine Bürotätigkeiten und Sachbearbeitung (Kategorie II) sind es 70 dB(A). In Kategorie III ist der Pegel unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren.

Welche Nachhallzeit fordert die ASR A3.7?

Nach Abschnitt 5.2.1 sollen im unbesetzten Raum, in den Oktavbändern von 250 bis 2.000 Hz, folgende Nachhallzeiten nicht überschritten werden: 0,5 Sekunden in Callcentern, 0,6 Sekunden in Mehrpersonen- und Großraumbüros und 0,8 Sekunden in Ein- und Zweipersonenbüros.

Ab welchem Messwert sind nach ASR A3.7 keine weiteren Ermittlungen nötig?

Bei der orientierenden Messung nach Abschnitt 7.4: wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel während der Tätigkeit bei Kategorie I unter 46 dB(A) und bei Kategorie II unter 61 dB(A) liegt. Werden diese Werte überschritten, legt der Arbeitgeber Maßnahmen fest oder ermittelt den Beurteilungspegel nach Abschnitt 7.5.

Ist die ASR A3.7 dasselbe wie die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung?

Nein. Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung schützt vor Gehörschädigung; ihre Auslösewerte liegen bei 80 und 85 dB(A) als Tages-Lärmexpositionspegel. Die ASR A3.7 nimmt Lärmeinwirkungen ab 80 dB(A) ausdrücklich aus ihrem Anwendungsbereich aus und regelt den Bereich darunter – Störung von Konzentration und Sprachverständlichkeit.

Darf man Hintergrundrauschen gegen Gespräche im Großraumbüro einspielen?

Die ASR A3.7 rät davon ab. Für überwiegend sprachabhängige kognitive Aufgaben – etwa Übersetzen, Verfassen und Redigieren von Texten oder Beratung zu komplexen Produkten – sollen Arbeitsplätze ohne Belastung durch Hintergrundsprache zur Verfügung gestellt werden. Das Einspielen von Hintergrundrauschen als Maskierer soll vermieden werden (Abschnitt 5.1 Absatz 4).

Reicht eine Akustikdecke, um die ASR A3.7 einzuhalten?

Für die Nachhallzeit oft ja, für ein Großraumbüro in der Regel nicht. Die Nachhallzeit beschreibt das Abklingen im Raum, nicht die Reichweite der Sprache zwischen den Arbeitsplätzen. Die ASR nennt deshalb ausdrücklich auch Stellwände, Abschirmungen und Möbel, mit denen Geräusche bereichsweise abgeschirmt werden (Abschnitt 8.1.2), sowie Raum-in-Raum-Lösungen (Abschnitt 8.1.3).

Wer ist für die Einhaltung verantwortlich?

Die Arbeitsstättenregeln richten sich an den Arbeitgeber. Er hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzustellen, welche Tätigkeitskategorie an welchem Arbeitsplatz vorliegt und ob die Werte eingehalten werden. Planung und Ausführung können vergeben werden, die Verantwortung bleibt.

Gilt die Nachhallzeit für den besetzten oder den unbesetzten Raum?

Für Büroräume für den unbesetzten Raum, also ohne Personen. Weil Menschen und ihre Kleidung Schall schlucken, liefert eine Messung im belegten Büro zu günstige Werte. Im Leistungsverzeichnis sollte deshalb festgelegt sein, in welchem Zustand und mit welcher Einrichtung die Abnahmemessung erfolgt.

Wie viele Tätigkeitskategorien kennt die ASR A3.7?

Drei. Für Kategorie I gilt ein Beurteilungspegel von höchstens 55 dB(A), für Kategorie II höchstens 70 dB(A). Für Kategorie III gibt die Regel keinen festen Grenzwert vor – der Pegel ist unter Berücksichtigung betrieblicher Lärmminderungsmaßnahmen soweit wie möglich zu reduzieren. Zu Kategorie III zählen zum Beispiel einfache Montage-, Lager- und Reinigungsarbeiten.

Welche Fassung der ASR A3.7 gilt aktuell?

Die Ausgabe März 2021, bekannt gemacht im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24 vom 20. April 2021, Seite 543. Diese Fundstelle gehört in Ausschreibungen und in die Gefährdungsbeurteilung.

Ist die ASR A3.7 rechtlich verbindlich?

Nicht unmittelbar. Verbindlich ist die Arbeitsstättenverordnung; die ASR konkretisiert sie. Über § 3a Absatz 1 ArbStättV gilt aber: Bei Einhaltung der bekannt gemachten Regeln ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wer abweicht, muss durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Schutz der Gesundheit der Beschäftigten erreichen.

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